Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
im Geschäftsbereich des Justizministers
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 5. April 1979 (Fn 1)

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 69) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird verordnet:

§ 1

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NW ergibt:

1. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Richter und Beamten des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,

2. die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richter und Beamten, ferner die Generalstaatsanwälte, die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiter einer Staatsanwaltschaft) und die Direktoren der Amtsgerichte für die Beamten, die gemäß den §§ 14 und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGS. NW. S. 99) (Fn 3), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen,

3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten bestellten Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen Beamten, die Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwälte (als Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwälte,

4. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Richter und Beamten der Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks,

5. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Referendare, die Präsidenten der Landgerichte jedoch nur während der Ausbildung bei einem Amtsgericht, einem Landgericht, einer Staatsanwaltschaft und einem Rechtsanwalt,

6. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für den gehobenen Justizdienst zugelassenen Beamten des mittleren Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

7. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der Landgerichte für die Justizassistentenanwärter und die zur Einführungszeit für den mittleren Justizdienst zugelassenen Beamten des einfachen Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,

8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts Paderborn für die Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten sowie die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der Justizausbildungsstätte Brakel,

9. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln und den Präsidenten des Landgerichts Aachen für die Richter, Beamten und Lehrgangsteilnehmer der Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau,

10. die Präsidenten der Finanzgerichte und der Verwaltungsgerichte für die Richter und Beamten ihrer Gerichte,

11. die Präsidenten der Justizvollzugsämter für die Beamten der Justizvollzugsämter sowie der Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten ihres Bezirks,

12. die Präsidenten der Justizvollzugsämter für die Regierungsinspektoranwärter und die zur Einführungszeit für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst zugelassenen Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit einschließlich des Prüfungsverfahrens,

13. die Präsidenten der Justizvollzugsämter für die Regierungsassistentenanwärter, die Justizvollzugsassistentenanwärter und die Werkführeranwärter, für die zur Unterweisung in den Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten zugelassenen Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes sowie für die zur Einführungszeit für den allgemeinen Vollzugsdienst zugelassenen Beamten des einfachen Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungs- oder Unterweisungszeit einschließlich des Prüfungsverfahrens,

14. den Präsidenten des Justizvollzugsamts Köln für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamten und Lehrgangsteilnehmer der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen,

15. die Leiter der Justizvollzugs- und der Jugendarrestanstalten für die Beamten ihrer Anstalt,

16. den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel für die Lehrenden und Lehrbeauftragten, die Beamten der Fachhochschule sowie die Studierenden und Gasthörer während der fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden,

17. den Leiter der Justizausbildungsstätte Brakel für die Lehrgangsteilnehmer und die Beamten, soweit sie nicht ausschließlich als Lehrkräfte verwendet werden,

18. den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamten und Lehrgangsteilnehmer.

§ 2

Nimmt ein Anwärter (§ 1 Nr. 5, 6 und 7) an einer begleitenden Lehrveranstaltung in dem Bezirk eines anderen Landgerichts teil, so ist der Präsident dieses Gerichts nicht Dienstvorgesetzter.

§ 3 (Fn 4)

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1979 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 282, geändert durch VO v. 18. 11.1998 (GV. NW. S. 686). Aufgehoben durch VO v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 20340.

Fn 3

SGV. NW. 311.

Fn 4

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 1 geändert durch VO v. 18.11.1998 (GV. NW. S. 686); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 1998.



Normverlauf ab 2000: