Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Tilgung von Eintragungen in Personalakten (Tilgungsverordnung - Tilg.V)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Tilgung von Eintragungen
in Personalakten (Tilgungsverordnung - Tilg.V)

Vom 14. Mai 1971 (Fn 1)

Auf Grund des § 102 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Landesbeamtengesetz Anwendung findet. Sie gilt für Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 3)

Der Tilgung nach dieser Verordnung unterliegen Vorgänge und Eintragungen

1. nach § 16 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW),

2. über strafgerichtliche Verurteilungen, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeiten,

3. über berufsgerichtliche Verfahren.

§ 3

(1) Vorgänge über Dienstpflichtverletzungen einschließlich der Vorermittlungen sind in einen besonderen Unterordner der Personalakten aufzunehmen. Innerhalb des Unterordners ist für jedes Verfahren ein gesonderter Vorgang anzulegen.

(2) In den Unterordner sind auch Vorgänge und Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie über berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten aufzunehmen. Sie sind, soweit ein sachgleicher Disziplinarvorgang besteht, mit diesem zu verbinden. Andernfalls ist ein gesonderter Vorgang anzulegen.

(3) Dem Unterordner ist ein Inhaltsverzeichnis über die in ihm enthaltenen Vorgänge beizufügen. Die Blätter eines Vorgangs sind jeweils mit eins beginnend durchlaufend zu numerieren.

§ 4

(1) In dienstlichen Beurteilungen sollen Maßnahmen, die der Tilgung unterliegen, nicht erwähnt werden. Erscheint ein Hinweis wegen der sich aus dem Dienstvergehen ergebenden Rückschlüsse auf den Charakter, das Gesamtverhalten und die Verwendbarkeit des Beamten geboten, ist nicht die Disziplinarmaßnahme, sondern nur das ihr zugrunde liegende Verhalten des Beamten zu kennzeichnen.

(2) In anderen Vorgängen der Personalakten sollen Maßnahmen, die der Tilgung nach dieser Verordnung unterliegen, nur erwähnt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern.

§ 5 (Fn 3)

(1) Die Tilgung, die Tilgungsfristen und ihr Beginn bestimmen sich in den Fällen des § 2 Nr. 1 nach § 16 LDG NRW.

(2) Vorgänge und Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeiten unterliegen, wenn ein sachgleicher Disziplinarvorgang besteht, mit diesem der Tilgung nach Absatz 1.

(3) Vorgänge und Eintragungen über strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Ordnungswidrigkeiten werden getilgt, sobald feststeht, daß der Sachverhalt keinen Anlaß zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen gibt. Vorgänge und Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen, die keinen Anlaß zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen geben, weil der Verdacht eines Dienstvergehens nicht gerechtfertigt ist, sind nach Ablauf von drei Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der richterlichen Entscheidung; sie endet nicht, solange die Voraussetzungen der Tilgung für andere strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht vorliegen.

(4) Absätze 2 und 3 gelten für Vorgänge und Eintragungen über berufsgerichtliche Verfahren entsprechend.

§ 6

(1) Sechs Wochen vor Ablauf der Fristen des § 5 ist dem Beamten die beabsichtigte Tilgung schriftlich anzukündigen.

(2) Der Beamte kann beantragen, daß die Tilgung unterbleibt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Tilgung angekündigt und er in geeigneter Weise auf sein Antragsrecht und die dafür bestimmte Frist hingewiesen worden ist.

(3) Auf Vorgängen, die auf Antrag des Beamten nicht getilgt worden sind, ist folgender Vermerk anzubringen:

,,Die Tilgungsfrist nach § 5 der Tilgungsverordnung ist abgelaufen. Die Tilgung ist auf Antrag des Beamten unterblieben."

(4) Zieht der Beamte den Antrag nach Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist die Tilgung alsbald vorzunehmen.

(5) Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1 ist die beabsichtigte Tilgung anzukündigen, sobald die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Vorgänge sind zu tilgen

a) unverzüglich, wenn der Beamte der Tilgung ausdrücklich zustimmt,

b) nach Ablauf eines Monats, wenn der Beamte einen Antrag nach Absatz 2 nicht stellt.

Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß.

§ 7

(1) Die Tilgung wird von Amts wegen durchgeführt, wenn der Beamte einen Antrag nach § 6 Abs. 2 nicht stellt. Der der Tilgung unterliegende Vorgang ist aus dem in § 3 genannten Unterordner zu entfernen und zu vernichten. In die Personalakten ist ein Vermerk über die Tilgung nicht aufzunehmen.

(2) Nach der Tilgung eines Vorgangs ist ein neues Inhaltsverzeichnis (§ 3 Abs. 3) anzufertigen, das keine Hinweise auf getilgte Vorgänge enthalten darf. Das gilt entsprechend für ein Inhaltsverzeichnis der gesamten Personalakten.

(3) Soweit in anderen Vorgängen der Personalakten Maßnahmen, die der Tilgung unterliegen, erwähnt sind, sind die entsprechenden Stellen nach Ablauf der Tilgungsfristen unkenntlich zu machen.

§ 8

Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den Vorschriften des § 43 der Strafprozeßordnung.

§ 9

Sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Fristen des § 5 bereits abgelaufen, so ist nach Anhörung des Beamten (§ 6) die Tilgung alsbald vorzunehmen.

§ 10 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 148; geändert durch Artikel 49 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 2 u. § 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 49 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 10 Satz 2 angefügt durch Artikel 49 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 30 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: