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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens
über die Forschung auf dem Gebiet
des Brandschutz- und Feuerwehrwesens
vom 26. August 1993

Vom 19. Dezember 1993 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Verwaltungsabkommen über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993 zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Verwaltungsabkommen
über die Forschung auf dem Gebiet
des Brandschutz- und Feuerwehrwesens
vom 26. August 1993

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (nachfolgend Länder) schließen, um die wissenschaftliche und anwendungsorientierte Forschung einschließlich der aufgabenbezogenen Auswertung und Umsetzung vorhandener wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens zu fördern, den technischen Fortschritt zu nutzen, insbesondere den abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung den zunehmenden Brand- und Umweltgefahren anzupassen und in- und ausländische fachliche Erkenntnisse auszuwerten, folgendes Verwaltungsabkommen:

§ 1
Forschungsaufträge

(1) Die Länder finanzieren gemeinschaftlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Verwaltungsabkommens zur Lösung von Forschungsaufgaben Aufträge an die Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) sowie an das Institut der Feuerwehr in Heyrothsberge (IdF) und - soweit erforderlich - an andere Forschungsstellen oder an Einzelpersonen. Dabei erfolgt die Vergabe anwendungsbezogener Forschungsaufträge einschließlich der Aufträge zur Lösung feuerwehrspezifischer Fragen sowie eines Teilbereichs der Fachdokumentation in der Regel an das Institut der Feuerwehr (IdF), die Vergabe grundlegender wissenschaftlicher Forschungsaufträge sowie der Gesamt-Fachdokumentation in der Regel an die Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Einrichtung vorhandenen personellen und sächlichen Ausstattung (z.B. Brandversuchshalle).

(2) Entwicklungsarbeiten für die industrielle Fertigung sind keine Forschungsaufgaben nach Absatz 1.

§ 2
Aufstellen eines Arbeitsplanes
(Haushaltsplanes)

(1) Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, beschließen über die zu erteilenden Aufträge und deren Reihenfolge. Sie stellen nach Anhörung des ,,Technisch-wissenschaftlichen Beirates" der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. (VFDB), der zur Vermeidung von Parallelforschungen Forschungsvorhaben anderer Einrichtungen entsprechend berücksichtigt, für jedes Haushaltsjahr einen Arbeitsplan (Haushaltsplan) über die durchzuführenden Forschungsaufträge unter Angabe der erforderlichen Kosten auf. Den Angaben über die erforderlichen Kosten sind Kostenvoranschläge der nach § 1 zu beauftragenden Stellen zugrunde zu legen.

(2) Das Land Baden-Württemberg vergibt die Aufträge unter Bezugnahme auf dieses Verwaltungsabkommen nach Maßgabe des Arbeitsplanes. Das Land Baden-Württemberg unterrichtet das Land Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Aufträgen an das Institut der Feuerwehr (IdF).

§ 3
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, veranlassen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsaufträge.

§ 4
Kostenrahmen

Die geschätzten Gesamtkosten einschließlich der Veröffentlichungskosten (§ 3) dürfen 1,1 Mio. DM jährlich nicht übersteigen. Auf das Institut der Feuerwehr (IdF) sollen 420 000 DM des jährlichen Auftragsvolumens entfallen, soweit dieses nicht an Dritte vergeben wird.

§ 5
Finanzierung

(1) Der im Arbeitsplan (Haushaltsplan) festgelegte Betrag der jährlichen Gesamtkosten wird bis einschließlich für 1994 von den Alt-Bundesländern einschließlich des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz auch bisher galt, ab 1995 von allen Ländern aufgebracht. Die Anteile der Länder errechnen sich zu zwei Dritteln nach den in den Landeshaushaltsrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahres ausgewiesenen Ist-Einnahmen an Feuerschutzsteuer und zu einem Drittel nach der vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres festgestellten Bevölkerungszahl.

(2) Die Anteile der Länder an den jährlichen Gesamtkosten werden jährlich je zur Hälfte auf 1. Mai und 1. Oktober auf eine vom Innenministerium Baden-Württemberg zu benennende Stelle überwiesen.

(3) Das Land Baden-Württemberg stellt die von der Forschungsstelle für Brandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) benützten staatlichen Räumlichkeiten für die Durchführung der Forschungsaufträge kostenlos zur Verfügung. Es trägt auch die Kosten für die Verwaltung der Einrichtung (Personalkosten für den Institutsleiter und eine Schreibkraft sowie Ausstattung).

(4) Das Land Sachsen-Anhalt stellt die vom Institut der Feuerwehr (IdF) benützten staatlichen Räumlichkeiten für die Durchführung der Forschungsaufträge kostenlos zur Verfügung. Es trägt auch die Kosten für die Verwaltung der Einrichtung (Personalkosten für den Institutsleiter und eine Schreibkraft sowie Ausstattung).

§ 6
Verwaltung der Forschungsmittel

(1) Dem Land Baden-Württemberg obliegt die Verwaltung der Forschungsmittel (§ 5 Abs. 1). Verwendungsnachweise über Forschungsaufträge des Instituts der Feuerwehr (IdF) werden vom Land Sachsen-Anhalt auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft und nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dem Land Baden-Württemberg übermittelt.

(2) Das Land Baden-Württemberg leitet den Ländern nach Ablauf des Haushaltsjahres einen in Anlehnung an den Arbeitsplan (Haushaltsplan) aufgestellten Verwendungsnachweis zu.

§ 7
Eigentumsverhältnisse

Die mit Forschungsmitteln beschafften Einrichtungen und Geräte gehen in das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bzw. des Landes Sachsen-Anhalt über und stehen für weitere Forschungsarbeiten zur Verfügung. Sie werden bei der Forschungsstelle für Bandschutztechnik an der Universität Karlsruhe (TH) bzw. im Institut der Feuerwehr (IdF) aufbewahrt, von diesen instandgehalten und erforderlichenfalls ausgeliehen.

§ 8 (Fn 2)
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Jedes Land kann das Verwaltungsabkommen schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Das Verwaltungsabkommen wird im Falle der Kündigung unter den verbleibenden Ländern fortgesetzt.

Stuttgart, den 23. Dezember 1992

Innenministerium

Baden-Württemberg

In Vertretung

Dr. Klotz

(Ministerialdirektor)

München, den 28. März 1993

Bayerisches Staatsministerium

des Innern

Dr. Stoiber

Berlin, den 11. Januar 1993

Der Senator für Inneres

Dr. Heckelmann

Potsdam, den 26. August 1993

Ministerium des Innern

des Landes Brandenburg

Ziel

Bremen, den 23. Dezember 1992

Der Senator für Inneres und Sport

van Nispen

Hamburg, den 11. Januar 1993

Freie und Hansestadt Hamburg

Präses der Behörde für Inneres

Hackmann

Wiesbaden, den 25. Januar 1993

Hessisches Ministerium des Innern

und für Europaangelegenheiten

Dr. Günther

Staatsminister

Schwerin, den 20. Juli 1993

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Geil

Hannover, den 26. März 1993

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Innenministerium

Glogowski

Minister

Düsseldorf, den 3. August 1993

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Schnoor

Mainz, den 2. März 1993

Ministerium des Innern und für Sport

Rheinland-Pfalz

Zuber

Staatsminister

Dresden, den 11. Januar 1993

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Eggert

Staatsminister des Innern

Magdeburg, den 4. Februar 1993

Perschau

Innenministerium Sachsen-Anhalt

Kiel, den 5. Mai 1993

Für das Land Schleswig-Holstein

Für den Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Dr. Bull

Erfurt, den 27. Mai 1993

Innenministerium Thüringen

Schuster

Saarbrücken, den 25. März 1993

Innenministerium Saarland

Läpple

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 2.

S. 2.

Fn 2

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.