Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Vom 22. März 2020 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020  (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 8)
Reiserückkehrer

(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:

1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,

2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie ähnliche Einrichtungen,

(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann zudem Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Die sich aus der Coronaeinreiseverordnung ergebenden weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.

§ 2 (Fn 14)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind keine Besuche zulässig, die nicht

1. der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,

2. aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder

3. nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere sichergestellt sein, dass

1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen beschränkt sind,

2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen),

3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,

4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,

5. die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,

6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,

7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und

8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde.

Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.

(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter strengen Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde spätestens bis zum 26. Mai 2020 zur Kenntnis zu geben.

(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3 bis 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach § 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3 bis 5 gemäß § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.

(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.

(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.

(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.

§ 3 (Fn 7)
Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,

2. Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

3. Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,

5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(2) Zulässig ist der Betrieb von

1. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,

2. Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschafts­parks,

wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(3) Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern usw., wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Autos sitzen bleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.

(4) Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

§ 4 (Fn 9)
Sport

(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind der Reitsport, Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind; die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

§ 5 (Fn 5)
Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2) Zulässig sind

1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,

2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,

3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2 sowie sonstige staatliche Prüfungen,

wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. Für Sportangebote gilt § 4. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten.

(3) Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 6 (Fn 6)
Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,

2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,

3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

4. Reinigungen und Waschsalons,

5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,

6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,

7. Wochenmärkten,

8. Einrichtungen des Großhandels.

Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.

§ 6a (Fn 5)
Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7 (Fn 3)
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.

(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),

2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,

3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege.

(5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8 (Fn 3)
Beherbergung, Tourismus

(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und anderen Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten.

(2) Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9 (Fn 10)
Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 25 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.

(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches Angebot zur Verfügung stellen.

§ 10 (Fn 3)
Einkaufszentren

Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 6, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.

§ 11 (Fn 11)
Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.  

(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt § 12b.

(4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,

2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,

3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

4. Sportfeste,

5. Schützenfeste,

6. Weinfeste,

7. Musikfeste und Festivals,

8. ähnliche Festveranstaltungen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind

1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.

(6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(7) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, sicherzustellen sind.

(8) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden.

§ 12 (Fn 12)
Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.

(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).

Satz 2 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Zusammenkünfte gilt § 12b.  

(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

(5) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 12a (Fn 2)
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet

1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach § 5 Absatz 2 Satz 2,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),

6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen

sowie in Warteschlangen vor einer der in den Nummern 1, 2 und 4 bis 7 genannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.

§ 12b (Fn 2)
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen sowie der Dienstbetrieb von Behörden und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.) zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.

(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um

1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,

2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und

3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 13 (Fn 3)
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 15
Straftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16 (Fn 13)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.  

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,

2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,

3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben macht,

4. entgegen § 2 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

5. entgegen § 2 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 4 Absatz 4 auf der Sportanlage keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft, die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer zulässt,

11. entgegen § 4 Absatz 5 die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer zulässt,

12. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

13. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,

14. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,

15. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,

16. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

17. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

18. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,

20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,

21. entgegen § 7 Absatz 4 Leistungen erbringt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

22. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

23. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Gäste beherbergt,

24. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,

25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

26. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

28. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet,

29. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 in einer gastronomischen Einrichtung oder im Umkreis von 25 Metern dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

30. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,

31. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

32. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,

33. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

34. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,

2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,

3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 17 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 11. Mai 2020 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020; neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020 und am 1. Mai 2020; Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020 (Artikel 1), am 4. Mai 2020 (Artikel 2) und am 7. Mai 2020 (Artikel 3); Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 1) und am 9. Mai 2020 (Artikel 2).

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 11. Mai 2020.

Fn 2

§ 12a eingefügt sowie § 12a (alt) umbenannt in § 12b und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; §§ 12a und 12b neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 12a Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 3

§ 10 und § 13 geändert, §§ 3, 7 und 8 neu gefasst sowie Anlage angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020.

Fn 4

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 5

§ 4 (alt) umbenannt in § 5 und neu gefasst, und § 6 (alt) umbenannt in § 6a durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 6

§ 5 (alt) Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; umbenannt in § 6 und Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 7

§ 3 zuletzt geändert (Absatz 4 angefügt) durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 8

§ 1: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 9

§ 4 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absätze 4 und 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 10

§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 11

§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 12

§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 13

§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020.

Fn 14

§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020.



Normverlauf ab 2000: