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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen dem Land
Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg
zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer
Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Oktober 2008 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2008 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Staatsvertrages gesondert bekannt gemacht.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Staatsvertrag

zwischen

dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen
über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der
Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit und Soziales,

und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

schließen den nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Psychotherapeutenkammern von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wählen die gleiche Anzahl an Vertretern in die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Vertreter müssen Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sein. Das Nähere bestimmen Wahlordnung und Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.

Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen und bei Stichtagsfristen nach der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen richtet sich im Land Baden-Württemberg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.

Artikel 4

Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann von den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ist befugt, zu den Sitzungen des satzungsgebenden Organs des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden.

(2) Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Regelungen des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu den Versorgungseinrichtungen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.

(2) Im Falle der Kündigung des Versorgungswerks übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Dies gilt auch im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks, wobei der Rechtsträger innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beschluss der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen über die Auflösung des Versorgungswerks zu bestimmen ist. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über.

(3) Im Falle der Kündigung oder einer Auflösung des Versorgungswerks findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungslegungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Baden-Württemberg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg herzustellen.

Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu geben.

Stuttgart, den 25. Juli 2008

Für das Land
Baden-Württemberg

Die Ministerin für Arbeit und Soziales

Dr. Monika S t o l z

Düsseldorf, den 13. Juni 2008

Für das Land
Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister

Dr. Helmut L i n s s e n

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 754, ausgegeben am 12. Dezember 2008.