Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Niederländisch-Reformierte
Gemeinde zu Wuppertal

Vom 16. November 2004 (Fn 1)

§ 1

Der Niederländisch-Reformierten Gemeinde zu Wuppertal werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.

§ 2

(1) Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.

(2) Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 685; in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.



Normverlauf ab 2000: