Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)


Inhaltsverzeichnis:


    Inhaltsverzeichnis:

    Normüberschrift

    Verordnung
    über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der
    Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach
    (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)

    Vom 26. Juli 2016 (Fn 1)

    Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

    Inhaltsübersicht

    Teil 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1

    Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

    § 2

    Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

    § 3

    Bewerbung

    § 4

    Einstellung

    § 5

    Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

    Teil 2
    Vorbereitungsdienst

    § 6

    Begriffe und Dauer

    § 7

    Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

    § 8

    Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen

    § 9

    Reisezeit

    § 10

    Theoretische Ausbildung

    § 11

    Beurteilung während der Ausbildung

    § 12

    Urlaub, Dienstunfähigkeit

    § 13

    Entlassung

    Teil 3
    Große Staatsprüfung

    § 14

    Zweck der Prüfung

    § 15

    Prüfungsausschuss

    § 16

    Meldung und Zulassung zur Prüfung

    § 17

    Durchführung der Prüfung

    § 18

    Häusliche Prüfungsarbeit

    § 19

    Aufsichtsarbeiten

    § 20

    Mündliche Prüfung

    § 21

    Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung

    § 22

    Prüfungsniederschrift

    § 23

    Unterbrechung der Prüfung

    § 24

    Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

    § 25

    Prüfungsergebnis und Zeugnis

    § 26

    Wiederholung der Prüfung

    § 27

    Einsicht in die Prüfungsakte

    § 28

    Wirkung der Prüfung

    Teil 4
    Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

    § 29

    Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

    Teil 5
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 30

    Übergangsvorschrift

    § 31

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Teil 1
    Allgemeine Bestimmungen

    § 1
    Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes

    (1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und für eine Tätigkeit nach Maßgabe des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863; ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen der Privatwirtschaft auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

    (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für staatspolitische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie für den Umweltschutz gefördert werden.

    § 2
    Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

    (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

    1. im bergtechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und

    2. im bergvermessungstechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

    (2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

    1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

    2. die jeweilige Ausbildung als Beflissener nach dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk „Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs“ vom 13. November 2014 (MBl. NRW. S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß abgeschlossen hat und

    3. den Abschluss eines Studiums als Master of Science, Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) oder einer nach Absatz 4 als gleichwertig anerkannten, auch ausländischen Hochschulprüfung

    a) im Bergfach gemäß Anlage 1 oder

    b) im Markscheidefach gemäß Anlage 2 besitzt.

    (3) Der Nachweis des jeweiligen Wissensspektrums ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie eines Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.

    (4) Die Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule erworbenen Abschlusses im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 stellt die Einstellungsbehörde fest. Rechtzeitig vor der Entscheidung ist das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu beteiligen.

    (5) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

    § 3 (Fn 2)
    Bewerbung

    (1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

    (2) Der Bewerbung sind beizufügen:

    1. tabellarischer Lebenslauf,

    2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Studienzugangsvoraussetzungen,

    3. eine Kopie des Zeugnisses über den Bachelor-Abschluss oder die Diplom-Vorprüfung,

    4. eine Kopie des Zeugnisses über den Master-Abschluss oder die Diplom-Hauptprüfung,

    5. eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Master of Science, Master of Engineering beziehungsweise Diplom-Ingenieur und

    6. eine Kopie der Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluss der Ausbildung als Beflissener gemäß den Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs vom 13. November 2014 in der jeweils geltenden Fassung.

    (3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden

    1. die Abschrift einer Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Geburtsschein),

    2. ein am Tag der Vorlage höchstens drei Monate altes amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem über die Einsatzfähigkeit in bergbaulichen Betrieben sowie über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

    3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

    4. eine persönliche schriftliche oder elektronische Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind.

    § 4
    Einstellung

    (1) Die Einstellungsbehörde trifft die Entscheidung über die Einstellung und die damit verbundene Zulassung zum Vorbereitungsdienst.

    (2) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.

    (3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst.

    § 5
    Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses

    (1) Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bergreferendarin“ oder „Bergreferendar“ beziehungsweise „Bergvermessungsreferendarin“ oder „Bergvermessungsreferendar“.

    (2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

    (3) Das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen kann eine Regelung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) treffen.

    Teil 2
    Vorbereitungsdienst

    § 6
    Begriffe und Dauer

    (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate.

    (2) Nach den Vorschriften des Laufbahnrechts können Tätigkeiten angerechnet werden, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es sind mindestens ein Jahr und 18 Wochen Vorbereitungsdienst zu leisten.

    (3) Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur Prüfung nach § 16 Absatz 3 abgelehnt wird, oder wenn aus anderen Gründen das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

    (4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) und einer Elternzeit nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zu verlängern.

    (5) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, wenn sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.

    (6) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über die Verlängerung nach den Absätzen 3 bis 5 entscheidet die Einstellungsbehörde.

    § 7
    Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

    (1) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Ausbildungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarinnen und Referendare.

    (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare und weist sie für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu.

    § 8
    Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen

    (1) Die Ausbildung gliedert sich im Einzelnen nach Maßgabe des Rahmenausbildungsplans (Anlage 3) und obliegt im Einzelnen den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen).

    (2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Reisezeit nach § 9, können berücksichtigt werden.

    (3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

    (4) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen oder Stellen erfolgen.

    § 9 (Fn 2)
    Reisezeit

    (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine vierwöchige Reisezeit als eigenen Ausbildungsabschnitt im Sinne der Anlage 3.

    (2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit haben die Referendarinnen und Referendare der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen oder elektronischen Reiseberichtes verbinden.

    § 10
    Theoretische Ausbildung

    (1) Die Referendarinnen und Referendare werden neben ihrer praktischen Ausbildung bei der für Bergbau zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums in internen und externen Lehrveranstaltungen ausgebildet. Hierbei ist sicherzustellen, dass sich die Ausbildung auf die in § 20 Absatz 1 und 2 jeweils genannten Gebiete erstreckt. Daneben ist sicherzustellen, dass eine Ausbildung in den Fachgebieten Organisation und Führungsaufbau von Behörden und Unternehmen, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Bergwirtschaft einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung erfolgt.

    (2) Der Ausbildungsbehörde sind Teilnahmebescheinigungen von sämtlichen Lehrveranstaltungen in Kopie vorzulegen.

    § 11
    Beurteilung während der Ausbildung

    (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung nach dem Muster der Anlage 4 muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

    (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle weniger als die Hälfte der vorgesehenen Ausbildungszeit, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.

    (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.

    (4) Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Punktzahlen mit der Anzahl der Wochen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte multipliziert. Die Summe dieser Rechenergebnisse dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungswochen ergibt die Gesamtbewertung der Ausbildung. Die Notenskala des § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

    (5) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

    (6) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen und Referendaren aktenkundig zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.

    § 12
    Urlaub, Dienstunfähigkeit

    (1) Die Referendarinnen oder Referendare erhalten Erholungsurlaub nach den geltenden Vorschriften.

    (2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst kann um die Dauer des Sonderurlaubs verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.

    (3) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit gemäß § 18 darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit der vorsitzenden Person des jeweiligen gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 15 zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

    § 13
    Entlassung

    (1) Die Referendarin oder der Referendar ist auf ihren oder seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

    (2) Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann ferner erfolgen, wenn

    1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden,

    2. das Ziel der Ausbildung auch nach zwölfmonatiger Verlängerung nicht erreicht wird,

    3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 16 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 2 fristgemäß zu beantragen, oder

    4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

    Teil 3
    Große Staatsprüfung

    § 14
    Zweck der Prüfung

    In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen verfügen.

    § 15
    Prüfungsausschuss

    (1) Die Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft, S. 51), das zuletzt durch das Verwaltungsabkommen vom 28. Februar und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629) geändert worden ist, gebildet wird.

    (2) Die Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der auf Grund des Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23.Oktober 1998 (Amtsblatt des Landes Brandenburg ABl., Nr. 46, S. 946) gebildet wurde.

    § 16 (Fn 2)
    Meldung und Zulassung zur Prüfung

    (1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung zur Großen Staatsprüfung bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Hierbei haben sie anzugeben, ob sie die Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 19 handschriftlich oder mit Hilfe eines von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestellten Computers anfertigen möchten.

    (2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen oder Referendare spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend“ zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.

    (3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt den Referendarinnen und Referendaren und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung sowie Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich oder elektronisch mit.

    § 17
    Durchführung der Prüfung

    (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.

    (2) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses stellt die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und veranlasst die Ladung der Referendarin oder des Referendars. Sie bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.

    (3) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

    § 18
    Häusliche Prüfungsarbeit

    (1) Die Bergreferendarinnen und Bergreferendare haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis zu behandeln. Die Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des Markscheidewesens zu behandeln.

    (2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der Abgabe bei einem Zustelldienst. Die Referendarin oder der Referendar hat am Schluss der Arbeit zu versichern, dass diese ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden.

    (3) Auf Antrag kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarin oder der Referendar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

    (4) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so ist die Referendarin oder der Referendar von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

    § 19
    Aufsichtsarbeiten

    (1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen den Referendarinnen und Referendaren fünf Stunden zur Verfügung. Für Referendarinnen und Referendare mit einer körperlichen Behinderung kann diese Frist auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden.

    (2) Für Bergreferendarinnen und Bergreferendare ist je eine Aufgabe

    1. den in § 20 Absatz 1 Nummern 1 und 2,

    2. den in § 20 Absatz 1 Nummer 3 sowie

    3. den in § 20 Absatz 1 Nummer 4

    genannten Gebieten zu entnehmen.

    (3) Für Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare ist je eine Aufgabe

    1. den in § 20 Absatz 2 Nummern 1 und 2,

    2. den in § 20 Absatz 2 Nummer 3 sowie

    3. den in § 20 Absatz 2 Nummer 4

    genannten Gebieten zu entnehmen.

    (4) Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 17 Absatz 2 Satz 2 zuständigen Stelle getrennt für jede Referendarin und jeden Referendar in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.

    (5) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.

    § 20
    Mündliche Prüfung

    (1) Die mündliche Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz,

    2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,

    3. Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und

    4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- und Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

    (2) Die mündliche Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:

    1. Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,

    2. Markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,

    3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben, öffentliche Haushalte und

    4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.

    (3) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Stichwortartige Notizen als Hilfestellung sind zugelassen.

    (4) Die Prüfung einer Person soll in der Regel nicht länger als 75 Minuten dauern, davon ungefähr 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

    (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des für Bergbau zuständigen Ministeriums sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung als Zuhörende anwesend sein. Dieses gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter des Hauptpersonalrates des für Bergbau zuständigen Ministeriums im Rahmen der im Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, festgelegten Regelungen.

    (6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Es kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzugezogen werden.

    § 21
    Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung

    (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.

    (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die Leistungen in den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 beziehungsweise § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 aufgeführten Prüfungsgebieten werden mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.

    (3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

    sehr gut (1)

    = 14 bis 15 Punkte

    für eine Leistung,
    die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

    gut (2)

    = 11 bis 13 Punkte

    für eine Leistung,
    die den Anforderungen voll entspricht,

    befriedigend (3)

    = 8 bis 10 Punkte

    für eine Leistung,
    die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

    ausreichend (4)

    = 5 bis 7
    Punkte

    für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
    aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

    mangelhaft (5)

    = 2 bis 4
    Punkte

    für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
    jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden
    könnten,

    ungenügend (6)

    = 0 bis 1
    Punkte

    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und
    selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

    (4) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Absatz 4 gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.

    (5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:

    13,50 bis 15,00 Punkte

    =

    sehr gut,

    10,50 bis 13,49 Punkte

    =

    gut,

    7,50 bis 10,49 Punkte

    =

    befriedigend,

    4,50 bis 7,49 Punkte

    =

    ausreichend,

    1,50 bis 4,49 Punkte

    =

    mangelhaft,

    0 bis 1,49 Punkte

    =

    ungenügend.

    Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.

    (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als „ausreichend“, ist sie nicht bestanden.

    § 22
    Prüfungsniederschrift

    (1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der

    1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,

    2. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten,

    3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,

    4. das Gesamtergebnis der Prüfung und

    5. etwaige Unregelmäßigkeiten

    festgestellt werden. Sie ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

    (2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Aufsichtsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

    § 23
    Unterbrechung der Prüfung

    (1) Ist die Referendarin oder der Referendar aus triftigem Grund an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, sind unverzüglich der gemeinsame Prüfungsausschuss und die Ausbildungsbehörde unter Angabe der Gründe zu verständigen. Des Weiteren ist unverzüglich der Nachweis der Verhinderung zu erbringen.

    (2) Die vorsitzende Person erkennt den Grund für die Unterbrechung der Prüfung als triftig an, wenn eine von der Referendarin oder dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen.

    (3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist zum nächstmöglichen Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.

    (4) Eine aus triftigem Grund nicht angetretene oder abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.

    (5) Bleibt die Referendarin oder der Referendar ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

    § 24
    Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

    (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist von der Aufsicht führenden Person oder von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit ausschließen.

    (2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Aufsichtsarbeit in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

    § 25
    Prüfungsergebnis und Zeugnis

    (1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der Referendarin oder dem Referendar nach Beendigung der Prüfung die Gesamtnote der Prüfung sowie die Noten und Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

    (2) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihr oder ihm ein von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.

    (3) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhält sie oder er vom Prüfungsausschuss einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

    § 26
    Wiederholung der Prüfung

    (1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

    (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde zu erfolgen. Während dieser Zeit wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt.

    (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

    § 27
    Einsicht in die Prüfungsakte

    Nach Abschluss der Prüfung kann die Referendarin oder der Referendar die eigene Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.

    § 28
    Wirkung der Prüfung

    (1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt

    1. die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Bergfachs“ oder „Assessor des Bergfachs“ zu führen und

    2. die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.

    (2) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.

    (3) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst.

    Teil 4
    Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

    § 29
    Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

    (1) Für Beamtinnen und Beamte des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bestimmt sich der Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

    (2) Die für Bergbau zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium den Zeitpunkt sowie den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten.

    Teil 5
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 30
    Übergangsvorschrift

    Für Vorbereitungsdienstverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, beziehungsweise die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    § 31
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392) außer Kraft.

    Der Minister
    für Wirtschaft, Energie, Industrie,
    Mittelstand und Handwerk
    des Landes Nordrhein-Westfalen


    Anlagen:

    Fußnoten:

    Fn 1

    In Kraft getreten am 11. August 2016 (GV. NRW. S. 654); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

    Fn 2

    § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



    Normverlauf ab 2000: