Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege
und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz,
dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen,
Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten
(Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)

Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1, 2, 5)

§ 1 (Fn 3)

(1) Das für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Ministerium erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und für Familienpfleger/Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Ausbildungen oder die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie praktische Ausbildung vorschreiben.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über

1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der gesundheitlichen Eignung für

sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Hebamme oder eine gleichwertige Ausbildung,

Hygienekontrolleurinnen/Hygienekontrolleure den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluss und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand,

Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen-/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten die Vollendung des 17. Lebensjahres und den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung,

Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand,

Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und

a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand

oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich

oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes

oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin,

vorsehen müssen;

2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung oder des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und des praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung;

3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung;

4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und

die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,

das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse,

die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen,

die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen;

5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren;

6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. Die Finanzierung bedarfsgerechter Ausbildungsplätze in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die mit dem Krankenhaus verbunden sind, erfolgt nach § 2 Nr. 1a Buchstabe g) KHG mit dem Ziel der leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung der Ausbildungen. Prüfungsgebühren dürfen nicht erhoben werden;

7. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;

8. die Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen abgeschlossenen Ausbildungen.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.

(4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Gesundheits- und Krankenpflegeassistentinnen/Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten, Desinfektoren/Desinfektorinnen und Familienpfleger/Familienpflegerinnen.

(5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister.

§ 2 (Fn 4)

(1) Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, im Hebammenwesen, in der Logopädie, der Physiotherapie und Ergotherapie dienen, Abweichungen von den Berufsgesetzen und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zur Durchführung von Modellvorhaben auch an Hochschulen zulassen. Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium erlässt hierzu nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses unter Beachtung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 und 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, des § 4 Absatz 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Pflegeberufe-gesetzes, des § 6 Absatz 3 und 4 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 78 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, des § 4 Absatz 5 und 6 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, des § 4 Absatz 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist und des § 9 Absatz 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, eine Rechtsverordnung, mit der die Rahmenvorgaben für Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvor-haben, die Abweichungen von den Berufsgesetzen und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sowie die Bedingungen für die Teilnahme festgelegt werden. Der theoretische und fachpraktische Unterricht kann ganz oder teilweise an einer Hochschule vermittelt werden.

(2) Modellvorhaben sind nur genehmigungsfähig, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet ist.

(3) Alle Modellvorhaben müssen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.

(Fn 4

Hinweise
(Artikel 10 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641))

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335), Artikel 13 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), Artikel 1 d. Gesetzes v. 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002; Art. 1 des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010; Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 15.Dezember 2021.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987.

Fn 3

Einziger Paragraph geändert in § 1 und zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 1 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 15.Dezember 2021.

Fn 4

§ 2 angefügt sowie Artikel 4 des Gesetzes vom 18.11.2003 (GV. NRW. S. 693) umgewandelt in § 3 durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572); in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 3 aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; § 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 2 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 15.Dezember 2021.

Fn 5

Überschrift zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.



Normverlauf ab 2000: