Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Regelsätze der Sozialhilfe

Vom 9. Juni 2009 (Fn 1)

Aufgrund des § 28 Absatz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird verordnet:

§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden ab dem 1. Juli 2009 in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende

359 EURO,

für sonstige Haushaltsangehörige bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres


215 EURO,

für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn
des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres


251 EURO,

für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn
des 15. Lebensjahres


287 EURO.

Für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben, beträgt der monatliche Regelsatz jeweils


323 EURO.

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473) außer Kraft.

Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 335, in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Aufgehoben durch VO vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.



Normverlauf ab 2000: