Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Wahl der Mitglieder zu den Förderungsausschüssen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Wahl der Mitglieder zu den
Förderungsausschüssen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Vom 21. September 1973 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG-NW. - vom 30. Januar 1973 (GV. NW. S. 57) und des § 42 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wird verordnet:

§ 1
Allgemeines

Die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters und die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters, die nach § 6 Abs. 1 AG BAföG-NW. als Mitglieder der an den Ausbildungsstätten zu errichtenden Förderungsausschüsse gewählt werden, richten sich nach folgenden Vorschriften:

§ 2
Wahlgrundsätze

(1) Den Förderungsausschüssen nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG gehören jeweils an

- ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers,

- ein Vertreter der an der Ausbildungsstätte eingeschriebenen Auszubildenden,

- ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung.

(2) Das hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers und der Vertreter der Auszubildenden werden nach Gruppen getrennt entsprechend den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu wählen, der bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Mitglieds im Förderungsausschuß mitwirkt. Das Ergebnis der Wahl ist dem Landesamt für Ausbildungsförderung mitzuteilen, welches die Mitglieder und Vertreter beruft.

Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung und sein Vertreter werden von dem Rektor der Hochschule als Leiter des Amtes für Ausbildungsförderung dem Landesamt für Ausbildungsförderung zur Berufung in den Förderungsausschuß vorgeschlagen.

§ 3
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind an den Ausbildungsstätten

- für die Wahl des hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers und seines Vertreters

die dem Senat oder einementsprechenden Kollegialorgan angehörenden Mitglieder des Lehrkörpers,

- für die Wahl des Vertreters der Auszubildenden und seines Vertreters

die dem Senat oder einem entsprechenden Kollegialorgan angehörenden Auszubildenden.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Förderungsausschüsse und ihrer Vertreter sind bis zur Bildung von Senaten entsprechend § 32 HSchG abweichend von Absatz 1 jeweils nach Gruppen getrennt wahlberechtigt an den Ausbildungsstätten

- Universität Bochum

die Mitglieder des Universitätsparlaments,

- Deutsche Sporthochschule Köln

die Mitglieder des Engeren Kollegiums,

Bibliothekarlehrinstitut Köln

die Versammlung der Dozenten und der Studierenden mit Ausnahme der Beamtenanwärter.

(3) Besteht an einer Ausbildungsstätte kein Senat oder kein entsprechendes Kollegialorgan, das die Durchführung der Wahl für die Mitglieder des Förderungsausschusses als Gruppenwahl gewährleistet, sind wahlberechtigt jeweils nach Gruppen getrennt die Angehörigen der Ausbildungsstätte, an der der Förderungsausschuß eingerichtet wird.

§ 4
Wählbarkeit

(1) Als Vertreter der Mitglieder des Lehrkörpers kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl dem Lehrkörper einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte, für die ein Förderungsausschuß eingerichtet wird, hauptamtlich angehört. Das gleiche gilt für die Wahl seines Vertreters.

(2) Als Vertreter der Auszubildenden kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl an einer Ausbildungsstätte oder einer Fachrichtung einer Ausbildungsstätte eingeschrieben ist, für die der Förderungsausschuß eingerichtet wird. Das gleiche gilt für die Wahl seines Vertreters. Nicht wählbar sind Gasthörer, Beamtenanwärter und beurlaubte Auszubildende.

§ 5
Wahlleitung

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist als Wahlleiter der Vorsitzende der in § 3 benannten Kollegialgremien zuständig. Sind alle Angehörigen einer Gruppe einer Ausbildungsstätte wahlberechtigt, ist der Leiter der Ausbildungsstätte Wahlleiter.

(2) Der Wahlleiter kann für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wahlberechtigte Mitglieder der jeweiligen Gruppe als Wahlhelfer heranziehen.

§ 6
Wahltermin und Wahlverfahren

(1) Die Wahlen sind zu Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchzuführen. Die Wahlzeit regelt der Wahlleiter.

(2) Wahlvorschläge sind an den Hochschulen von den Abteilungen, Fakultäten, Fachbereichen oder entsprechenden Grundeinheiten, für die Förderungsausschüsse eingerichtet werden, einzuholen. An den übrigen Ausbildungsstätten sind jeweils die Wahlberechtigten vorschlagsberechtigt. Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlversammlungen den Wahlberechtigten durch den Wahlleiter bekanntzugeben.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat jeweils so viele Stimmen, wie Mitglieder und Vertreter zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Die Einberufung der Wahlversammlungen regelt der Wahlleiter.

(6) Über die Durchführung der Wahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. In die Niederschrift sind neben dem Wahlergebnis die für jeden Wahlvorschlag gültigen Stimmen aufzunehmen. Die Wahlniederschrift ist in der Ausbildungsstätte für die Dauer der Amtsperiode aufzubewahren.

§ 7
Amtsdauer und Nachwahl

(1) Mitglieder und Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Mandat erlischt mit dem Ausscheiden aus der Ausbildungsstätte oder der Gruppe, für die das Mitglied oder der Vertreter gewählt worden sind.

(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Förderungsausschusses aus, tritt an seine Stelle der gewählte Vertreter. Ist auch der Vertreter ausgeschieden, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.

§ 8 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2) und mit dem 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 480; geändert durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
VO ist obsolet, da entsprechende Regelungen in das Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), zuletzt geändert durch das 21. BaFöGÄndG vom 2. Dezember 2004, aufgenommen wurden.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 7. November 1973.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 97 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: