Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Vom 11. Januar 2022 (Fn 1)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 9)
Zielsetzung, Schutzmaßstab

(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet eindämmen. Das Infektionsgeschehen soll zudem durch diese Maßnahmen insbesondere so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche trotz neuer, leichter übertragbarer Virusvarianten nicht dadurch gefährdet wird, dass eine zu große Zahl von Beschäftigten aufgrund von Quarantäneregelungen ausfällt.

(2) Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen die Regelungen dieser Verordnung im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen und der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen. Eigenverantwortung der Menschen, insbesondere der erlangte Impfschutz, und Achtsamkeit tragen dazu bei, gesundheitliche Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.

(3) Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz) gemäß den vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesenen Werten, der Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen) gemäß den tagesaktuell vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen beziehungsweise die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen ausgewiesenen Werten, den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, dem Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, der Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, der Zahl der Todesfälle, der Altersstruktur der Infizierten sowie der Entwicklung des R-Wertes.

§ 2 (Fn 2)
Allgemeine Grundregeln, Begriffsbestimmungen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich beachtet werden. Die Anlage 1 zu dieser Verordnung enthält hierzu grundlegende Verhaltensregeln.

(2) Für Angebote und Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1, des § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 und des § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind Konzepte zu erstellen, die die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter Nummer II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen umsetzen. Für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs können abweichende eigene Infektionsschutzkonzepte erstellt werden. Die zusätzlichen Anordnungsmöglichkeiten der zuständigen Behörden insbesondere nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(3) Für Einrichtungen und Angebote im Sinne des § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 des Infektionsschutzgesetzes, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen, das insbesondere die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann. Die Konzepte müssen auch eine Darstellung der Kontrolle von Zugangsbeschränkungen nach dieser Verordnung enthalten.

(4) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens in den Einrichtungen weitergehende und von den nachfolgenden allgemeinen Regelungen abweichende rechtliche Vorgaben sowie Besuchs- und Schutzkonzepte für medizinische Einrichtungen, Alten- und Pflegeeinrichten, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Sozialhilfe sowie Sammelunterkünfte für Flüchtlinge erlassen.

(5) Für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber können sich über diese Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz und aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Weitergehende Pflichten aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und aus konkreten behördlichen Anordnungen bleiben unberührt.

(6) Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Schulen und Betreuungsgruppen im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung gelten die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(7) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften stellen für Versammlungen zur Religionsausübung eigene Regelungen auf, die ein dieser Verordnung vergleichbares Schutzniveau sicherstellen. Diese Regelungen treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Bestimmungen dieser Verordnung und sind den zuständigen Behörden auf Anforderung zu übermitteln. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine solchen Regelungen aufstellen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Bestimmunen dieser Verordnung. Die Rechte der nach § 7 zuständigen Behörden zu Anordnungen im Einzelfall bleiben unberührt.

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes. Im Rahmen dieser Verordnung sind den immunisierten Personen gleichgestellt

1. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren sowie

2. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können,

wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten.

(8a) Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

(9) Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt eine Person, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der unter https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes erhalten hat. Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für

1. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage zurückliegt (frisch Geimpfte),

2. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt (frisch Genesene),

3. geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Personen, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben).

(10) Soweit der Zugang zu Einrichtungen, die Nutzung von Angeboten oder die Teilnahme an Veranstaltungen und Zusammenkünften nach dieser Verordnung nur mit einem Testnachweis zulässig ist, kann ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der für die Einrichtung, das Angebot oder die Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung). Erbringt dieser Test nach ordnungsgemäßer und dokumentierter Durchführung ein negatives Ergebnis, kann der Zugang zu dieser Einrichtung, diesem Angebot beziehungsweise dieser Veranstaltung gewährt werden. Die näheren Anforderungen an die Durchführung regelt die Anlage 1 zu dieser Verordnung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch die Einrichtungen, Angebote und Veranstalterinnen und Veranstalter nicht kostenfrei angeboten werden.

(11) Veranstaltung im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt, gegebenenfalls auch aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Veranlassung, als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Öffentliche Wahlen, Gerichtsverhandlungen, Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sowie Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und ähnliches sind keine Veranstaltungen in diesem Sinne.

§ 3 (Fn 4)
Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Fahrzeuge (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge und so weiter) und

2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.

(1a) Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht immunisierten Personen abweichend von Absatz 1 eine Maske des Standards FFP2 ohne Aus­atemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) zu tragen. Das Tragen einer solchen Maske wird zudem allen Personen dringend empfohlen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Verkehrsmittel (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge, Fahrschulfahrzeuge und so weiter) und

2. in Handelsgeschäften.

Die für das Angebot verantwortlichen Personen können die Nutzung einer solchen Maske zur Voraussetzung für die Angebotsnutzung machen.

(2) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden

1. in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,

1a. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige eines Betriebes oder Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,

2. in ambulanten und stationären Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Sozialhilfe, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht, sowie in Wohnangeboten der Kinder- und Jugendhilfe,

3. in Haft- und Arresträumen von Justizvollzugseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen,

4. in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,

5. bei Veranstaltungen in Innenräumen mit höchstens 1 000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder als getestet gelten,

6. von immunisierten Personen bei der Teilnahme an schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen oder im Schachbrettmuster angeordnet sind,

7. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft-, Maßregel- und Justizvollzugs,

8. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist,

9. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,

10. in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert,

11. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,

12. beim Tanzen und während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist,

12a. bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches),

13. von immunisierten Mitgliedern von Chören sowie von immunisierten Sängerinnen, Sängern, Schauspielerinnen und Schauspielern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind,

14. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird,

15. auf behördliche oder richterliche Anordnung,

16. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

(4) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

§ 4 (Fn 3)
Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. (weggefallen)

1a. (weggefallen)

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Bildungsangebote von Fahrschulen, Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungs-weise Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören,

3. (weggefallen)

4. die Nutzung von öffentlichen Bibliotheken unter Ausnahme der kontaktlosen Ausleihe und Rückgabe von Medien,

5. Messen und Kongresse sowie andere Veranstaltungen, wenn an diesen anderen Veranstaltungen Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Kultureinrichtungen,

7. Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

8. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

9. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter,  

10. Beerdigungen unter Nutzung von Innenräumen,

11. Sonnenstudios und körpernahe Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen,

12. die gemeinsame oder gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage in Innenräumen,

13. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

14. gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

15. Beherbergungsangebote und touristische Busreisen, Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist,

16. Gesellschaftsjagden,

17. Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

18. private Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches) in Einrichtungen, für die eine Zugangsbeschränkung besteht,

19. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeitbereich in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(2) Arbeitgeber, Beschäftigte (einschließlich Auszubildende, Studierende und Schülerinnen und Schüler) und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen dürfen diese nur betreten oder in diesen nur tätig werden, wenn sie einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 mit sich führen:

1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, und

2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 IfSG.

Dies gilt nicht für in oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen sowie Personen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten.

Für vollständig immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Eine Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die immunisiert sind, muss mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG auch für alle Besucher anzubieten.

(2a) Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher dürfen Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 IfSG nur betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind. In wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten ist der Besuch von Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, externen Therapeutinnen und Therapeuten, Gutachterinnen und Gutachtern sowie vergleichbaren Personen, die innerhalb einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 6 IfSG Teilhabeangebote mit Gefangenenkontakt durchführen, ohne Immunisierungs- oder Negativtestnachweis als kontaktloser Besuch zulässig.

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder nach § 2 Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten:

1. (weggefallen)

2. in oder bei Einrichtungen, Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 1 das gemeinsame Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 12a oder 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,

3. (weggefallen)

4. Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches),

5. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen,

6. Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten.

Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 und 5 für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten weiteren Personengruppen gehören. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 und 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen des Absatzes 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

(5) (weggefallen)

(5a) (weggefallen)

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den Absätzen 1 und 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(6a) Die nach § 7 zuständigen Behörden können nach Kontrolle des Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und eines amtlichen Ausweispapiers gemäß Absatz 6 Satz 1 einen Prüfnachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vergeben, der vor Weitergabe gesichert sein muss (zum Beispiel ein ohne Zerstörung nicht ablösbares Armband) und – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Behörde – nur für den Ausgabetag gültig sein darf. Die Einführung eines entsprechenden Verfahrens kann von der nach § 7 zuständigen Behörde auch unter Einbindung der örtlichen Gewerbetreibenden vorgegeben oder genehmigt werden. Die nach Absatz 6 für die Zutrittskontrolle Verantwortlichen brauchen bei Personen, die über einen Prüfnachweis nach Satz 1 verfügen, das Vorhandensein der zugrundeliegenden Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und des Ausweispapiers nur noch stichprobenartig zu kontrollieren.

(7) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind von den Anforderungen der vorstehenden Absätze ausgenommen.

(8) Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept der Veranstaltung muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden; Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.

(9) Hochschulen haben ein Zugangskonzept zu erstellen, das durch ein System von mindestens stichprobenartigen Überprüfungen eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sicherstellt. Das Konzept ist der örtlichen Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Personen, die bei diesen Kontrollen den erforderlichen Nachweis und ihren Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme an der Veranstaltung durch die verantwortlichen Personen auszuschließen.

(10) Bei Sitzungen kommunaler Gremien, Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein nach Absatz 1 oder Absatz 3 bestehendes Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test. 

(11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate sowie die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken.

§ 5 (Fn 10)
(weggefallen)

§ 6 (Fn 11)
(weggefallen)

§ 7 (Fn 7)
Festlegung, Aufgaben und Kompetenzen der zuständigen Behörden

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden vor; Absatz 3 bleibt unberührt. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen; dies gilt ausdrücklich auch für Beschränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf immunisierte und getestete Personen. Neben den in § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch Allgemeinverfügung vorgesehenen Anordnungen können die zuständigen Behörden, soweit dies durch ein besonderes regionales Infektionsgeschehen oder eine besondere Belastung der regionalen Krankenhäuser erforderlich ist, zusätzliche Maßnahmen durch eine Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden eigenständig nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 8 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung öffnet oder entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Veranstaltung durchführt, ohne vorher das geforderte Hygienekonzept vorzulegen,

2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht oder ohne gleichzeitige Bedeckung von Mund und Nase trägt,

3. entgegen § 4 Absatz 1 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen,

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Unternehmen betritt oder dort tätig wird,

4a. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 als verantwortliche Person das dort genannte Testkonzept nicht erstellt oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 6 die dort genannten Testungen nicht anbietet,

5. entgegen § 4 Absatz 3 dort genannte Einrichtungen, Angebote oder Tätigkeiten in Anspruch nimmt, besucht oder ausübt, ohne immunisiert zu sein und zusätzlich über den geforderten Testnachweis beziehungsweise eine wirksame Auffrischungsimpfung zu verfügen, oder entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 dort Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte oder vergleichbare Personen einsetzt, die weder immunisiert sind noch über den geforderten Testnachweis verfügen und zusätzlich die geforderte Maske tragen,

5a. (weggefallen)

5b. (weggefallen)

6. entgegen § 4 Absatz 6 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,

7. entgegen § 4 Absatz 6 und 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise beziehungsweise Prüfnachweise nach § 4 Absatz 6a nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,

8. (weggefallen)

9. (weggefallen)

10. (weggefallen)

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

(4) Verstoßen nach Gewerbe- oder Gaststättenrecht verantwortliche Personen gegen grundlegende Pflichten aus dieser Verordnung (insbesondere fehlende Kontrolle oder Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen nach § 4 und ähnliches), leiten die zur Kontrolle dieser Regelung zuständigen Behörden die Ergebnisse ihrer Kontrollen an die für die Überprüfung der gewerbe- oder gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Stellen und Behörden weiter.

§ 9 (Fn 8)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Bei einem Absinken der relevanten Parameter wird in Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft, ob und welche Schutzmaßnahmen verzichtbar sind.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), in Kraft getreten am 20. Januar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a), in Kraft getreten am 10. März 2022; Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 2: Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Absatz 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24b), in Kraft getreten am 20. Januar 2022; Absatz 8a geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 4, 8, 8a und 9 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a), in Kraft getreten am 17. Februar 2022; Absatz 1, 2, 3, 8, 9 und 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1, 3, 5 und 8 geändert sowie Absatz 2, 6 und 9 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 3

§ 4: Absatz 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a), in Kraft getreten am 16. Januar 2022; Absatz 5 geändert und Absatz 5a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; Absatz 1, 2, 3 und 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 2a aufgehoben, Absatz 5 und 5a neu gefasst, Absatz 6 geändert sowie Absatz 11 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 und 5a neu gefasst, Absatz 6 und 6a geändert, Absatz 7 neu gefasst, und Absatz 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a), in Kraft getreten am 10. März 2022; Absatz 1, 3, 7 und 8 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 2a eingefügt sowie Absatz 5 und 5a aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 4

§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 1geändert, Absatz 1a eingefügt und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 5

§ 8: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a), in Kraft getreten am 28. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 6

Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b), in Kraft getreten am 4. Februar 2022; bisherige Anlage durch Anlage 1 ersetzt und Anlage 2 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Anlage 2 neu gefasst durch Verordnung vom 9. März 2022 (GV. NRW. S. 250a), in Kraft getreten am 10. März 2022; Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 7

§ 7: Absatz 2 geändert und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2a aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022.

Fn 8

§ 9: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c), in Kraft getreten am 9. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 9

§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.

Fn 10

§ 5: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022.

Fn 11

§ 6: neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160a), in Kraft getreten am 4. März 2022; aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2022 (GV. NRW. S. 286a), in Kraft getreten am 19. März 2022.



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