Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV - BSHG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AV - BSHG)

Vom 15. Juni 1999 (Fn 1)

(Artikel 12 (Fn 2) des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen)

§ 1 (Fn 5)

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 21 Abs. 3 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG),

2. die Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234), und

3. die nähere Bestimmung zur Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG.

§ 2 (Fn 4)

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig

1. für die in § 100 BSHG genannten Aufgaben, soweit nicht gemäß Absatz 3 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist,

2. für alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG für behinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außerhalb einer Anstalt, eines Heimes, einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung, die mit dem Ziel geleistet werden sollen, selbstständiges Wohnen zu ermöglichen oder zu sichern. Neben den Leistungen nach §§ 39, 40 BSHG umfasst die Zuständigkeit insbesondere auch die Hilfen nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 SGB IX und andere im Einzelfall notwendige Hilfen in besonderen Lebenslagen, ohne die ein selbstständiges Wohnen nicht erreicht oder gesichert werden kann. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erstreckt sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ab 1. Januar 2004 auch auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG.

3. für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe bestellt die Landesärzte nach § 126 a Abs. 1 BSHG.

(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 100 BSHG sachlich zuständig ab dem 1. Januar 2004 für Hilfen in besonderen Lebenslagen für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist; dies gilt nicht für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar zuvor ununterbrochen seit 12 Monaten Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten haben, und für die durch §§ 85 und 86 SGB XI dem überörtlichen Träger zugewiesenen Aufgaben.

(4) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Absatz 1 Nr. 2 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. §§ 46 und 95 BSHG sowie § 95 SGB X sind besonders zu beachten.

§ 3 (Fn 4)

Bei der Krankenhilfe und vorbeugenden Hilfe (§ 37 BSHG) und Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG) für Krebskranke, wenn es wegen des Leidens in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 BSHG der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG.

§ 4 (Fn 3)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 116 Abs. 4 BSHG wird aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.

Hinweis

(Artikel 2 der VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. 320)

Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wertet unter Beteiligung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die sich aus Artikel 1ergebende Zuständigkeitsveränderung im Hinblick auf einen Ausbau einer am behinderten Menschen orientierten bedarfsgerechten ambulanten Versorgungsstruktur und einer Entscheidungsgrundlage für die zukünftige sachgerechte Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für Behinderte bis spätestens 30. Juni 2008 aus. Die Auswertung enthält insbesondere eine systematische Beschreibung und Bewertung der Zuständigkeitsveränderung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.

(Artikel 3 der VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. 320)

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. Für Leistungen nach Artikel 1 Nr. 2.1 dieser Verordnung verbleibt es bei den genannten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen, die den Zeitraum bis zum 30. Juni 2003 betreffen, und bei den genannten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 betreffen, bei der Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 386, geändert durch Artikel 20 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 1 d. VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2003. Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 13. Juli 1999.

Fn 3

§ 4 geändert durch Art. 20 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn 4

§ 2 u. § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. 320); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 1 der VO v. 20.6.2003 (GV. NRW. 320); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.



Normverlauf ab 2000: