Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)

Vom 16. Juli 1987 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1987 (GV. NW. S. 135), wird verordnet:

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung insbesondere nach § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllt,

2. aufgrund des durchzuführenden Auswahlverfahrens nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint.

(3) Der Bewerber soll bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 33. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2 (Fn 3)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen können

1. für eine Ausbildung im Landesdienst an den Innenminister,

2. für eine Ausbildung in einer Gemeinde an den Deutschen Städtetag

gerichtet werden. Der Deutsche Städtetag vermittelt die Bewerbungen an Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr (Einstellungsbehörden). Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr können auf Antrag durch den Innenminister zur Einstellungsbehörde erklärt werden, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Ausbildung bieten. Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Abschrift des letzten Schulzeugnisses und des Zeugnisses der Diplomhauptprüfung nach § 13 Nr. 1 LVOFeu,

4. Nachweis über etwaige berufliche Tätigkeiten,

5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er vorbestraft ist oder gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3 (Fn 3)
Einstellung, Beginn der Ausbildung

(1) Die Einstellung erfolgt in der Regel am 1. April. Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden der Landesfeuerwehrschule (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.

(2) Vor Beginn der Ausbildung müssen vorliegen:

1. ein Geburtsschein,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst erstreckt,

3. eine beglaubigte Abschrift der nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlagen.

(3) Der Bewerber hat rechtzeitig bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

(4) Die Einstellungsbehörden melden der Landesfeuerwehrschule den Beginn des Vorbereitungsdienstes.

§ 4 (Fn 3)
Rechtsstellung der Beamten

Die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung

,,Brandreferendar/Brandreferendarin".

II.
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

§ 5
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.

(2) Erreicht ein Beamter in der Beurteilung eines praktischen Ausbildungsabschnittes (§ 9 Abs. 2) oder in der abschließenden Beurteilung (§ 14 Satz 2) nicht mindestens die Note ,,ausreichend" oder besteht er die Prüfung erstmalig nicht (§ 23 Abs. 1), ist der Vorbereitungsdienst zu verlängern; die Gesamtdauer der Verlängerung darf in diesen Fällen ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst kann aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten verlängert werden.

§ 6
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Beamten für seine Laufbahn zu befähigen.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und seinen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt.

2. Ausbildung

§ 7 (Fn 3)
Ausbildungsleiter

(1) Bei den Ausbildungsbehörden ist ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter zu bestellen. Der Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde beurteilt den Beamten einen Monat vor dem ersten Prüfungstermin abschließend unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten (§ 9) und der Noten der schriftlichen Ausarbeitungen (§ 11 Abs. 2).

(2) Der Ausbildungsleiter hat die Aufgabe, die Ausbildung zu ordnen und zu leiten.

§ 8
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

(2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

(3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

(4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfaßt fünf Ausbildungsabschnitte sowie die Teilnahme an Übungen und Einsätzen.

(2) Die praktische Ausbildung darf nur fortgesetzt werden, wenn die Beurteilung eines Abschnittes mindestens mit der Note ,,ausreichend" abschließt.

(3) Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1. Vor Beginn eines Ausbildungsabschnittes hat der Ausbildungsleiter einen Ausbildungsplan aufzustellen und dem Beamten auszuhändigen. (Anlage 1)

(4) Der Beamte führt ein Beschäftigungstagebuch, das er regelmäßig dem Ausbildungsleiter vorlegt.

§ 10
Beurteilung

Der Ausbildungsleiter hat über die Leistungen im Ausbildungsabschnitt spätestens am letzten Tage eine Beurteilung (Anlage 3) zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. (Anlage 3)

§ 11 (Fn 4)
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungs- und Stoffplan des Grundausbildungslehrgangs der Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und aus dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 4. (Anlage 4)

(2) Der Beamte legt in den Ausbildungsabschnitten III und IV je eine schriftliche Ausarbeitung über ein mit dem Feuerschutzwesen in Zusammenhang stehendes Thema vor. Hierfür stehen ihm je vier Wochen zur Verfügung. Die Arbeiten werden vom Ausbildungsleiter begutachtet und mit Noten nach § 8 bewertet. Die Bewertung fließt in die Beurteilung über die Leistungen in dem Ausbildungsabschnitt ein.

3. Prüfung

§ 12
Zweck

In der Staatsprüfung hat der Beamte nachzuweisen, daß er die wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Laufbahn und den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und über führungstechnische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügt, die die Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes erfordern.

§ 13 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule abzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. dem Direktor der Landesfeuerwehrschule des Landes Nordrhein-Westfalen oder seinem allgemeinen Vertreter als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes eines anderen Bundeslandes,

3. zwei Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Berufsfeuerwehren als Beisitzern.

(3) Der Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes eines anderen Bundeslandes sowie seine Stellvertreter werden von den Innenministerien der Bundesländer gemeinsam, die Beamten des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreter werden vom Deutschen Städtetag vorgeschlagen. Wenigstens einer der Beisitzer oder Stellvertreter soll aus dem gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst hervorgegangen sein. Die Beisitzer und die erforderlichen Stellvertreter werden vom Innenminister auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Bei der Auswahl der Stellvertreter für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.

(4) WennAngehörige der Werkfeuerwehren geprüft werden, kann ein Vertreter der Werkfeuerwehren als Beisitzer eingesetzt werden. Für das Verfahren der Berufung und Zuordnung gelten Absatz 3, Sätze 3, 4 und 5.

(5) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, ein Nachfolger zu berufen.

(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Ausbildungsleitern und anderen Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte des Innenministers sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(7) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuß in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet hat. Dies ist der Fall, wenn der Beamte in der abschließenden Beurteilung mit mindestens ,,ausreichend" beurteilt ist (§ 7 Abs. 1).

§ 15
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus. Der schriftliche Teil besteht aus einer Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus Anlage 5. (Anlage 5)

(2) Ist ein Beamter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Ein Beamter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(4) Bricht ein Beamter die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Wenn ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, wird diese Prüfungsarbeit mit ,,ungenügend" bewertet.

(6) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 16
Hausarbeit

(1) Der Beamte hat nach Abschluß des letzten Ausbildungsabschnitts eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. Die Aufgabe der Hausarbeit wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt und zugeteilt. Der Beamte soll durch die Hausarbeit zeigen, daß er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten und klar darstellen kann.

(2) Der Beamte hat die Hausarbeit innerhalb von vier Wochen zu fertigen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar einzureichen. Dem Beamten ist eine neue Aufgabe zu stellen, wenn die Frist aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund versäumt worden ist. Hat der Beamte die Hausarbeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Beamte hat in einer dem Textteil vorzuheftenden Erklärung zu versichern, daß er die Hausarbeit in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe angeführten Unterlagen angefertigt hat.

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie sind den in der Anlage 5 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen. (Anlage 5)

(2) Es sind zwei Aufsichtsarbeiten zu je fünf Zeitstunden zu stellen.

§ 18
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Arbeit endgültig. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

(2) Zur Feststellung der Gesamtnote des schriftlichen Teils der Prüfung werden die Hausarbeit doppelt und die Aufsichtsarbeiten einfach gewertet. Die Summe geteilt durch vier ergibt die Gesamtnote.

(3) Vor der mündlichen Prüfung sind dem Beamten auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 19
Mündliche Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Beamte ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe der Noten aus den schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 2 Satz 1) 17 nicht überschreitet. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung ist auf vier der in Anlage 5 aufgeführten Gebiete zu begrenzen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im theoretischen Teil soll der Beamte neben dem erforderlichen Wissen insbesondere das Verständnis für technische und rechtliche Zusammenhänge nachweisen.

(4) Im praktischen Teil der mündlichen Prüfung, der etwa die Hälfte der Prüfungszeit umfassen soll, hat der Beamte den Nachweis zu erbringen, daß er zur Leitung auf Einsatzstellen auch bei Einsatz von mehreren Löschzügen befähigt ist.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß der Beamte in geeigneter Weise befragt wird.

(6) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Beamte gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jeden Beamten soll in der Regel nicht mehr als zwei Stunden betragen.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 20
Gesamtergebnis

(1) Nach der Prüfung stellt der Prüfungsausschuß entsprechend den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter angemessener Berücksichtigung der Leistungen in der Ausbildung das Gesamtergebnis fest und gibt es dem Beamten bekannt.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis werden mit Noten nach § 8 bewertet. Der Beamte hat die Prüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend bewertet wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst gilt mit dem Bestehen der Prüfung als abgeleistet.

§ 21
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Beamten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 22
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Beamte ein Prüfungszeugnis oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß. § 5 Abs. 2 ist hierbei zu beachten.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

III.
Aufstieg

§ 24 (Fn 6)
Aufstiegsbeamte

Der Dienstherr kann Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes unter den Voraussetzungen des § 16 LVOFeu zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zulassen. Für die Ausbildung der Aufstiegsbeamten in der Einführungszeit gelten die §§ 5 bis 11, für die Prüfung die §§ 12 bis 22 sowie § 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Einstellungsbehörden melden der Landesfeuerwehrschule den Beginn der Einführungszeit. Umfang und Inhalt der praktischen Ausbildung ergeben sich aus Anlage 2. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Staatsprüfung. Aufstiegsbeamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn. (Anlage 2)

IV.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 25 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1985 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1987 S. 278, geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. 147).
Aufgehoben durch VO v. 25.3.2004 (GV. NRW. S. 158); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 und § 7 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); inKraft getreten am 16. März 1991.

Fn4

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn5

§ 13 neuer Absatz 4 eingefügt durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn6

§ 24 geändert durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147); in Kraft getreten am 16. März 1991.

Fn7

§ 25 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 16. März 1991 durch VO v. 2. 2. 1991 (GV. NW. S. 147).



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