Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee in Deutschland


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts an die Heilsarmee
in Deutschland

Vom 10. Oktober 1967 (Fn 1)

§ 1

Der Heilsarmee in Deutschland werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2

Änderungen der Verfassung der Heilsarmee in Deutschland, die die vermögensrechtliche Vertretung betreffen, bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister. Sonstige Änderungen der Verfassung sind dem Kultusminister anzuzeigen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1967 S. 180.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1967.



Normverlauf ab 2000: