Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Sammlungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen

Vom 9. Juni 1972 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122) wird nachstehend der Wortlaut des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 265) in der vom 9. Juni 1972 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

Artikel XVII des Anpassungsgesetzes - AnpG. NW. - vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) und

Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Sammlungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122)

ergibt.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sammlungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1972

§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person

a) auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),

b) von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (Haussammlungen),

veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.

(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlung gelten auch

a) der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz - BliwaG - vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),

b) der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem Hinweis darauf veranstaltet werden, daß ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken,

c) öffentliche Sammlungen in anderen als in Absatz 1 beschriebenen Formen, bei denen zur Spende von getragener Kleidung, gebrauchter Wäsche, Textilresten, Altpapier und anderen Altmaterialien aufgefordert wird (Altmaterialsammlungen), wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Sammlungsgutes, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Spender der Eindruck erweckt werden kann, daß er durch die Hergabe des Altmaterials gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere.

(3) Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Angehörigen veranstaltet, bedürfen keiner Erlaubnis.

§ 2
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen,

a) wenn keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,

b) wenn genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,

c) wenn in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b außerdem gewährleistet ist, daß mindestens ein Viertel des Verkaufspreises für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verbleibt.

(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller

a) einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,

b) einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.

(3) Die Erlaubnis für die Altmaterialsammlungen (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) ist zu versagen, wenn

a) die Sammlung offenbar überwiegend den geschäftlichen Interessen der an der Verwertung des Sammlungsgutes Beteiligten dienen und der Hinweis auf gemeinnützige oder mildtätige Zwecke vornehmlich den eigenen Umsatz steigern soll; dies ist regelmäßig insbesondere dann anzunehmen, wenn als Veranstalter eine Vereinigung auftritt, die von beruflich mit der Verwertung von Altmaterial befaßten Gewerbetreibenden gegründet worden ist oder getragen wird,

b) sich ein nicht vertretbares Mißverhältnis zwischen den Unkosten und dem für den Sammlungszweck verbleibenden Reinertrag ergibt.

(4) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung oder Häufung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung des Publikums führen würde.

§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.

(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

§ 4
Zurücknahme und nachträgliche Einschränkung
der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden,

a) wenn ihre Erteilung dem bestehenden Recht widersprach und noch widerspricht,

b) wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder der Erlaubnisbehörde bekannt werden, die sie zur Versagung der Erlaubnis auf Grund des § 2 berechtigt hätten,

c) wenn der Veranstalter eine Auflage (§ 3 Abs. 2) innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht erfüllt.

(2) Die Erlaubnis kann rückwirkend zurückgenommen werden, wenn sie der Veranstalter auf Grund von Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

§ 5
Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

a) eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des Ertrages vorzulegen,

b) auf Anforderung die zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 6
Änderung des Sammlungszweckes

(1) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften Gegenstände.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.

§ 7
Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages bestellen, wenn

a) die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 4 zurückgenommen wird oder

b) sich bei der Durchführung und Abwicklung einer Sammlung erhebliche Mißstände zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.

(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er ist berechtigt, den Sammlungsertrag in Besitz zu nehmen sowie die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen.

§ 8
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt auch für Haussammlungen im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 12 Abs. 1 Buchstabe b.

(2) Jugendliche vom 14. bis zum 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden; die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.

§ 8 a
Andere Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe oder in der Form der persönlichen Mitgliederwerbung veranstaltet, hat der Überwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für nötig hält. Die Überwachungsbehörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig machen.

(2) Die Überwachungsbehörde kann die Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn

a) die Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,

b) keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder

c) zu erwarten ist, daß die Unkosten der Sammlung in einem nicht vertretbaren Mißverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.

(3) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist.

(4) Die Überwachungsbehörde kann den Veranstalter verpflichten, ihr zukünftige Sammlungen spätestens einen Monat vor Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zeit und Zweck der Sammlung anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 1 Satz 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn ihm eine frühere Sammlung nach Absatz 2 verboten worden ist.

(5) § 7 gilt entsprechend.

§ 9 (Fn 2)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig der Erlaubnisbehörde oder Überwachungsbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 eine Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet,

3. eine Sammlung trotz eines vollziehbaren Verbotes nach § 8 a Abs. 2 veranstaltet oder fortsetzt,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 oder § 8 a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. einer vollziehbaren Verpflichtungsanordnung der Überwachungsbehörde nach § 8a Abs. 4 zuwiderhandelt,

6. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,

7. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach §§ 5 und 8 a Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,

8. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 8 a Abs. 5, über den Sammlungsertrag verfügt,

9. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht oder einsetzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder auf Grund des § 8 a Abs. 2 verbotenen Sammlung und die damit beschafften Gegenstände können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag und die eingezogenen Gegenstände sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

§ 10
Zuständige Verwaltungsbehörde
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde, in den Fällen, in denen der Innenminister Erlaubnisbehörde ist, der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Veranstalter seinen Sitz bzw. Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.

§ 11 (Fn 3)
Erlaubnis- und Überwachungsbehörden

(1) Erlaubnisbehörde ist

a) der Innenminister

für alle Sammlungen. die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, außer Altmaterialsammlungen,

b) der Regierungspräsident

für alle Sammlungen, die sich über den Bezirk eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, außer Altmaterialsammlungen,

c) der Kreis als

Kreisordnungsbehörde

für alle Sammlungen, die sich über den Bezirk einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus erstrecken, und

d) die örtliche Ordnungsbehörde

für alle Sammlungen, die auf ihren Bezirk beschränkt sind.

(2) Überwachungsbehörde (§ 8 a) ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Veranstalter seinen Sitz hat, für Veranstalter mit Sitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident Düsseldorf.

§ 12
Sammlungen
der Kirchen und Religionsgemeinschaften

(1) Sammlungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften

a) in Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Räumen oder

b) in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen

sind keine Sammlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Sammlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2, die von den Kirchen und den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

a) auf Kirchenvorplätzen oder sonstigen den Kirchen oder Religionsgemeinschaften gehörenden Grundstücken

oder

b) in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen oder religiösen Veranstaltungen

veranstaltet werden.

§ 13
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 des Grundgesetzes das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) und auf Eigentum (Art. 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 14
Verwaltungsvorschriften

Der Innenminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 15
Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1962 in Kraft. (Fn 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1972 S. 174, geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 5 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).
Aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NRW. S. 430).

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn 3

§ 11 Abs. 1 geändert durch Art. 11 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Januar 1979.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Sammlungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1962. Das Anpassungsgesetz - AnpG. NW. - vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22) ist am 1. April 1970 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Änderung des Sammlungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GV. NW. S. 122) ist gemäß Artikel 71 Abs. 3 der Landesverfassung am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 01.01.2000 bis 01.01.2000 (leider nicht archiviert oder darstellbar)