Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Vertreter des öffentlichen
Interesses in Disziplinarsachen
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 9. März 1982 (Fn 1)

Auf Grund des § 37 Abs. 2 Satz 2 und des § 138 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 364) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Der Vertreter des öffentlichen Interesses führt die Bezeichnung:

,,Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen".

§ 2

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist befugt, im Einzelfall geeignete Beamte, die ihm der zuständige Fachminister vorschlägt, als Beauftragte für die Durchführung seiner Aufgaben zu bestellen. Die bestellten Beamten sind bei der Durchführung ihres Auftrages an die Weisungen des Vertreters des öffentlichen Interesses gebunden.

§ 3

(1) Wesentlich im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 DO NW sind alle Vorgänge, die das öffentliche Interesse berühren.

(2) Wann das öffentliche Interesse berührt ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so ist das öffentliche Interesse stets berührt, wenn wegen der Schwere des Dienstvergehens die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist in der Regel auch berührt, wenn der Verdacht eines Verbrechens oder schwerwiegenden Vergehens gegeben ist oder wenn das Vergehen dienstlichen Bezug hat.

§ 4

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 unterrichtet der Dienstvorgesetzte (§ 15 DO NW) unverzüglich den Vertreter des öffentlichen Interesses, sobald er Vorermittlungen veranlaßt hat. Unaufgefordert sind nur wesentliche weitere Verfahrensschritte, insbesondere die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, die Anschuldigung, die Einlegung der Berufung sowie jede das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung anzuzeigen.

(2) Den Berichten an den Vertreter des öffentlichen Interesses sind unaufgefordert nur Kopien der folgenden Unterlagen beizufügen: Verfügung über die Anordnung von Vorermittlungen, Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren, Verfügung über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, Anschuldigungsschrift, Berufungsbegründung, Disziplinarverfügung und Einstellungsverfügung. Wenn Urteile gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form ergangen sind, ist auch die Vorlage der Anklageschrift erforderlich.

§ 5

Durch die Unterrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen wird die weitere Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht berührt.

§ 6 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 154.
Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

Fn2

SGV. NW. 20340.

Fn3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. März 1982.



Normverlauf ab 2000: