Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Fortführung des Ausbaues der Universitäten Bielefeld und Düsseldorf sowie der Erstellung medizinischer Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Gesamthochschule Essen und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Fortführung des Ausbaues der
Universitäten Bielefeld und Düsseldorf
sowie der Erstellung medizinischer Einrichtungen
der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen,
der Gesamthochschule Essen und der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Vom 11. Oktober 1977 (Fn 1)

§ 1

Das Land entbindet die Nordrhein-Westfälische Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH von der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Aufgaben werden vom Land nach Maßgabe und im Rahmen der von der Nordrhein-Westfälischen Hochschulbau- und Finanzierungsgesellschaft mbH auf das Land überzuleitenden Rechte und Pflichten fortgeführt.

§ 2

(1) Für die bauaufsichtliche Genehmigung, Überwachung und Abnahme sowie die Entgegennahme von Bauanzeigen der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Bauvorhaben und Bauwerke ist der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig; § 97 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden. Der Bauantrag ist schriftlich bei dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf einzureichen. Die Gemeinde ist zu dem Bauvorhaben zu hören.

(2) Der Regierungspräsident in Düsseldorf ist ferner für die in der Anlage genannten Bauvorhaben auch über seinen sonstigen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus obere Bauaufsichtsbehörde nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 2 Landesbauordnung sowie höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz BBauG) sowie des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG, soweit es sich um die Fälle des § 35 Abs. 2 BBauG handelt. (Anlage)

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 355.
Aufgehoben durch Artikel 99 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977.



Normverlauf ab 2000: