Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Neufassung der Betriebssatzung
für die Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 5. Juni 1989 (Fn 1)

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544) (Fn 2) geändert durch Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 6. Juni 1987 (GV. NW. S. 342), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 5. Juni 1989 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:

§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

§ 2
Name des Betriebes

Der Betrieb führt die Bezeichnung ,,Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland".

§ 3
Werkleitung

(1) Die Werkleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.

(2) Die Werkleitung wird durch die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg - Hau in Personalunion wahrgenommen.

(3) Die Aufgabe der Vertretung der Werkleitung wird von der/dem allgemeinen Vertreterin/Vertreter der Leiterin/des Leiters des Wirtschafts- und Verwaltungdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau wahrgenommen.

(4) Die Leiterin//Der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes hat in ihrer/seiner Funktion als Werkleitung der Krankenhauszentralwäschereien ausschließlich deren Interessen zu wahren. Sie/Er bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau.

(5) Die Werkleitung handelt selbstständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesonders die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des Landschaftsverbandes im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

§ 4
Werksausschuß

(1) Der Werksausschuß ist Fachausschuß im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes oder sein Vertreter kann im Werksausschuß jederzeit das Wort verlangen.

(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Werkleitung teil; die Mitglieder der Werkleitung sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

§ 5
Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuß berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuß oder einem anderen Fachausschuß zu entscheiden sind.

(2) Der Werksausschuß entscheidet über:

1. Richtlinien der Geschäftsführung,

2. Festlegung der Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. Nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß und den Lagebericht (Jahresabschlußprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 1 000,00 DM,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 30 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 5 000,00 DM.

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuß entscheidet insbesondere über:

1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung,

2. Allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Werkleitung,

3. Stillegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Werksausschuß und dem Kämmerer gemäß § 9 Abs. 2,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten,

9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung.

§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, für die sie nach der Landschaftsverbandsordnung zuständig ist, insbesondere über:

1. Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des aus dem Vermögensplan entwickelten Finanzplanes (Investitionsprogramm),

3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes,

5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

§ 8
Der Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Werkleitung mit den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Werkleitung Weisungen erteilen.

(3) Glaubt die Werkleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuß wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.

(5) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Sie hat ihn - ebenso wie den Werksausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Ab dem 2. Halbjahr eines Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung des Direktors des Landschaftsverbandes monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuß vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Zentralwäschereien,

2. Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Versicherungsverträge einschließlich Schadensregulierung,

5. Rechtsstreitigkeiten,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(7) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß und der Werksausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Der Kämmerer

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes einschließlich der Finanzplanung sowie den Jahresabschluß und den Lagebericht zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

§ 10
Personalangelegenheiten

(1) Die Angestellten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richtet oder darüber liegt, werden auf Vorschlag der Werkleitung im Einvernehmen mit dem Werksausschuß vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Die Angestellten der Krankenhauszentralwäschereien, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe IV a BAT richtet oder geringer ist, sowie die Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen und Kündigungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

§ 11
Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes

(1) Die Werkleitung vertritt den Landschaftsverband Rheinland in den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgemacht.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

(4) Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, als auch in Ausführung von Beschlüssen des Werksausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung ,,Landschaftsverband Rheinland, Krankenhauszentralwäschereien" geführt.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, und die Finanzplanung sind von der Werkleitung aufzustellen und dem Kämmerer des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.

(2) Eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan mit der Folge der unverzüglichen Änderung liegt vor, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert.

(3) Eine erhebliche höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan liegt vor, wenn mehr als 200 000,00 DM zum Ausgleich des Vermögensplanes zugeführt werden müssen.

(4) Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden.

(5) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses, wenn sie nicht gedeckt sind oder wenn sie 100 000,00 DM oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben, mindestens jedoch 100 000,00 DM überschreiten.

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung geführt.

(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(5) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 14
Stammkapital

Das Stammkapital der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland beträgt 11 000 000,00 DM.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsverbandsordnung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet, die den Mangel ergibt.

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.



Normverlauf ab 2000: