Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Herrnhuter Brüdergemeine
in Nordrhein-Westfalen

Vom 3. Mai 1994 (Fn 1)

§ 1

Der Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

§ 2

Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Herrnhuter Brüdergemeine in Nordrhein-Westfalen erfolgt auf der Grundlage der §§ 1439, 1450-1467, 1480-1491 der Kirchenordnung der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität in der Fassung vom 1. Juni 1992.

Änderungen der vorgenannten Verfassung sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Artikels 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 wesentliche Verhältnisse Auskunft zu geben.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Kultusminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 220.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 26. Mai 1994.



Normverlauf ab 2000: