Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.6.2025
Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – ZustVOSchAuf)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht
(Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – ZustVOSchAuf)
Vom 14. November 2010 (Fn 1)
Auf Grund des § 89 Absatz 3 und 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird, im Fall von Absatz 4 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, verordnet:
§ 1 (Fn 2) Besondere Zuständigkeiten der unteren
Schulaufsichtsbehörden
§ 1 (Fn 2)
Besondere Zuständigkeiten der unteren
Schulaufsichtsbehörden
Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
1. Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten
a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,
b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,
c) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,
d) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,
e) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und
f) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen,
2. Organisation des Hausunterrichts,
3. Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen und
4. Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.
§ 2 (Fn 4) Besondere Zuständigkeiten der oberen
Schulaufsichtsbehörden
§ 2 (Fn 4)
Besondere Zuständigkeiten der oberen
Schulaufsichtsbehörden
(1) Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten
zugewiesen:
1. Bezirksregierung Arnsberg
a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg,
Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife,
b) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Polen, Rumänien, Slowakei und
Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für
Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
c) Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig
sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS) sowie
d) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der
Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Sekundarstufe I,
bb) im Bereich der Lehrkräfteweiterbildung der
allgemeinbildenden Schulen und
cc) am Berufskolleg für bildungsgangübergreifende und fachbereichsübergreifende
Themen, für Sprachbildung und Sprachförderung sowie Fremdsprachen und
Internationalisierung in der beruflichen Bildung,
2. Bezirksregierung Detmold
a) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg
und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
b) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und
den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den
Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der
zweijährigen Fachschulen sowie
c) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der
Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Primarstufe,
bb) am Berufskolleg für Digitalisierung und
cc) im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung der Schulleitung,
3. Bezirksregierung Düsseldorf
a) Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der
Gleichwertigkeit
aa) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der
Hochschulreife,
bb) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis
der Hochschulreife sowie
cc) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der
Fachhochschulreife,
b) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und
Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich,
Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien
hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen
für Sozialpädagogik und der zweijährigen Fachschulen,
d) Internationaler Austausch von Lehrerinnen und Lehrern,
Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schülern,
e) Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen
sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse,
f) Landesstelle für den Schulsport ausgenommen Curriculumentwicklung,
Qualitätssicherung und
g) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der
Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) in mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen
und gesellschaftswissenschaftlichen Fächern für die allgemeinbildende
Sekundarstufe II,
bb) im Bereich überfachlicher Themen der
allgemeinbildenden Schulen, die nicht als Querschnittsthemen in
Fortbildungsmaßnahmen integriert werden,
cc) am Berufskolleg für die Lehrkräfteweiterbildung sowie neue und
neugeordnete Berufe sowie
dd) im Bereich der Beruflichen Orientierung,
4. Bezirksregierung Köln
a) Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von
Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden,
b) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz,
Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife,
c) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich,
Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien
mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik
und der zweijährigen Fachschulen,
d) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des
Berufskollegs einschließlich der Fachhochschulreife,
e) Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule)
sowie
f) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der
Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) in sprachlich-literarisch-künstlerischen
Fächern für die allgemeinbildende Sekundarstufe II,
bb) am Berufskolleg für Heterogenität und alle
nicht separat ausgewiesenen überfachlichen Themen und
cc) im Bereich der Schulentwicklungsberatung und
5. Bezirksregierung Münster
a) Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island,
Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der
Berufsfachschulen, der Fachschulen für Sozialpädagogik und der zweijährigen
Fachschulen,
b) Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer,
c) Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der
Fachhochschulreife sowie
d) Organisation und fortbildungsfachliche Verantwortung bezüglich der
Entwicklung sowie der Vorbereitung landesweiter Fortbildungsmaßnahmen
aa) für die Förderschulen,
bb) am Berufskolleg für frühkindliche Bildung in
Sozial- und Erziehungsberufen und Mathematik und
cc) im Bereich der Qualifizierung und Fortbildung des Schulpersonals, soweit es sich nicht um Lehrkräfte und Schulleitung handelt, und der Schulaufsicht.
(2) Beantragt ein Schulträger von Ersatzschulen eine Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Absatz 7 bis 9 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung für mehrere Ersatzschulen, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen, so entscheidet – oder in den Fällen des § 106 Absatz 9 Schulgesetz NRW berichtet – die Bezirksregierung über den Antrag für alle Schulen, in deren Bezirk die meisten Schulen gelegen sind, hilfsweise in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt.
§ 3 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 602, in Kraft getreten am 27. November 2010; Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Verordnung vom 20. Mai 2025 (GV. NRW. S. 503), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. |
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§ 1: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2025 (GV. NRW. S. 503), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. |
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§ 3 Überschrift geändert, bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und bisheriger Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021. |
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§ 2 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Mai 2025 (GV. NRW. S. 503), in Kraft getreten am 7. Juni 2025. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 27.11.2010 bis 20.12.2021
- Fassung vom 21.12.2021 bis 06.06.2025
- Fassung vom 07.06.2025 bis heute (aktuelle Seite)