Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV); Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen
und Beamte und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 22. Juli 1992 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels III der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1992 (GV. NW. S. 125) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Diese Neufassung ergibt sich aus

1. der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) vom 8. April 1986 (GV. NW. S. 231),

2. Artikel I und II der Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 256) und

3. Artikel I der Zweiten Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. März 1992 (GV. NW. S. 125).

Artikel II der Zweiten Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. März 1992 (GV. NW. S. 125) lautet:

Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Erziehungsurlaub
für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und
Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juli 1992

Aufgrund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), wird verordnet:

§ 1 (Fn 6)

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 (Fn 4, 6)

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist, wenn sie

1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, einem Kind des Ehepartners, einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, oder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren ab der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

a) die Mutter des Kindes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Rechtsverordnung oder aufgrund einer Rechtsverordnung länger nicht beschäftigt werden darf,

b) der mit der Beamtin oder dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist oder

c) der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt.

Satz 1 Buchstabe a) gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. Beamtinnen und Beamte haben abweichend von Satz 1 Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sichergestellt werden kann; dies gilt in den Fällen des Buchstaben b) insbesondere dann, wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet.

(3) Während des Erziehungsurlaubs darf die Beamtin oder der Beamte

a) Teilzeitbeschäftigung gem. § 85a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt.

b) Teilzeitarbeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt,

leisten, wenn dienstliche Belange dies zulassen, mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin. Die Ablehnung der Zustimmung kann nur mit entgegenstehenden dienstlichen Interessen innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich begründet werden.

§ 3 (Fn 9)

(1) Die Beamtin oder der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie oder er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie oder er Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. In den Fällen, in denen ein Kind angenommen oder in Adoptionspflege genommen wird, ist es unschädlich, wenn die Beamtin oder der Beamte die 4-Wochen-Frist nicht einhalten kann. Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.

(2) Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so muß sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

(4) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 1 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

§ 4

Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 a (Fn 11)

Der Beamtin oder dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungsurlaubs die Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 189 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

§ 5 (Fn 7)
- entfallen -

§ 6 (Fn 5)

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten gegen ihren oder seinen Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 31 und 44 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 7 (Fn 10)

Diese Verordnung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter mit der Maßgabe, daß die im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a zulässige Teilzeitbeschäftigung gem. §§ 6a, 6c LriG mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muß.

§ 8 (Fn 8)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 320, geändert durch Artikel III der VO zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86), durch Artikel II der VO zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 25. 6. 1996 (GV. NW. S. 220), durch Artikel II der Zweiten Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande NRW v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314), 10.2.1998 (GV. NW. S. 134; ber. S. 378), 5.12.2000 (GV. NRW. S. 746), Artikel II d. Verordnung zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auf Euro v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870).
Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung vom 22.6.2004 (GV. NRW. S. 377); in Kraft getreten am 21. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

Artikel II der Zweiten Verordnung zur Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. März 1992 (GV. NW. S. 125) lautet:
Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind haben, finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

Fn 5

§ 6 Abs. 3 geändert durch Art. III der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86); in Kraft getreten am 22. Februar 1995.

Fn 6

§ 1 und § 2 zuletzt geändert durch VO v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 146); in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 7

§ 5 gestrichen am 22. Februar 1995 durch Art. III der VO v. 31. 1. 1995 (GV. NW. S. 86).

Fn 8

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 8. April 1986 (GV. NW. S. 231). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Vorschriften.

Fn 9

§ 3 zuletzt geändert durch Art. II der VO v. 2.9.1997 (GV. NW. S. 314); in Kraft getreten am 25. September 1997.

Fn 10

§ 7 eingefügt durch VO v. 10.2.1998 (GV. NW. S. 134), in Kraft getreten am 1. März 1998.

Fn 11

§ 4a eingefügt durch VO v. 5.12.2000 (GV. NRW. S. 746); in Kraft getreten am 1. Januar 2001, geändert durch Artikel II d. VO v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.



Normverlauf ab 2000: