Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1 – AVO VVD 2.1)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1 – AVO VVD 2.1)

Vom 4. März 2024 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erwerb der Befähigung

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Bewerbung

§ 4 Einstellung und Zulassung

§ 5 Rechtsstellung

Teil 2
Ausbildung

§ 6 Ausbildungsziel und Ausbildungsgrundsätze

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

§ 9 Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt

§ 10 Fachwissenschaftliches Studium im zweiten, vierten und sechsten Studienabschnitt

§ 11 Fachpraktisches Studium I und II im dritten und fünften Studienabschnitt

§ 12 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

§ 13 Organisation des fachpraktischen Studiums, Ausbildungskoordination

§ 14 Beurteilungen

§ 15 Bewertung der Leistungen

§ 16 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 17 Vorzeitige Entlassung

Teil 3
Prüfung

§ 18 Zweck der Prüfung

§ 19 Landesjustizprüfungsamt

§ 20 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

§ 21 Prüferinnen und Prüfer

§ 22 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer

§ 23 Prüfungsverfahren

§ 24 Schriftliche Prüfung

§ 25 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 26 Prüfungsnoten

§ 27 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

§ 28 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

§ 29 Mündliche Prüfung

§ 30 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung

§ 32 Prüfungszeugnis

§ 33 Einsichtnahme

§ 34 Einwendungen

§ 35 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

§ 36 Wiederholung der Prüfung

§ 37 Entscheidungen über Prüfungsleistungen

§ 38 Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppe ab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug

§ 39 Aufbewahrungsfristen

Teil 4
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 40 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Teil 5
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohte Menschen

§ 41 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Teil 6
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden.

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf, und

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium als Einstellungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.

§ 3
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der schriftlichen Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Abschrift oder eine Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird,

3. Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und

4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

(4) Soweit die Möglichkeit einer digitalen Bewerbung gegeben ist, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 4
Einstellung und Zulassung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die Einstellungsbehörde erfolgt in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres.

(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:

1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beizufügenden Unterlagen,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, jeweils in beglaubigter Form,

3. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

5. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und

6. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, soweit diese erforderlich ist.

§ 5
Rechtsstellung

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Fachhochschule, zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

(2) Mit der Zuweisung werden die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter Studierende der Fachhochschule.

(3) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Ausbildung

§ 6
Ausbildungsziel und Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben der gehobenen Führungsebene in einer Justizvollzugsanstalt in den Bereichen Vollzug und Verwaltung wahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten entwickeln ein Verständnis für die Ziele und Inhalte der in Nordrhein-Westfalen geltenden Justizvollzugsgesetze. Sie haben die Befähigung, rechtssichere Entscheidungen zu treffen, und sind auf die Führungsaufgaben und die damit verbundene Rolle vorbereitet.

(2) Die Ausbildung vermittelt neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Grundlagen zur Förderung von sozialen und interkulturellen Kompetenzen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten ist zu vermitteln, dass sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet sind, ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen und sich mit den Zielen des Justizvollzugs identifizieren. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen, in den Entscheidungen und Begründungen sowie im Umgang mit Externen niederschlägt.

(4) Die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

(5) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.

§ 8
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten.

(2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1. praktische Einführung:1 Monat,

2. fachwissenschaftliches Studium I: 8 Monate,

3. fachpraktisches Studium I: 8 Monate,

4. fachwissenschaftliches Studium II: 7 Monate,

5. fachpraktisches Studium II: 9 Monate,

6. fachwissenschaftliches Studium III: 3 Monate.

(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Fachhochschule geregelt.

(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Ausbildungsplan und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Studienpläne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden. Die Einstellungsbehörde erstellt die Studienpläne unter Mitwirkung der Fachhochschule.

(5) Die Studienordnung für den Fachbereich Strafvollzug und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

§ 9
Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt

(1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.

(2) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als Ausbildungsanstalt durch die Einstellungsbehörde bestimmt ist (Stammanstalt).

(3) Die Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der durch die Stammanstalt erstellte Ausbildungsplan. Die Einführungszeit kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

§ 10
Fachwissenschaftliches Studium im zweiten, vierten
und sechsten Studienabschnitt

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels nach § 6 Absatz 1 durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich sind, und zwar in

1. den Fächern

a) Betriebswirtschaftslehre,

b) Haushaltsrecht,

c) Kriminologie,

d) Personalverwaltung,

e) Psychologie,

f) Staats- und Verwaltungsrecht,

g) Straf- und Strafprozessrecht,

h) Vollzugsrecht,

i) Vollzugsverwaltung und

j) Zivilrecht sowie

2. den lehrfachübergreifenden Studienobjekten

a) Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

b) Jugendliche Straffällige,

c) Nichtdeutsche beziehungsweise fremdethnische Gefangene,

d) Organisation,

e) Rechtsschutz,

f) Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,

g) Suchtmittelmissbrauch beziehungsweise -abhängigkeit,

h) Vollzugsöffnende Maßnahmen und offener Vollzug sowie

i) Vollzugsplanung.

Das fachwissenschaftliche Studium dient der Vermittlung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses der Studierenden. Berufsspezifische informationstechnische Fachanwendungen sollen integriert werden.

(2) Für die Lehrveranstaltungen sind in der Regel 1 830 Stunden vorzusehen. Davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I grundsätzlich 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II grundsätzlich 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III grundsätzlich 225 Stunden. Auf die Stundenzahlen sind Lehrveranstaltungspausen nicht anzurechnen.

(3) Den Studierenden werden Wahllehrveranstaltungen angeboten, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die dort behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeitsausübung dient. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient.

(4) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten beziehungsweise häuslichen Arbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Aufsichtsarbeiten sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 4 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.

(5) Einzelheiten zur Organisation der Lehrveranstaltungen sowie den Inhalten des Studiums sind in der Studienordnung geregelt. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung der Inhalte und zum Selbststudium verbleiben.

§ 11
Fachpraktisches Studium I und II im dritten
und fünften Studienabschnitt

(1) Das fachpraktische Studium soll die Studierenden befähigen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden und am Ende der Ausbildung die Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen selbstständig zu erledigen.

(2) Das fachpraktische Studium umfasst folgende Aufgabengebiete:

1. fachpraktisches Studium I:

Verwaltung: 105 Tage,

insbesondere

a) Sicherheit und Ordnung,

b) Haushaltsabteilung,

c) Arbeitsverwaltung und

d) Bau- und Liegenschaftsverwaltung sowie

2. fachpraktisches Studium II:

a) Vollzugsabteilungsleitung: 85 Tage,

insbesondere

aa) Vollzugsplanung,

bb) Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen,

cc) Vollzugsöffnende Maßnahmen,

dd) Disziplinarmaßnahmen und Maßnahmen zur einvernehmlichen Streitbeilegung sowie

ee) Bearbeitung besonderer sicherheitsrelevanter Vorkommnisse,

b) Personalverwaltung: 52 Tage und

c) Geschäftsprüfung: 2 Tage.

(3) Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten befasst werden, die Gegenstand der Ausbildung nach Absatz 2 sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten für den Vollzug von Untersuchungshaft vorzusehen. Aktuelle konkrete Fallgestaltungen sowie organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise in die Ausbildung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der Befähigung und des Ausbildungsstands sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben soll die sachgerechte Vermittlung der Ausbildungsinhalte auch bei hoher Arbeitsdichte stets im Vordergrund stehen.

(4) Das Nähere wird durch die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung bestimmt.

(5) Die Einstellungsbehörde kann Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Absatz 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.

§ 12
Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, sich über die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen auszutauschen und diese gemeinsam zu bewerten.

(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel zentral an der Fachhochschule durchgeführt. Einschließlich vorzusehender Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 10 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt die Fachhochschule.

(4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden.

(5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 13
Organisation des fachpraktischen Studiums,
Ausbildungskoordination

(1) Der Einstellungsbehörde obliegt die Organisation des fachpraktischen Studiums. Sie bestimmt die Stammanstalten nach § 9 Absatz 2, bei denen die Studierenden ausgebildet werden, und regelt im Benehmen mit der Fachhochschule den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der jeweils ausbildenden Stammanstalt verantwortlich. Die Verwaltungsleitung koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator. Mit Zustimmung der Einstellungsbehörde kann die Koordinierung einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten oder zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.

(3) Die Stammanstalt erstellt auf Grundlage der Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen nach § 14 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist der oder dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen.

(4) Die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind.

§ 14
Beurteilungen

(1) Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Studium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge durch die Ausbildungskoordinatorin oder den Ausbildungskoordinator gemäß § 13 Absatz 2 nach Beratung mit den ausbildenden Bediensteten zu erstellen. Für folgende Aufgabengebiete sind Beurteilungsbeiträge anzufordern:

1. fachpraktisches Studium I in Studienabschnitt 3:

a) Sicherheit und Ordnung,

b) Haushaltsabteilung und

c) Arbeitsverwaltung sowie

2. fachpraktisches Studium II in Studienabschnitt 5:

a) Vollzugsabteilungsleitung,

b) Sicherheit und Ordnung sowie

c) Personalverwaltung.

In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Die Stammanstalt erstellt jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2. Die Beurteilungen nach Satz 1 und Satz 5 schließen mit einer der in § 15 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 10 Absatz 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit mindestens 70 Prozent in die Gesamtnote ein.

(3) Die Lehrkräfte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen bewerten die Leistungen der Studierenden jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Studiengruppenleitung auszustellen ist. Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Studienpläne für das fachpraktische Studium bestimmen, in welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen.

(4) Jede Beurteilung ist der oder dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

1. sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 - 18 Punkte,

2. gut:

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 - 15 Punkte,

3. vollbefriedigend:

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 - 12 Punkte,

4. befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 - 9 Punkte,

5. ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 - 6 Punkte,

6. mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 - 3 Punkte,

7. ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung,

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

1. 14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut,

2. 11,50 - 13,99 Punkte:

gut,

3. 9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend,

4. 6,50 - 8,99 Punkte:

befriedigend,

5. 4,00 - 6,49 Punkte:

ausreichend,

6. 1,50 - 3,99 Punkte:

mangelhaft,

7. 0 - 1,49 Punkte:

ungenügend.

§ 16
Unterbrechung und Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll den Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde angemessen verlängert werden.

(3) Der Urlaubsmonat für das fachpraktische Studium I und II ist in der Regel jeweils der Monat August. Um den Erfolg des fachpraktischen Studiums I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 11 Absatz 2 aufgeführten Studienabschnitte anteilig anzurechnen.

§ 17
Vorzeitige Entlassung

(1) Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen.

(2) Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter sind hierauf hinzuweisen.

Teil 3
Prüfung

§ 18
Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel nach § 6 Absatz 1 erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden kann.

§ 19
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 20
Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

(2) Die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren bleibt von einem Ausscheiden als Prüferin oder Prüfer unberührt.

§ 21
Prüferinnen und Prüfer

(1) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:

1. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt,

2. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt, die die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, haben,

3. Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Fachhochschule des Fachbereichs Strafvollzug oder

4. sonstige fachlich besonders geeignete Personen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

§ 22
Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer

Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 23
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in folgenden Gebieten an:

1. Strafvollzugsrecht,

2. Weiteres Vollzugsrecht,

3. Kriminologie,

4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,

5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,

6. Vollzugsverwaltung und

7. Personalverwaltung.

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden. Die jeweils zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden (Nachteilsausgleich). Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.

(3) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer. Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der aufsichtführenden Person rügt und innerhalb eines Monats seit Eintritt der Störung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht hat.

§ 25
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet.

(2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts bestimmt wird.

(3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Entsprechendes gilt für Mitteilungen über die Person der Prüferinnen und Prüfer gegenüber dem Prüfling. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 26
Prüfungsnoten

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Absatz 1.

§ 27
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

(2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn ein Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.

(3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu verbinden.

§ 28
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Dauer und die Ausgestaltung der weiteren Ausbildung. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer müssen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen. Eine oder einer der vier Prüferinnen oder Prüfer soll Professorin oder Professor, Dozentin oder Dozent, Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen.

(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen und Prüfern über die Rücksprache gemäß Absatz 3.

(5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Einzelprüfungen erfolgen nur in Ausnahmefällen.

(6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums gemäß § 10 Absatz 1 und des fachpraktischen Studiums gemäß § 11 Absatz 2.

(7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung der Studierenden oder ihrer Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden und Mitprüflinge statt, wenn nicht sämtliche Prüflinge der Anwesenheit zustimmen.

§ 30
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 nicht unterschritten wird.

(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit zehn und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 multipliziert und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind hierbei zu berücksichtigen.

(6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(7) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden.

(8) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der Prüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen.

§ 31
Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

10. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 32
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 33
Einsichtnahme

Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamts. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen.

§ 34
Einwendungen

Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 30 Absatz 8 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen.

§ 35
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs können

1. dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ erklärt werden oder

3. die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.

§ 36
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) In den Fällen des § 27 Absatz 1 sowie des § 30 Absatz 2 Satz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Stammanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

§ 37
Entscheidungen über Prüfungsleistungen

Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.

§ 38
Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppe
ab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1
im Justizvollzug

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt für den Verwaltungsdienst oder für den Allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde.

§ 39
Aufbewahrungsfristen

(1) Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.

(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über das Prüfungsverfahren bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten gilt Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend.

Teil 4
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 40
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung

für den Erwerb der Befähigung nach § 1 zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen sowie nach ihrem Bildungsstand für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug geeignet erscheinen. Die Dienstzeiten rechnen gemäß § 10 Absatz 2 der Laufbahnverordnung von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe 1 an. Sie können nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Verordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Fachhochschule als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn.

(3) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit gewährt werden.

Teil 5
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohte Menschen

§ 41
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohte Menschen

Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen nach § 10 Absatz 4 und § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 24 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 bleibt unberührt.

Teil 6
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung Neufassung vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) außer Kraft.

(2) Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Abweichungen von der Gliederung und Gestaltung der Ausbildung im Sinne von § 8 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule durch das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt werden können. Für die Laufbahnprüfungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften des 3. Teils.

(3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend.

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. März 2024 (GV. NRW. S. 164).



Normverlauf ab 2000: