Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen (WPrZÖGW-VO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Weiterbildung und Prüfung zur Zahnärztin
und zum Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen
(WPrZÖGW-VO)

Vom 14. April 2015 (Fn 1)

Auf Grund des § 46 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:

Inhaltsübersicht (Fn 2)

Teil 1

Weiterbildung

§ 1       Zweck

§ 2       Inhalt der Weiterbildung

§ 3       Voraussetzungen und Dauer der Weiterbildung

§ 4       Weiterbildungsstätten

§ 5       Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 6       Zeugnisse

Teil 2

Prüfung

§ 7       Allgemeines

§ 8       Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 9       Zulassung zur Prüfung

§ 10     Prüfungstermine

§ 11     Prüfungsfächer

§ 12     Mündliche Prüfung

§ 13     Bestehen und Wiederholung der Prüfung

§ 14     Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 15     Niederschrift

§ 16     Entscheidung über Rechtsbehelfe

Teil 3

Schlussvorschriften

§ 17     Inkrafttreten

Teil 1

Weiterbildung

§ 1
Zweck

Weiterbildung und Prüfung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ dienen dem Zweck, Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Erfüllung von Aufgaben in dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wissenschaftlich und praktisch zu befähigen.

§ 2
Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" soll dazu befähigen, den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu ermitteln und zu überwachen, Gesundheitsgefahren zu erkennen und zu beurteilen, damit die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und einzelner Gruppen mit zu fördern, die Bevölkerung in zahnmedizinischen Fragen zu beraten und aufzuklären sowie Koordinierung und Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung wahrzunehmen.

(2) Die Weiterbildung umfasst praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung.

Es sind Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in den Bereichen

1. Verfahren, Normen, Strukturen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,

2. Qualitätsmanagement,

3. Rechts- und Verwaltungskunde, insbesondere mit Bezug auf für das Gesundheitswesen wesentliche Rechtsvorschriften des Verwaltungs-, Zivil-, Straf- und Sozialrechts,

4. zahnärztliche Untersuchungsmethodik,

5. Epidemiologie, Statistik sowie kleinräumige und regionale Gesundheitsberichterstattung,

6. Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der zahnmedizinischen Gesundheitsplanung,

7. zahnmedizinische Gesundheitsüberwachung sowie Methoden zur Analyse und Bedarfsermittlung für präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung,

8. Planung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur fachspezifischen Krankheitsvorbeugung,

9. Aufbau und Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Bevölkerung, insbesondere im Rahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe und unter Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren,

10. Kommunikationstechniken,

11. Indikationsstellung, Initiierung und subsidiäre Sicherstellung von fachspezifischen Gesundheitshilfen für Menschen unterschiedlicher Alters- und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist,

12. Erstellung von amtlichen Gutachten,

13. Hygienemanagement in zahnmedizinischen Versorgungseinrichtungen,

14. Führung und Management, Öffentlichkeitsarbeit,

15. Aufbau und Aufgabenwahrnehmung der (zahn-) ärztlichen Selbstverwaltung sowie

16. Beteiligung an Entscheidungsverfahren im öffentlichen Gesundheitswesen

zu erwerben.

§ 3 (Fn 3)
Voraussetzung und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Die Weiterbildung dauert mindestens vier Jahre. Sie umfasst:

1. mindestens 22 Monate zahnärztliche Weiterbildung in der Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr,

2. mindestens 22 Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und

3. regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang für Zahnärztinnen und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitswesens mit mindestens 400 Unterrichtsstunden an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Kursweiterbildung kann in Abschnitten (Modulen) erfolgen.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung zur Weiterbildung ermächtigter Zahnärztinnen oder Zahnärzte. Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die zur Weiterbildung Ermächtigten gemäß dem Muster der Anlage 1 zu dokumentieren und zu bestätigen.

(3) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird in der Regel ganztägig in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Sie kann bis zu 22 Monate in hauptamtlicher mindestens halbtägiger Tätigkeit absolviert werden, sofern Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

(4) Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für ein anderes Gebiet gelten unter den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.

(5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung insbesondere infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst, kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.

(6) Nur Weiterbildungszeiten von mindestens sechs Monaten bei derselben Weiterbildungsstätte werden angerechnet.

(7) Eine Weiterbildung, die mit einem Master of Public Health abgeschlossen wird, kann nach Gleichwertigkeitsüberprüfung durch die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen und durch den Prüfungsausschuss als Teil der Weiterbildungszeiten mit maximal 180 Stunden im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.

§ 4 (Fn 7)
Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten für den Bereich der kurativen Zahnmedizin sind die Weiterbildungsstätten nach dem Heilberufsgesetz, die Praxen niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte und Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen der Bundespolizei und der Bundeswehr.

(2) Weiterbildungsstätten als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind

1. zahnärztliche Gesundheitsdienste der unteren Gesundheitsbehörden,

2. Landesgesundheitsbehörden oder

3. Bundesgesundheitsbehörden,

wenn diese unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten stehen, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen.

(3) Zur Behebung eines Mangels an Ausbildungsstätten können auf Antrag auch Einrichtungen als Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugelassen werden, die nicht unter Leitung von Zahnärztinnen oder Zahnärzten mit der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ stehen, wenn sie mit einer Weiterbildungsstätte nach Absatz 2 einen Kooperationsvertrag abschließen, in dem Konzeption, Durchführung und Qualitätssicherung der Weiterbildung festgelegt sein müssen. Die Zulassung erfolgt im Einzelfall auf konkreten schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die Bezirksregierung Düsseldorf im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und berechtigt zur Durchführung einer weiterbildungsstättenübergreifenden Weiterbildung für den Weiterbildungsabschnitt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht mehr gegeben sind.

§ 5
Ermächtigung zur Weiterbildung

Zur Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ sind unbeschadet des § 3 Absatz 2 auch ermächtigt:

1. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen oder

2. niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind und denen eine Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zur Beschäftigung von Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsassistentinnen und -assistenten erteilt ist.

§ 6
Zeugnisse

(1) Die oder der Weiterbildungsermächtigte stellt über die bei ihr oder bei ihm abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis muss Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben und

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Absatz 5)

enthalten. Der Weiterbildungsgang muss schriftlich dargelegt sein. Hierfür sind die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.

(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer zahnärztlichen Weiterbildung für ein anderes Gebiet ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1.

Teil 2

Prüfung

§ 7
Allgemeines

(1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuss für die zahnärztliche Weiterbildung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ abgelegt, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - eingerichtet ist.

§ 8
Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Das Landesprüfungsamt bildet einen Prüfungsausschuss und bestellt dessen Mitglieder und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer den Vorsitz führenden Person (Vorsitz), je einer Prüferin oder einem Prüfer für jedes Prüfungsfach (Fachprüferinnen/Fachprüfer) und deren Stellvertretung.

(3) Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses werden Zahnärztinnen oder Zahnärzte bestellt, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen“ besitzen. Zu Prüferinnen und Prüfern sowie deren Stellvertretung werden Universitätslehrerinnen und -lehrer, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Die Sitzung des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich. Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.

(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuss führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

§ 9
Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes und

2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet und durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

(3) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses erkennt eine von den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweichende Tätigkeit oder Weiterbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet sind und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit bescheinigt hat. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(5) Studienzeiten an Hochschulen, die nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs angeleistet werden, können auf den theoretischen Lehrgang nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 angerechnet werden, wenn die Studieninhalte gleichwertig sind. Die Anrechnung ist bis zur Hälfte der Lehrgangsdauer möglich. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

§ 10
Prüfungstermine

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin fest. Er ist den zu Prüfenden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vorher, bekanntzugeben.

§ 11
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1. Organisation und Aufgaben der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,

2. zahnärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst,

3. Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten,

4. Rechts- und Verwaltungskunde,

5. Epidemiologie, Statistik und Gesundheitsplanung,

6. zahnmedizinische Gesundheitsüberwachung, Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe und fachspezifische Prävention und

7. Hygienemanagement in zahnmedizinischen Versorgungseinrichtungen.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung. Diese wird mit jeweils einer oder einem zu Prüfenden in den in § 11 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern ausgeführt.

(2) Die mündliche Prüfung soll von mehreren Fachprüferinnen und Fachprüfern über vier der in § 11 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa 60 Minuten dauern. Die zu Prüfenden haben die während der Weiterbildung erworbenen vertieften Fachkenntnisse nachzuweisen.

§ 13 (Fn 4)
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass die oder der Geprüfte aufgrund der vorgelegten Zeugnisse (§ 6) und den Darlegungen in der mündlichen Prüfung eine wenigstens ausreichende Leistung in allen Prüfungsfächern gezeigt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder. Bei Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der oder dem Geprüften ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die oder der Geprüfte vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(3) Bei Nichtbestehen darf die Prüfung einmalig wiederholt werden. Wird in einzelnen Prüfungsfächern keine wenigstens ausreichende Leistung erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, ob jeweils nur das einzelne nicht bestandene Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist sowie ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

§ 14
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstoß

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung für ein Prüfungsfach ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(2) Treten die oder der zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen.

(3) Eine Prüfung gilt auch als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung der oder des zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der oder des zu Prüfenden oder aus einem von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.

§ 15 (Fn 5)
Niederschrift

(1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Vorkommnisse nach § 14 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 16 (Fn 5)
Entscheidung über Rechtsbehelfe

(1) Belastende Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Zur Beratung über den Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen Prüfungsentscheidungen wird bei dem Landesprüfungsamt ein Widerspruchsausschuss gebildet.

(3) Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzes des Widerspruchsausschusses gilt § 8 entsprechend.

Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17 (Fn 5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510); geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019; Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 4

§ 13: Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 5

§§ 15 (alt) und 18 (alt) aufgehoben, §§ 16 (alt) und 17 (alt) umbenannt in §§ 15 und 16 sowie § 19 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

Anlage 1 vorangestellt und Anlage 1 (alt) umbenannt in Anlage 2 durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 7

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



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