Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-BSHG NRW)

Vom 15. Juni 1999 (Fn 1)

(Artikel 11 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen "Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW") (Fn 2)

§ 1

Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 2

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung

1. zu bestimmen, dass

a) die örtlichen Träger für Aufgaben der Sozialhilfe nach § 100 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sachlich zuständig sind, wenn deren örtliche Wahrnehmung geboten ist,

b) die überörtlichen Träger für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig sind, wenn deren überörtliche Wahrnehmung geboten ist,

c) für bestimmte Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird (§ 79 Abs. 4 BSHG),

2. das Nähere über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe (§113 BSHG) zu regeln.

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.

(2) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.

(3) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

§ 4

(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.

(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

§ 5

(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie §§ 111 und 113 SGB X entsprechend.

(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

§ 6 (Fn 3)

(1) Soweit die Kreise gem. § 3 kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben durch Satzung heranziehen, tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen. Die Kreise legen durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.

(2) Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt, Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(3) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wertet unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen der Regelung gemäß Absatz 1 und die Erprobungen nach Absatz 2 aus, die für die Feststellung der inhaltlichen und finanziellen Auswirkungen der Zusammenführung von Aufgaben- und Finanzverantwortung von Bedeutung sind. Die Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, bei der Auswertung mitzuwirken und auf Verlangen dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 7 (Fn 4)

Für den Personenkreis, für den der örtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung von Artikel 20 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) ab dem 1. Januar 2004 für die Hilfe zur Pflege (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes) zuständig ist, trägt der örtliche Träger der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2001 25 vom Hundert, ab dem 1. Januar 2002 50 vom Hundert und ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 75 vom Hundert der notwendigen Nettoaufwendungen. Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe legen durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Gebiet eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe die Beteiligung örtlicher Träger der Sozialhilfe an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 386, geändert durch Artikel 19 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462). Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 13. Juli 1999.

Fn 3

§ 6 geändert durch Art. 19 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

§ 7 eingefügt durch Art. 19 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.



Normverlauf ab 2000: