Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
des Landes NRW

Vom 13. Dezember 2004 (Fn 1)

Auf Grund des § 17 Abs. 5 Satz 2, des § 32 Abs. 2 Satz 2 sowie des § 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) (Fn 2) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird verordnet:

I.

Zu dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimme ich die Leitungen

1. der Oberfinanzdirektionen,

2. der Fachhochschule für Finanzen,

3. der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,

4. der Fortbildungsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen,

5. des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,

6. der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW,

7. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW,

8. der Finanzämter

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt.

II.

Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 LDG NRW wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 auf die in Abschnitt I. Nr. 1 bis 7 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 ergibt.

III.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 6 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146).

IV.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW auf die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

V.

Ich behalte mir vor, die in den Abschnitten II. bis IV. erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

VI.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wird die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnis ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Finanzministers vom 2. April 1982 (GV. NRW. S. 178) aufgehoben.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 14, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.



Normverlauf ab 2000: