Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK)

Vom 26. Januar 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NW. S. 14) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1

Gliederung des Lehrgangs

§ 2

Anrechnung

§ 3

Prüfung

§ 4

Prüfungskommission

§ 5

Zulassung zur Prüfung

§ 6

Praktischer Teil der Prüfung

§ 7

Schriftlicher Teil der Prüfung

§ 8

Mündlicher Teil der Prüfung

§ 9

Niederschrift

§ 10

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 11

Bestehen und Wiederholungen

§ 12

Zeugnisse und Mitteilungen

§ 13

Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung

§ 14

Ordnungsverstöße

§ 15

Unterbrechungen

§ 16

Ausnahme und Übergangsvorschriften

§ 17

Inkrafttreten.

Anlagen:1 bis 8

§ 1
Gliederung des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang, der nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) einschließlich der Prüfungszeit 24 Monate dauert, gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Eine Einführung in die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung von einem Monat und eine praktische Unterweisung von mindestens zwei Monaten,

2. einen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von fünf Monaten (520 Stunden), der in zwei Unterrichtsblöcke gegliedert werden kann,

3. eine praktische Unterweisung von mindestens fünf Monaten bei Untersuchungsämtern,

4. eine weitere praktische Unterweisung von mindestens neun Monaten.

(2) Ein Teilnehmer ist aus dem Lehrgang zu entlassen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Beschäftigungsbehörde.

(3) Die Einführung findet bei der Beschäftigungsbehörde statt. Beschäftigungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Einführung dient der Vorbereitung auf die anschließenden Lehrgangsabschnitte.

(4) Der theoretische Unterricht wird von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll nach einer angemessenen Dauer der praktischen Unterweisung begonnen werden. Die Lehrgebiete des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1. (Anlage 1)

(5) Die praktische Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 findet bei der Beschäftigungsbehörde statt.

(6) Inhalt und Ablauf der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergeben sich aus Anlage 2. Der Lehrgangsteilnehmer hat ganztägig mitzuarbeiten. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf er nicht länger als für den Lehrgangszweck erforderlich beschäftigt werden. Über den Inhalt der Mitarbeit ist ein Berichtsheft zu führen. (Anlage 2)

(7) Der Lehrgangsteilnehmer weist seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Unterricht durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 nach. Für die Benotung gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. (Anlagen 3 und 4)

§ 2 (Fn 4)
Anrechnung

(1) Die Bezirksregierung kann auf Antrag auf die Dauer des Lehrgangs eine andere, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung bis zu sechs Monaten anrechnen, sofern die Dauer der beruflichen Tätigkeit einschließlich der Ausbildung mindestens drei Jahre betragen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Antrag zwölf Monate auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung in einem Lebensmittelhandwerk nachgewiesen wird.

(3) Der Antrag ist über die Beschäftigungsbehörde einzureichen. Die Beschäftigungsbehörde fügt ihre Stellungnahme bei.

§ 3 (Fn 4)
Prüfung

Der Lehrgang schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Gegenstand der Prüfung sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Lehrgebiete. Die Prüfung beginnt in der Regel vier Wochen vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein. Die Bezirksregierung kann feste Zeitpunkte bestimmen, zu denen alljährlich die Prüfungen beginnen.

§ 4 (Fn 4)
Prüfungskommission

(1) Die Bezirksregierung bestellt zur Abnahme der Prüfung eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Als Mitglieder der Prüfungskommission sind ein Lebensmittelchemiker, ein Arzt, ein Tierarzt und ein Verwaltungsbeamter des höheren Dienstes zu berufen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Lehrgangsteilnehmers auf Zulassung zur Prüfung ist über die Beschäftigungsbehörde an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Er muß dem Vorsitzenden bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt.

(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind oder die erforderlichen Nachweise nach § 1 Abs. 7 nicht erbracht werden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Bewerber Nachweise, die er bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.

(4) Der Prüfling wird vom Vorsitzenden spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn gegen Empfangsbekenntnis geladen.

§ 6
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung findet bei der Beschäftigungsbehörde statt, soweit der Vorsitzende der Prüfungskommission nichts anderes bestimmt.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungsbewerber drei Betriebskontrollen einschließlich Probeentnahmen unter Aufsicht eines beamteten Lebensmittelchemikers, beamteten Arztes und beamteten Tierarztes selbständig durchzuführen und sie anschließend innerhalb einer festgesetzten Frist unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften schriftlich auszuwerten.

(3) Die Beschäftigungsbehörde gibt die Auswertung mit einem Benotungsvorschlag (§ 10 Abs. 1) nach dem Muster der Anlage 5 an den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Note wird durch die Prüfungskommission festgesetzt. (Anlage 5)

§ 7
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling innerhalb von drei Stunden unter Aufsicht ein Thema aus dem Bereich der in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete zu bearbeiten.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden vom Vorsitzenden gestellt. Er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6. (Anlage 6)

(4) Zwei vom Vorsitzenden bestimmte Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet die Prüfungskommission.

§ 8
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird nach der praktischen und der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Sie erstreckt sich auf alle Lehrgebiete, die nach § 3 Satz 2 Gegenstand der Prüfung sind.

(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen (Gruppenprüfung), in Ausnahmefällen können sie auch einzeln geprüft werden (Einzelprüfung). Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfungskommission hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein (Kollegialprüfung).

§ 9
Niederschrift

Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. (Anlage 7)

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen; § 7 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

Die Prüfungsleistungen in der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 1 Punkt;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 2 Punkte;

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 3 Punkte;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = 4 Punkte;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 5 Punkte;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 6 Punkte.

(2) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist eine Gesamtnote zu bilden, die sich aus der Note über die praktische Unterweisung im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 und den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen zusammensetzt.

Bei der Bildung der Gesamtnote sind

1. die praktische Unterweisung im Lehrgang mit einem Anteil von 25 v. H.,

2. der praktische Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 v. H.,

3. der schriftliche Teil der Prüfung mit einem Anteil von 20 v. H.,

4. der mündliche Teil der Prüfung mit einem Anteil von 30 v. H.

zu berücksichtigen.

Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung

der praktischen Unterweisung im Lehrgang

mit 25,

des praktischen Teils der Prüfung

mit 25,

des schriftlichen Teils der Prüfung

mit 20,

des mündlichen Teils der Prüfung

mit 30

vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt und auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird. Den ermittelten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

1,00 - 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 - 2,49 Punkte

gut

2,50 - 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 - 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 - 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 - 6,00 Punkte

ungenügend.

§ 11
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Punktwert für die Gesamtnote 4,00 Punkte nicht überschreitet.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen.

(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung in der Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht an der Akademie teilzunehmen hat. In diesem Fall wird er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen.

(4) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so darf der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden.

§ 12
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich. Auf Verlangen ist jedem Prüfling sein Prüfungsergebnis gesondert mitzuteilen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben. (Anlage 8)

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Auflagen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine Wiederholung nicht möglich (§ 11 Abs. 4), so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang oder zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Beschäftigungsbehörde mitgeteilt.

§ 13
Rücktritt und Fernbleiben
von der Prüfung

(1) Nach der Zulassung der Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note 6 bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt, die schriftliche Auswertung der praktischen Prüfung oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 14
Ordnungsverstöße

Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann das betreffende Prüfungsfach oder die ganze Prüfung mit der Note 6 bewertet werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung der Vorsitzende nach Anhörung des Aufsichtführenden. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15
Unterbrechungen

Auf die Dauer des Lehrgangs werden Unterbrechungen durch Sonderurlaub und Erkrankung bis zur Gesamtdauer von drei Wochen pro Ausbildungsjahr angerechnet. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ausnahmsweise Unterbrechungen aus anderen wichtigen Gründen anrechnen.

§ 16 (Fn 4)
Übergangsvorschriften

(1) Bei Personen, für die die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung Anwendung finden und die sich zur Prüfung nach § 3 melden, können auf Antrag bis zum 31. Dezember 1983 Zeiten einer vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgeleisteten Tätigkeit in der Lebensmittelüberwachung oder eines theoretischen Unterrichts angerechnet werden, soweit diese gleichwertig sind.

(2) Bei Personen, die eine nicht wissenschaftliche Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem 30. Juni 1977 aufgenommen haben, können auf Antrag bis zum 31. Dezember 1983 Zeiten einer vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgeleisteten praktischen Unterweisung oder eines theoretischen Unterrichts angerechnet werden, soweit diese gleichwertig sind.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft die Bezirksregierung. Der Antrag ist über die Beschäftigungsbehörde einzureichen. Die Beschäftigungsbehörde fügt ihre Stellungnahme bei.

§ 17 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: