Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – ZustVOSchAuf)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht
(Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht – ZustVOSchAuf)

Vom 14. November 2010 (Fn 1)

Auf Grund des § 89 Absatz 3 und 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird, im Fall von Absatz 4 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Besondere Zuständigkeiten der unteren
Schulaufsichtsbehörden

Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:

1. Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten

a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,

b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,

c) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,

d) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,

e) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und

f) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen.

2. Organisation des Hausunterrichts

3. Beratung, Unterstützung und Aufsicht bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Medienberatung der Schulen; Planung und Durchführung von Maßnahmen der Lehrerfortbildung der Schulen, soweit sie nicht als überregionale Maßnahmen der Bezirksregierungen oder auf den Regierungsbezirk bezogen angelegt sind

4. Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen.

5. Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.

§ 2
Besondere Zuständigkeiten der oberen
Schulaufsichtsbehörden

(1) Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen:

1. Bezirksregierung Arnsberg

1.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife

1.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

1.3 Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)

2. Bezirksregierung Detmold

2.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

2.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

3. Bezirksregierung Düsseldorf

3.1 Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit

a) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife

b) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife

c) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife

3.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

3.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

3.4 Internationaler Austausch (Lehrerinnen und Lehrer, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schüler)

3.5 Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse

3.6 Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)

4. Bezirksregierung Köln

4.1 Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden

4.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife

4.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

4.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs (einschließlich der Fachhochschulreife)

4.5 Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule)

5. Bezirksregierung Münster

5.1 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen

5.2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer

5.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife.

(2) Beantragt ein Schulträger von Ersatzschulen eine Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Absatz 7 bis 9 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung für mehrere Ersatzschulen, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen, so entscheidet – oder in den Fällen des § 106 Absatz 9 Schulgesetz NRW berichtet – die Bezirksregierung über den Antrag für alle Schulen, in deren Bezirk die meisten Schulen gelegen sind, hilfsweise in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt.

§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 602, in Kraft getreten am 27. November 2010; Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 3 Überschrift geändert, bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und bisheriger Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.



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