Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 'DO NW'


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                                  Historisch:

                                  Normüberschrift

                                  Verordnung
                                  zur Durchführung der Disziplinarordnung des
                                  Landes Nordrhein-Westfalen 'DO NW'

                                  Vom 18. Mai 1971 (Fn 1)

                                  Auf Grund des § 138 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 70) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 316), wird verordnet:

                                  § 1 (Fn 3)

                                  Ein Strafverfahren ist eingeleitet (§§ 4 Abs. 3, 48 Satz 1 Nr. 5, §§ 50, 119 Abs. 3 DO NW), sobald die Polizei, die Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten, der Strafrichter oder die Finanzbehörde eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen.

                                  § 2 (Fn 4)

                                  (1) Ist bei einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 DO NW) das neue Amt in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt, so hat das Disziplinargericht im Urteilstenor auch die Besoldungsgruppe zu bestimmen.

                                  (2) Liegen der Verurteilung mehrere Pflichtverletzungen zugrunde und ist eine dieser Pflichtverletzungen ein Dienstvergehen oder eine Handlung nach § 13 Abs. 1 DO NW, so ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen, ob die Pflichtverletzung nach § 13 Abs. 1 DO NW für sich allein die Entfernung aus; dem Dienst gerechtfertigt hätte.

                                  (3) Die Gründe eines die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts verhängenden Urteils sollen sich auch über alle Umstände aussprechen, die für eine spätere Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag (§ 110 DO NW) erheblich sein können.

                                  (4) Die Disziplinarkammer übersendet gleichzeitig mit der Zustellung des Urteils an den Beamten und den Vertreter der Einleitungsbehörde (§ 77 Abs. 3 DO NW) eine Ausfertigung des Urteils an den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen.

                                  § 3 (Fn 5)

                                  (1) Darf nach § 14 DO NW eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, so ist das Disziplinarverfahren nach Abschluß der Vorermittlungen oder der Untersuchung einzustellen. In der Einstellungsverfügung muß zum Ausdruck gebracht werden, welche Disziplinarmaßnahme voraussichtlich in Betracht gekommen wäre, wenn die Ausschlußgründe des § 14 DO NW der Weiterverfolgung nicht entgegenständen. Entsprechendes gilt, wenn das Verfahren bereits gerichtshängig ist, für die Einstellungsentscheidung des Disziplinargerichts (§ 75 Abs. 3 DO NW).

                                  (2) Wird ein Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt, so kommt eine Anwendung von § 14 DO NW nicht in Betracht. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Auflagen oder Weisungen nach § 153a StPO in gewissem Umfang berücksichtigt werden.

                                  § 4

                                  Zeit und Ort der abschließenden Anhörung nach § 26 Abs. 4 Satz 4 DO NW sind dem Beamten und seinem Verteidiger rechtzeitig vor dem anberaumten Termin mitzuteilen.

                                  § 5

                                  (1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, kann der für jedes Amt zuständige Dienstvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen im Rahmen seiner Befugnisse verhängen, Geldbußen jedoch nur nach Maßgabe der Dienstbezüge aus diesem Amt. Der Dienstvorgesetzte, der eine Disziplinarmaßnahme verhängt, teilt dies dem anderen Dienstvorgesetzten mit.

                                  (2) Bei Abordnung oder Beurlaubung eines Beamten zu einer anderen Behörde oder Einrichtung des Landes geht die Befugnis nach § 29 DO NW hinsichtlich der während der Abordnung oder Beurlaubung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überläßt oder sonst nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht, wenn der Beamte in den Bereich eines anderen Dienstherrn abgeordnet oder beurlaubt wird.

                                  § 6

                                  Mitteilungen nach § 27 Abs. 1 DO NW sollen einen Hinweis auf § 27 Abs. 2 DO NW, Disziplinarverfügungen und Beschwerdeentscheidungen einen Hinweis auf § 32 Abs. 2 DO NW enthalten.

                                  § 7

                                  Die Frist des § 32 Abs. 2 Satz 2 DO NW beginnt mit der Zustellung der Disziplinarverfügung.

                                  § 8

                                  Der Antrag nach § 34 DO NW ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Dienstvorgesetzten zu stellen, der ihn auf dem Dienstweg der Einleitungsbehörde vorlegt. Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts legen den Antrag dem in den §§ 126 bis 131 DO NW bezeichneten Dienstvorgesetzten oder der danach als Dienstvorgesetzter geltenden Stelle vor.

                                  § 9

                                  Bei Landesbeamten, hinsichtlich deren die oberste Landesbehörde das Ernennungsrecht ausübt, kann diese ihre Befugnis nach § 35 DO NW auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen und sie im Einzelfall wieder an sich ziehen.

                                  § 10

                                  Die Beamtenbeisitzer der Disziplinargerichte erhalten für die in Ausübung ihrer Aufgaben unternommenen Reisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

                                  § 11

                                  Die Untersuchung ist zügig durchzuführen. Die Einleitungsbehörde hat dem Untersuchungsführer die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

                                  § 12

                                  (1) Die entstandenen Kosten (§ 111 DO NW) sind unter Angabe der in Betracht kommenden Verfehlungen nach Art und Höhe aufgeschlüsselt in den Vorermittlungs- und Untersuchungsakten zu vermerken.

                                  (2) Die Verwaltungskosten der Disziplinargerichte - insbesondere Reisekosten und Tagegelder der Mitglieder - und die durch die Teilnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen oder des Vertreters der Einleitungsbehörde (§ 73 Abs. 4 DO NW) an der Hauptverhandlung entstehenden Kosten gehören nicht zu den Kosten des Disziplinarverfahrens im Sinne der §§ 111 bis 116 DO NW.

                                  § 13

                                  Zu den Kosten der Verteidigung, die dem Dienstherrn nach § 115 DO NW aufzuerlegen sind, gehören die Aufwendungen für einen Verteidiger bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung zustehenden Auslagen und Gebühren, nicht jedoch ein darüber hinaus vereinbartes Entgelt.

                                  § 14

                                  Dem Beamten kann auf Antrag gestattet werden, die Geldbuße in Teilbeträgen zu entrichten. Der Tilgungszeitraum soll im allgemeinen nicht über ein Jahr hinausgehen. Die Vollstreckung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Beamte nach ihrer Verhängung in den Ruhestand tritt. Endet das Beamtenverhältnis auf andere Weise, ist die Geldbuße nicht mehr zu vollstrecken.

                                  § 15

                                  (1) Die Anordnung der Untersuchung nach § 125 DO NW setzt voraus, daß der Dienstvorgesetzte Ermittlungen durchgeführt hat, deren Ergebnis den Verdacht eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes rechtfertigt, und daß der Beamte zu dem Ergebnis der Ermittlungen gehört worden ist.

                                  (2) Der Beamte, dem die Untersuchung übertragen wird, führt im Unterschied zu dem im förmlichen Disziplinarverfahren zuständigen Untersuchungsführer die Bezeichnung: ,,.............. als mit der Untersuchung beauftragter Beamter".

                                  § 16 (Fn 6)

                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 7).

                                  Die Landesregierung
                                  des Landes Nordrhein-Westfalen

                                Fußnoten:

                                Fn 1

                                GV. NW. 1971 S. 149, geändert durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 154).

                                Aufgehoben durch Artikel 34 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

                                Fn 2

                                SGV. NW. 20340.

                                Fn 3

                                § 1 geändert durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 154); in Kraft getreten am 31. März 1982.

                                Fn 4

                                § 2 Abs. 4 eingefügt durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 154); in Kraft getreten am 31. März 1982.

                                Fn 5

                                § 3 Abs. 2 eingefügt durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 154); in Kraft getreten am 31. März 1982.

                                Fn 6

                                § 16 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 31. März 1982 durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 154).

                                Fn 7

                                GV. NW. ausgegeben am 7. Juni 1971.



                                Normverlauf ab 2000: