Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen des Landschaftsverbandes Rheinland


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK)
und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 20. März 1997 (Fn 1)

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1984 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 20. März 1997 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken (RK) und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen beschlossen:

Betriebssatzung
für die Rheinischen Kliniken (RK)
und die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen
des Landschaftsverbandes Rheinland

§ 1
Rechtsgrundlagen

Der Landschaftsverband betreibt unter dem Namen

,,Rheinische Kliniken (RK)

Bedburg-Hau

Bonn

Düren

Köln

Langenfeld

Mönchengladbach

Viersen

Düsseldorf - Kliniken der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf -

Essen - Kliniken/Institut der Universität/Gesamthochschule Essen -

Rheinische Orthopädische Landesklinik Viersen"

als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen, die wie Eigenbetriebe geführt werden.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anderweitige Mittelverwendungen sind unzulässig

(3) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung Rheinischer Kliniken bzw. von Teilen der Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). Die übrigen Vermögenswerte werden nach Auflösung oder Aufhebung der RK bzw. von Teilen der RK für steuerbegünstigte Zwecke des Landschaftsverbandes verwendet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rheinischen Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Aufgaben

(1) Als Fachkrankenhäuser sind die Rheinischen Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen. Darüber hinaus sind sie am Aufbau umfassender Verbundsysteme in ihrem Versorgungsbereich mit dem Ziel einer engen Verzahnung beteiligt.

(2) Die Rheinischen Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre und ambulante Behandlung erbringen, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;

2. mit dem Krankenhaus notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben;

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen;

4. Maßregeln der Verbesserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (MRVG) und sonstige strafrechtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach der Maßgabe des § 29 MRVG zu vollziehen.

(3) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.

(4) Die Rheinischen Kliniken Essen und Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen dem Land NW und dem Landschaftsverband Rheinland in der jeweils gültigen Fassung wahr.

(5) die Rheinischen Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen

1. Aufgaben der medizinischen und sozialen Rehabilitation nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften;

2. Aufgaben der Pflege nach dem PlegeVG und dem BSHG

wahrnehmen.

(6) Die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen hat als Fachkrankenhaus die Aufgabe,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung erbringt, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;

2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(7) Den Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen können weitere Aufgaben auf anderen für die Kranken-/Behindertenversorgung wichtigen Gebieten übertragen werden.

(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

§ 4
Gliederung

(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen bilden/bildet einen Betriebsbereich Krankenhaus, der seinerseits in ärztlich verantwortlich geleitete Abteilungen gegliedert ist. Abteilungen gleicher Fachrichtung bilden einen Fachbereich.

(2) Darüber hinaus können wirtschaftlich und fachlich eigenständige Betriebsbereiche für Rehabilitation und Pflege gebildet werden.

§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung gehören an

- der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin,

- die Leitende Pflegekraft,

- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes

Der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen des Krankenhausbereichs zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen wird der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin ist aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die zugleich Abteilungsärzte bzw. Abteilungsärztinnen sind, bestellt.

(3) In der Rheinischen Klinik Bedburg-Hau gehört der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereichs Rehabilitation zusätzlich der Betriebsleitung an.

(4) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen ein weiterer Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterinnen bestellt werden. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.

(6) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus.

(7) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In der Rheinischen Klinik Bedburg-Hau können der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin und der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereichs Rehabilitation gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

(8) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 13 Abs. 3.

§ 6
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch den Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Klinik ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

§ 7
Bereich des Maßregelvollzuges

Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die nachfolgenden §§ 8-11 gelten daher mit der Maßgabe, dass anderweitige Zuständigkeiten nach dem MRVG nicht bestehen.

§ 8
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

a) Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, einschließlich des Investitionsprogramms,

c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über den Finanzplan.

§ 9
Zuständigkeit
des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes oder der Betriebsleitung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,

3. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

4. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,

5. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

7. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,

8. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

9. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter oder der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,

10. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

11. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten,

12. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

13. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

14. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

15. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

16. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

§ 10
Zuständigkeit
des Gesundheitsausschusses

(1) Der Ausschuß berät über alle gesundheitspolitischen Aufgaben des Landschaftsverbandes, insbesondere über

1. Aufgabenstellung, Zielplanung und Aufgabenerfüllung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben

3. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,

4. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten

5. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel

6. Satzungen und Richtlinien

(2) Er entscheidet über

1. die Gliederung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,

3. Gründung oder Auflösung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen,

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

5. Festlegung von Behandlungs- und Betreuungsstandards,

6. Aufstellung von Grundsätzen über die Verteilung von Nebeneinnahmen.

§ 11
Zuständigkeit
des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über alle Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter oder der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,

4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten

7. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

13. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

(2) Er entscheidet über

1. Die Festlegung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen,

2. Festsetzung des Umfangs und der Entgelte der Wahlleistungen,

3. die Annahme der Budgetvereinbarungen,

4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3 000,00 DM,

7. Stundung von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM,

8. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluß,

9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW,

10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 12
Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, daß die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 8 Abs. 2 der GemKHBVO der Betriebsleitung Weisungen erteilen.

(2) Die Betriebsleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Krankenhausausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(3) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben der Klinik durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Betriebsleitungen mehrerer Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Krankenhausausschuß unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Gesundheitsausschusses vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den ärztlichen und sonstige therapeutische Dienste/Betreuungsdienste sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,

3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Patienten und Patientinnen,

4. Einweisung und Verlegung von Patienten und Patientinnen, die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung unterzubringen sind (Zuständigkeit als staatliche Verwaltungsbehörde),

5. Widerspruchsbescheide nach Vorschaltverfahrensgesetz NW,

6. Förderung von Investitionen,

7. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts einschließlich ambulanter Dienste, soweit für alle Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen eine einheitliche Regelung erforderlich ist,

8. Pflegesatzverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Betriebsleitung,

9. Steuerangelegenheiten,

10. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

11. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,

12. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume - außer zu Wohnzwecken - außerhalb des Sondervermögens,

13. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

14. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Krankenhausausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.

(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses, des Gesundheitsausschusses oder des Krankenhausausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß, der Gesundheitsausschuß und der Krankenhausausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplans über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 50 000,00 DM, überschreiten und Eile geboten ist. Der Krankenhausausschuß ist danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 13
Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Angestellte als Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen werden aufgrund eines Beschlusses der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen ist die Betriebsleitung zuständig, im übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Betriebsleitung zu hören.

§ 14
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Krankenhausausschuß zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Krankenhausausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschußanträge gemäß KHG zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen

(1) Die Betriebsbereiche der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen sind sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards/Betreuungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.

(2) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen entspricht dem Haushaltshaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Es ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.

(7) Die Buchführung der Klinik wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

§ 16
Kassenführung

Für die Kassenführung der Klinik ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.

§ 17
Ombudspersonen

(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/-in für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Ausschuß für Beschwerden und Anregungen als Fachausschuß. Dieser nimmt Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psycho-sozialen Bereich und dem zuständigen Krankenhausausschuß der entsprechenden Kliniken entgegen.

Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.

(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt.

Die Ombudspersonen erhalten über die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Bedburg-Hau

Bonn

Düren

Düsseldorf

Köln

Langenfeld

Viersen

und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Essen

Mönchengladbach.

Die Ombudspersonen haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen zu den Sitzungen des Ausschusses für Beschwerden und Anregungen unabhängig vom Ort und zu der Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudspersonen aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. Wilhelm

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
Esser

Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Kliniken wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Esser

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997



Normverlauf ab 2000: