Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)

(Artikel VI d. Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer)

§ 1
Errichtung

Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Psychotherapeutenkammer (Kammer) errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten (Psychotherapeutinnen und -therapeuten).

§ 2
Gründungsausschuss

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestellt auf Vorschlag aus dem Kreis der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Psychotherapeutinnen und -therapeuten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Gründungsausschuss, der aus mindestens acht und höchstens 15 Mitgliedern, darunter wenigstens einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem -therapeuten, besteht. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Der Gründungsausschuss hat die Stellung der Kammerversammlung. Er hat eine vorläufige Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung und einen Haushaltsplan mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu erlassen. Im Übrigen beschränken sich seine Aufgaben auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur ersten Kammerversammlung und deren Einberufung. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des Vorstandes der Kammer.

(3) Der Gründungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzer. Diese Personen haben die Stellung des Kammervorstandes. Die Vorsitzenden haben die Stellung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.

(4) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung wird von der Kammer innerhalb von zwölf Monaten nach Bestellung des Gründungsausschusses gemäß der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498), geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1996 (GV. NRW. S. 244), vorbereitet und durchgeführt.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 403; ber. S. 650.
Aufgehoben durch Artikel 58 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 16. Mai 2000.



Normverlauf ab 2000: