Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
über die Heranziehung der Städte,
Kreise und kreisangehörigen Gemeinden
zur Durchführung der Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Vom 10. März 2005 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 10. März 2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des SGB XII werden herangezogen:

1. Die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte

a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) des Landes Nordrhein Westfalen (AV-SGB XII NRW) erhalten.

b) für laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Hilfen zur Gesundheit oder Leistungen der medizinischen Rehabilitation erhalten.

2. Die kreisfreien Städte und Kreise mit Ausnahme des Ennepe-Ruhr-Kreises sowie anstelle des Kreises die Gemeinden des Ennepe-Ruhr-Kreises

a) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AV-SGB XII NRW) mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält.

b) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten.

c) für Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX), soweit sie im Einzelfall 15 000 Euro nicht überschreiten.

d) für Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für behinderte Menschen (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten.

3. Die kreisfreien Städte und Kreise mit Ausnahme der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf sowie anstelle des Kreises die Gemeinden der Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Paderborn, Recklinghausen, Steinfurt, Unna und Warendorf

für die Hilfen nach den §§ 63 bis 66 SGB XII für Menschen mit Behinderungen,

a) die vom überörtlichem Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-SGB XII erhalten.

b) die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen in stationären Einrichtungen erhalten, für Zeiten einer vorübergehenden Beurlaubung aus der Einrichtung.

4. Die kreisfreien Städte und Kreise

für die Hilfe zur Pflege in teil- oder vollstationärer Form und für die Hilfen in stationären Hospizen einschließlich der Leistungen nach § 97 Abs. 4 SGB XII, soweit der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AV-SGB XII sachlich zuständig ist. Die Heranziehung umfasst die Auskunftspflicht nach § 128g SGB XII für die Bundesstatistik für das Vierte Kapitel SGB XII (§§ 128a ff. SGB XII). Der Landschaftsverband wird über die erteilten Auskünfte informiert.

§ 2

Die Kreise führen für den Landschaftsverband die Abrechnung mit den nach § 1 herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden durch.

§ 3

Die herangezogenen Gebietskörperschaften entscheiden in eigenem Namen.

§ 4

Die herangezogenen Gebietskörperschaften machen im Rahmen der Aufgaben gemäß § 1 die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die leistungsberechtigte Person und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch.

§ 5

Für die Leistungen nach § 1 an Personen, die vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten außerhalb von Westfalen-Lippe erhalten, ist die Gebietskörperschaft in Westfalen-Lippe zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person zuletzt tatsächlich aufgehalten hat.

Bei stationären Leistungen ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt entsprechend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 2 oder 3 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, ist für die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung die Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

In allen übrigen Fällen führt die Gebietskörperschaft die Aufgaben nach dieser Satzung durch, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. Das gilt auch in Fällen des § 1 Nr. 3 b.

§ 6

Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet entstandene Prozesskosten.

§ 7

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden sowie Richtlinien und Weisungen zu erlassen.

§ 8

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen.

§ 9

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 13. November 2003 (GV. NRW. S. 710) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Münster, den 10. März 2005

S e i f e r t

Vorsitzende
der12. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 12. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10. März 2005

S c h ä f e r

Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. April 2010

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202; in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch SatzÄnd. v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 925), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; SatzÄnd. vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 859), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 24. November 2016 (GV. NRW. S. 1040), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.