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Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens zur Änderung des Abkommens
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für
den höheren Polizeivollzugsdienst und über
die Polizei-Führungsakademie

Vom 27. Februar 1995 (Fn 1, 2)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 18. März 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 27. Februar 1995

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Abkommen
zur Änderung des Abkommens über die einheitliche
Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die
Polizei-Führungsakademie

Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

das Land Thüringen

schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.

Abschnitt I

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 bei.

Abschnitt II (Fn 3)

Abschnitt III (Fn 4)

Abschnitt IV
Inkrafttreten und Dauer

1. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.

2. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

3. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.

Saarbrücken, den 8. November 1991

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister des Innern

Dr. Schäuble

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

Schlee

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

Dr. Stoiber

Für das Land Berlin

Senator für Inneres

Für den Regierenden Bürgermeister von Berlin

Prof. Dr. Heckelmann

Für das Land Brandenburg

Der Minister des Innern

Ziel

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Sakuth

Für den Senat

der Freien und Hansestadt Hamburg

Hackmann

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern und für

Europaangelegenheiten

Dr. Günther

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Der Innenminister

Kupfer

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Innenministerium

Glogowski

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Schnoor

Für das Land Rheinland-Pfalz

In Vertretung des

Ministerpräsidenten

Zuber

Für das Saarland

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister des Innern

Läpple

Freistaat Sachsen

Der Staatsminister des Innern

Eggert

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten

des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern

des Landes Sachsen-Anhalt

Perschau

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Bull

Für das Land Thüringen

Der Thüringer Innenminister

Böck

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 164.

Fn2

siehe hierzu auch Bek. d. Abkommens v. 24. 11. 1972 (SGV. NW. 205).

Fn3

Abschnitt II entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn4

Abschnitt III entfallen; Übergangsregelungen, siehe GV. NW. 1995 S. 164.