Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des mittleren Justizdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Mai 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1982 (GV. NW. S. 596), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

§ 1
Erwerb der Befähigung

Die Befähigung für den mittleren Justizdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden hat. Die Befähigung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Justizfachwirt oder Justizfachwirtin".

§ 2 (Fn 3)
Voraussetzungen der Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 28 Jahre und als Schwerbehinderter noch nicht 41 Jahre alt ist,

3. mindestens

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsbildung,

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist,

4. im Maschinenschreiben eine Schreibgeschwindigkeit von mindestens 200 Anschlägen in der Minute erreicht.

5. die für den mittleren Justizdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderter das für den mittleren Justizdienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit nachweist.

(2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 noch nicht erfüllen, können mit der Auflage eingestellt werden, den Nachweis über hinreichende Beherrschung des Maschinenschreibens innerhalb von 16 Monaten zu erbringen.

§ 3 (Fn 4)
Bewerbung und Einstellung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

1. ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf und ein Lichtbild,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,

3. Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen werden,

4. Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

5. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,

6. der Nachweis über die geforderte Schreibgeschwindigkeit im Maschinenschreiben.

(3) Ein Bewerber, der bereits im Justizdienst steht, reicht sein Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Einstellung des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes sind darzustellen.

(4) Vor der Entscheidung über das Gesuch des Bewerbers, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts den Bewerber auf,

1. eine Erklärung abzugeben,

a) ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) ob er Schulden hat, ggf. welche,

2. bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

Gleichzeitig veranlaßt er die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung des Bewerbers durch das Gesundheitsamt.

§ 4 (Fn 4)
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Anwärterbezüge

(1) Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und leistet bei seinem Dienstantritt den vorgeschriebenen Diensteid.

(2) Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Justizsekretäranwärter".

(3) Der Anwärter erhält Anwärterbezüge nach den geltenden Vorschriften.

§ 5
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte (§ 6 Abs. 1) verlängern, wenn der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer Beschäftigung mit Aufgaben des mittleren Justizdienstes vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden, wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre derartige Aufgaben wahrgenommen hat. Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr angerechnet. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während des Ausbildungsjahres drei Wochen nicht überschreiten. Dadurch darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten nicht beeinträchtigt werden; soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

§ 6
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

a) erster Abschnitt

6 Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,

b) zweiter Abschnitt

6 Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang,

c) dritter bis fünfter Abschnitt

7 Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,

2 1/2 Monate praktische Ausbildung bei einem Landgericht,

2 1/2 Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft.

(2) Die Lehrgänge - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnen jeweils Anfang März und Anfang September.

§ 7
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Anwärter leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt die Gerichte und im Benehmen mit dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft, bei denen der Anwärter ausgebildet wird. Er regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Stellen; diese Befugnis kann er auf den Präsidenten des Landgerichts bzw. des Amtsgerichts übertragen. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Anwärter erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.

(2) Für die Ausbildung ist der Leiter der Beschäftigungsbehörde verantwortlich. Er setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen fest und bestimmt die Kräfte, die den Anwärter ausbilden sollen.

Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Anwärter mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs zu beschäftigen und ihnen jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen.

§ 8 (Fn 5)
Gestaltung und Ziel der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfaßt alle wesentlichen Geschäfte des mittleren Justizdienstes.

(2) Beim Amtsgericht wird der Anwärter in der Geschäftsstelle der Zivil- und Strafabteilungen, des Grundbuchamtes sowie der sonstigen mit Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befaßten Abteilungen ausgebildet und der Kasse bzw. der Gerichtszahlstelle zugeteilt.

Beim Landgericht wird der Anwärter in der Geschäftsstelle je einer Abteilung der Zivil- und Strafkammer zugeteilt.

Bei dem Amtsgericht, dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft gehört zu der Ausbildung in der Geschäftsstelle auch die Ausbildung in den übertragenen Aufgaben nach den insoweit geltenden Bestimmungen.

(3) Der Anwärter hat, nachdem er sich zunächst als Nebenprotokollführer bewährt hat, in mehreren Sitzungen des Einzelrichters in Strafsachen oder des Schöffengerichts über Hauptverhandlungen Inhaltsprotokolle (§ 273 Abs. 2 StPO) zu führen; er soll auch in mehreren Sitzungen der Strafkammer das Hauptverhandlungsprotokoll führen. Der Vorsitzende äußert sich in einem besonderen Zeugnis darüber, ob die Protokolle den Gang der Verhandlung richtig wiedergeben oder erhebliche Mängel aufweisen. Die Nebenprotokolle und die Zeugnisse über die Führung der Hauptprotokolle sind für die Dauer der Ausbildung zu einem besonderen Heft bei den Personalakten zu nehmen; nach bestandener Prüfung sind die Zeugnisse über die Führung der Hauptprotokolle bei den Prüfungsakten aufzubewahren und die Nebenprotokolle zu vernichten.

(4) Durch ausgiebige Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(5) Die Beschäftigung des Anwärters dient nur der Ausbildung. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Anwärter nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beamten oder Angestellten ist unzulässig.

(6) Der Anwärter ist verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 9
Begleitunterricht und Übungen

(1) Die praktische Ausbildung wird durch einen planmäßigen Unterricht und durch Übungen ergänzt.

(2) Der Unterricht beginnt mit einer allgemeinen Einführung in Aufbau und Organisation der Justiz.

(3) Nach der allgemeinen Einführung erstreckt sich der Unterricht vor Beginn des Lehrgangs (§ 10) auf alle für die Tätigkeit im mittleren Justizdienst wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Insbesondere sind folgende Gebiete zu behandeln: Aktenordnung im allgemeinen, Registerführung in Zivil- und Strafsachen, allgemeine Geschäftsgangsbestimmungen. Ferner ist ein Überblick über Staatsrecht, allgemeines Dienstrecht und Gerichtsverfassungsrecht zu vermitteln. Nach dem Lehrgang ist der Unterrichtsstoff des Lehrgangs zu wiederholen und zu vertiefen.

(4) In den Übungen werden praktische Fälle aus dem künftigen Arbeitsgebiet der Anwärter behandelt, die anhand von Akten und Vordrucken gemeinsam mündlich erörtert werden. Im Rahmen des Begleitunterrichts und der Übungen hat der Anwärter Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen; § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.

(5) Auf den Unterricht und die Übungen sind wöchentlich mindestens durchschnittlich sechs Stunden zu verwenden.

(6) Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts, der den Unterrichtsplan aufstellt sowie den Unterrichtsleiter und die Lehrkräfte bestellt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm stellt im Einvernehmen mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln den Lehrplan für den Begleitunterricht auf und stimmt ihn unter Beteiligung des Lehrgangsleiters (§ 10 Abs. 3) mit dem Lehrplan des Lehrgangs (§ 10 Abs. 4) ab.

§ 10
Lehrgang

(1) Der Lehrgang soll dem Anwärter die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln.

(2) Der Lehrgang wird an der Justizausbildungsstätte Brakel durchgeführt. Die Justizausbildungsstätte untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und der obersten Dienst- und Fachaufsicht des Justizministers.

(3) Der Leiter und der Geschäftsleiter der Justizausbildungsstätte Brakel werden von dem Justizminister bestellt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt im Einvernehmen mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln die Lehrkräfte und stellt unter Beteiligung des Leiters der Justizausbildungsstätte den Lehr- und Stundenplan auf.

(4) Der Lehrplan umfaßt entsprechend der Bedeutung für den mittleren Justizdienst folgende Gebiete:

a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie der zivilrechtlichen Nebengesetze,

b) Grundzüge des Strafrechts, des Jugendgerichtsgesetzes und der strafrechtlichen Nebengesetze,

c) Grundzüge des Gerichtsverfassungs- und des Verfahrensrechts,

d) Grundzüge des Staats-, Beamten- und Personalvertretungsrechts,

e) Verwaltungs- und Geschäftsgangsbestimmungen, die für den mittleren Justizdienst von Bedeutung sind,

f) Kosten- und Kassenwesen.

(5) Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Insgesamt sind während des Lehrgangs regelmäßig 360 Doppelstunden Unterricht zu erteilen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, daß dem Anwärter hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(6) Der Anwärter hat während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 12 zu bewerten, mit dem Anwärter zu besprechen und dem Lehrgangsleiter vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

§ 11 (Fn 6)
Zeugnisse

(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts (§ 6 Abs. 1) und am Ende der Begleitlehrgänge im ersten und im dritten bis fünften Ausbildungsabschnitt ist der Anwärter von dem Unterrichtsleiter in einem eingehenden Zeugnis über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu beurteilen. In einem den Erfordernissen des Satzes 1 entsprechenden Zeugnis ist der Anwärter ferner im dritten Ausbildungsabschnitt von den Ausbildern zu beurteilen, denen der Anwärter für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Ausbildung überwiesen war.

Die Zeugnisse sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(2) Jedes Zeugnis ist dem Anwärter zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Anwärter zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12
Noten

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

§ 13
Entlassung

(1) Erfüllt ein Anwärter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann er nach Maßgabe des § 35 LBG aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts; er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 104 Abs. 2 LBG.

§ 14
Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Anwärter vom Dienst befreit.

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder sind je ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes sowie des mittleren Justizdienstes; sie sollen aufgrund ihrer Tätigkeit über Erfahrungen im praktischen Aufgabenbereich des mittleren Justizdienstes verfügen.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

(4) Der Prüfungsausschuß untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

§ 16
Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes läßt der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter zur Prüfung zu, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten des Anwärters vorliegen.

(2) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Anwärter nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn in den Vorbereitungsdienst zurück und regelt dessen Art und Dauer.

§ 17 (Fn 6)
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während der Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die Termine, an denen die Aufsichtsarbeiten von den Anwärtern zu schreiben sind, setzt der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm im Einvernehmen mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln fest. Die Ladung zur schriftlichen Prüfung erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Den Termin der mündlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der auch die Ladung zu diesem Termin veranlaßt.

(3) Termine für Aufsichtsarbeiten, die aus in der Person des Anwärters liegenden Gründen (z. B. Krankheit) außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine anberaumt werden müssen, setzt der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß fest.

§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert drei Tage. Der Anwärter hat unter Aufsicht sechs Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind dem Tätigkeitsgebiet der Beamten des mittleren Justizdienstes zu entnehmen. Die Zeit zur Lösung der Arbeiten ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Aufgabe festzusetzen, wobei jedoch die Bearbeitungszeit einer Aufgabe zwei Stunden nicht überschreiten soll.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte der Justizausbildungsstätte Brakel erstellt und mit Musterlösungen versehen. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte zur Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und Musterlösungen sind von dem Leiter des Lehrgangs in getrennten, versiegelten Umschlägen den Präsidenten der Oberlandesgerichte zur weiteren Veranlassung zu übersenden.

(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes.

(5) Der Anwärter muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an den Aufsichtsbeamten abgeben. Die Dauer der Bearbeitung der Aufgaben an einem Tage soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(6) Körperbehinderten Anwärtern sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

(7) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. Er übermittelt die Arbeiten sodann unmittelbar dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet.

(3) Dem Anwärter wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag des Anwärters unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem der Anwärter die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 20
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind mindestens vier schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 21 (Fn 7)
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Anwärter ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Anwärter etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Die mündliche Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Anwärtern, die zur Prüfung heranstehen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 22
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Anwärter ausgetauscht werden.

§ 23
Prüfungsnoten

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12.

§ 24
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse einschließlich der Nebenprotokolle und der Zeugnisse über die Führung der Hauptprotokolle.

§ 25
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen des Anwärters insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut" (vgl. § 12).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlußentscheidung gibt der Vorsitzende dem Anwärter mündlich bekannt.

§ 26
Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

a) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

b) die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

c) die Schlußentscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Anwärter, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

§ 27 (Fn 8)
Versäumnis der Prüfungstermine,
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Anwärter ohne genügende Entschuldigung

a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,

b) drei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert der Anwärter ohne genügende Entschuldigung eine oder zwei Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig ab, gelten sie als ,,ungenügend".

(3) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben des Anwärters zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so hat der Anwärter in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Anwärter der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände fern und sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben des Anwärters als entschuldigt an, so hat der Anwärter den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 28 (Fn 8)
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

Der Prüfungsausschuß kann einen Beamten, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie für nicht bestanden erklären. Über eine erst nach der Schlußentscheidung entdeckte Täuschung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 29
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 20 findet Anwendung.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt in der Regel sechs Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 26 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Hat der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird § 13 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 30 (Fn 9)
Einsicht in Prüfungsarbeiten

Der Beamte kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.

§ 31
Zuerkennung der Befähigung
für den einfachen Justizdienst

Einem Anwärter, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestanden hat, kann bei ausreichenden Kenntnissen vom Prüfungsausschuß die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Justizdienstes zuerkannt werden.

§ 32 (Fn 10)
Regelform des Aufstiegs in den mittleren Justizdienst

(1) Ein Beamter des Justizwachtmeisterdienstes kann zur Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn er angestellt ist, sich im einfachen Justizdienst zwei Jahre besonders bewährt hat und nach seiner Persönlichkeit und nach seinen bisherigen Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheint. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Für Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:

a) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. Die Beschäftigungszeit im einfachen Justizdienst kann bis zur Dauer von vier Monaten auf die Einführungszeit angerechnet werden.

b) Die Zulassung zur Einführungszeit kann von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden.

c) Nach erfolgreicher Einführung in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für den mittleren Justizdienst.

d) Ein Beamter, der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder seine frühere Tätigkeit.

e) Der Beamte behält bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Amtsbezeichnung und die Dienstbezüge seines Amtes.

§ 33 (Fn 11)
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den mittleren Justizdienst

(1) Ein Beamter des Justizwachtmeisterdienstes, der nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet ist, kann auf seinen Antrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden.

(2) Zum prüfungserleichterten Aufstieg kann ein Beamter zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des mittleren Justizdienstes

1. ihm seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 (einfacher Dienst) verliehen ist,

2. er das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben des mittleren Justizdienstes.

§ 34 (Fn 12)
Einführungszeit und Aufstiegslehrgang

(1) Die Einführungszeit und der Aufstiegslehrgang dauern zusammen neun Monate.

(2) Die Einführungszeit besteht aus

1. einem zweimonatigen Einführungslehrgang, der zentral in der Justizausbildungsstätte Brakel durchgeführt wird,

2. einer fünfmonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in die Aufgaben des mittleren Justizdienstes.

(3) Der Aufstiegslehrgang dauert zwei Monate; er wird zentral in der Justizausbildungsstätte Brakel durchgeführt.

(4) Dem Beamten soll während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

(5) Während der Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang ist Unterricht in allen Rechts- und Sachgebieten zu erteilen, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Justizdienstes erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere Grundzüge

des bürgerlichen Rechts,

des Strafrechts,

des Jugendstrafrechts,

des Verfahrensrechts,

des Kostenrechts,

des Kassen- und Rechnungswesens,

der Verwaltungs- und Geschäftsgangsbestimmungen.

Der Schwerpunkt des Unterrichts soll auf den Rechts- und Sachgebieten liegen, die für den Geschäftsstellenverwalter in Zivilprozeß-, Familien-, Strafprozeß- und allgemeinen Vollstreckungssachen (M-Sachen) von Bedeutung sind.

Der Unterricht im Einführungslehrgang beginnt mit einer allgemeinen Einführung in Aufbau und Organisation der Justiz.

§ 35 (Fn 13)
Einführungslehrgang

(1) Der Unterricht im Einführungslehrgang ist durch Vorträge, Besprechungen und Übungen zu erteilen; er umfaßt regelmäßig 120 Doppelstunden.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm stellt im Einvernehmen mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln unter Beteiligung des Leiters der Justizausbildungsstätte Brakel den Lehr- und Stundenplan auf. Der Stundenplan ist so zu gestalten, daß den Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff (§ 34 Abs. 5) zu verarbeiten und sein Wissen durch eigenes Studium zu vertiefen und zu erweitern.

(3) Der Beamte hat während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und dem Lehrgangsleiter vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur bestandenen Aufstiegsprüfung als Sonderakten in der Justizausbildungsstätte Brakel aufzubewahren.

§ 36 (Fn 13)
Praktische Einweisung

(1) Die fünfmonatige praktische Einweisung wird von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet.

Während dieser Zeit wird der Beamte

beim Amtsgericht drei Monate in die Aufgaben der Geschäftsstelle eingeführt; die Schwerpunkte sollen auf Zivilsachen (einschl. Mahnsachen), Familiensachen, allgemeinen Vollstreckungssachen (M-Sachen) und Strafprozeßsachen liegen; daneben soll der Beamte mit den Aufgaben des Grundbuchamtes und den sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie mit der Gerichtskasse bzw. Gerichtszahlstelle bekanntgemacht werden,

ferner beim Landgericht einen Monat in die Aufgaben der Geschäftsstelle je einer Abteilung der Zivil- und Strafkammer und

bei der Staatsanwaltschaft einen Monat in die Aufgaben der Geschäftsstelle einer Abteilung für Ermittlungsverfahren eingeführt.

Zu der praktischen Einweisung gehört auch die Unterweisung in den übertragenen Aufgaben nach den insoweit geltenden Bestimmungen.

(2) Die praktische Einweisung ist durch planmäßigen Unterricht zu ergänzen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm stellt unter Beteiligung des Leiters der Justizausbildungsstätte Brakel und im Einvernehmen mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln den Lehrplan auf. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt der jeweilige Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, daß der Unterricht landesweit bei einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.

Am Ende des Begleitunterrichts erhält der Beamte eine Teilnahmebescheinigung mit einer zusammenfassenden Note nach § 12.

§ 37 (Fn 13)
Aufstiegslehrgang

(1) Beamte, deren Eignung und deren Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(2) Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang (§ 35) entsprechend.

(3) Beamte, die den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügen, übernehmen wieder eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.

§ 38 (Fn 13)
Zeugnisse

Die §§ 11, 12 finden entsprechende Anwendung. Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 11 Abs. 1 sind

der Einführungslehrgang,

die Zeiten der praktischen Einweisung

beim Amtsgericht, beim Landgericht und

bei der Staatsanwaltschaft,

der Aufstiegslehrgang.

§ 39 (Fn 13)
Dienstleistungsauftrag

Nach Abschluß des Aufstiegslehrgangs bis zum Zeitpunkt des Bestehens der Aufstiegsprüfung kann dem Beamten, dessen Leistungsstand dies zuläßt, ein Dienstleistungsauftrag im mittleren Justizdienst erteilt werden.

§ 40 (Fn 13)
Aufstiegsprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind aus den in § 34 Abs. 5 genannten Lerngebieten zu stellen.

Die Zeit zur Lösung einer Prüfungsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(2) Sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsaufgaben mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist der Beamte von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 34 Abs. 5 genannten Lerngebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(4) Für die Aufstiegsprüfung gelten im übrigen die §§ 14, 15, 17, 18 Abs. 2 bis 7, 19, 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, 22 bis 28, 30 mit der Maßgabe, daß nur ein Prüfungsausschuß gebildet wird, und zwar bei dem Oberlandesgericht Hamm.

§ 41 (Fn 14)
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 40 Abs. 2 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 26 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Ein Beamter, der die Aufstiegsprüfung endgültig nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst.

§ 42 (Fn 14, 15)
Bewährungszeit

(1) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ist dem Beamten ein mindestens drei Monate währender Dienstleistungsauftrag im mittleren Justizdienst zu erteilen (Bewährungszeit, § 23 Abs. 6 Nr. 4 LVO).

(2) Nach erfolgreicher Ableistung der Bewährungszeit kann der Beamte zum Justizsekretär ernannt werden.

§ 43
Anwendung in der Verwaltungs-, Finanz-
und Sozialgerichtsbarkeit

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet auf Anwärter, die für den mittleren Dienst in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ausgebildet werden, mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Bewerbungsgesuche (§ 3) sind an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bzw. an die Präsidenten der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln oder Münster bzw. an den Präsidenten des Landessozialgerichts zu richten.

2. § 5 Abs. 2 gilt für Verwaltungs- und Regierungsangestellte entsprechend.

3. Die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 treffen der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bzw. die Präsidenten der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln oder Münster bzw. der Präsident des Landessozialgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(2) Für die Anwärter, die für den mittleren Dienst in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ausgebildet werden, gliedert sich der Vorbereitungsdienst nach der 6-monatigen fachtheoretischen Ausbildung in einem Lehrgang (§ 6 Abs. 1 Buchstabe c) wie folgt:

6 1/2 Monate praktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,

2 Monate praktische Ausbildung bei einem Landgericht,

2 Monate praktische Ausbildung bei einem Verwaltungs- bzw. Finanzgericht,

1 1/2 Monate praktische Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft.

Während der praktischen Ausbildung bei einem Verwaltungs- bzw. Finanzgericht, die nicht als letzter Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes durchzuführen ist, nehmen die Anwärter weiter an dem Begleitunterricht und den Übungen bei den ordentlichen Gerichten (§ 9) teil.

§ 44
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 16); die Allgemeine Verfügung vom 11. Dezember 1980 (JMBl. NW. 1981 S. 25) wird gleichzeitig aufgehoben.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 6 Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 193, geändert durch VO v. 19. 10. 1984 (GV. NW. S. 742), 10. 4. 1985 (GV. NW. S. 339), 25. 6. 1987 (GV. NW. S. 218), 10. 11. 1988 (GV. NW. S. 454), 18. 8. 1993 (GV. NW. S. 588), 9. 11. 1994 (GV. NW. S. 1008), 14. 7. 1995 (GV. NW. S. 923), 25.9.1998 (GV. NW. S. 574).

574).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 25.9.1998 (GV. NW. S. 574); in Kraft getreten am 31. Oktober 1998.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 9. 11. 1994 (GV. NW. S. 1008); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1994.

Fn 5

§ 8 Abs. 3 geändert durch VO v. 10. 11. 1988 (GV. NW. S. 454); in Kraft getreten am 3. Dezember 1988.

Fn 6

§ 11 und § 17 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 4. 1985 (GV. NW. S. 339); in Kraft getreten am 21. Mai 1985.

Fn 7

§ 21 Abs. 1 geändert durch VO v. 10. 4. 1985 (GV. NW. S. 339); in Kraft getreten am 21. Mai 1985.

Fn 8

§ 27 Abs. 1 bis 3 und § 28 geändert durch VO v. 25. 6. 1987 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 24. Juli 1987.

Fn 9

§ 30 neugefaßt durch VO v. 10. 4. 1985 (GV. NW. S. 339); in Kraft getreten am 21. Mai 1985.

Fn 10

§ 32 zuletzt geändert durch VO v. 10. 4. 1985 (GV. NW. S. 339); in Kraft getreten am 21. Mai 1985.

Fn 11

§ 33 zuletzt geändert durch VO v. 14. 7. 1995 (GV. NW. S. 923); in Kraft getreten am 8. August 1995.

Fn 12

§ 34 neugefaßt bzw. eingefügt durch VO v. 25. 6. 1987 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 24. Juli 1987.

Fn 13

§§ 35 bis 40 neugefaßt bzw. eingefügt durch VO v. 25. 6. 1987 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 24. Juli 1987.

Fn 14

§§ 41 und 42 neugefaßt bzw. eingefügt durch VO v. 25. 6. 1987 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 24. Juli 1987.

Fn 15

§ 42 zuletzt geändert durch VO v. 14. 7. 1995 (GV. NW. S. 923); in Kraft getreten am 8. August 1995.

Fn 16

GV. NW. ausgegeben am 24. Juni 1983.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 01.01.2000 bis 29.02.2000 (leider nicht archiviert oder darstellbar)