Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2005


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln
des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe
nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die
örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien
Städten, Großen kreisangehörigen Städten und
Kreisen in Westfalen-Lippe für das
Haushaltsjahr 2005

Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)

Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401) (Fn 2) zuletzt geändert durch den Artikel 7 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 420), am 16. Dezember 2004 folgende Satzung des Integrationsamtes beschlossen:

§ 1

Für das Haushaltsjahr 2005 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem SGB IX (Zust.VO SGB IX), zuletzt geändert durch den Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766)

30 vom Hundert

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2004 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2004 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs. 6 des SGB IX.

§ 3

(1) 25 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt entsprechend der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31. Oktober 2002 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.

(2) Die durch die örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 2004 nicht verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.

(3) Das Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach § 1 nicht überschritten wird.

(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem Integrationsamt bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.

Münster, den 16. Dezember 2004

Seifert

Vorsitzende der
12. Landschaftsversammlung

Schäfer

Schriftführer der
12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 16. Dezember 2004

Schäfer

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 4.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 83.

Fn 3

SGV. NRW. 2022.