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Bekanntmachung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Staatsvertrages über das
Fernunterrichtswesen

Vom 12. März 1979 (Fn1,Fn2)

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 29. Juni 1978 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 16 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Staatsvertrag
über das Fernunterrichtswesen

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein

schließen nachstehenden Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen:

Artikel 1
Errichtung der Staatlichen Zentralstelle
für Fernunterricht

(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.

Artikel 2
Aufgaben der Zentralstelle

(1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe

1. die Entwicklung des Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen zu fördern,

2. die Länder in Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer zu beraten,

3. Auskünfte über Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung durch Fernunterricht zu beraten,

4. Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.

(2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige Behörde im Sinne

1. des Fernunterrichtsschutzgesetzes - FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2525),

2. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,

3. von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I, Seite 990),

4. von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1682), soweit diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.

(3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht im Hochschulbereich.

Artikel 3
Organe der Zentralstelle

Organe der Zentralstelle sind
1. der Verwaltungsausschuß,
2. der Leiter der Zentralstelle.

Artikel 4
Verwaltungsausschuß

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.

(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Er beschließt insbesondere

1. Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,

2. die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,

3. Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,

4. seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.

(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 5
Leiter der Zentralstelle

(1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen Länder bestellt.

Artikel 6
Verfahren, Gebühren

(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 438) (Fn 1). Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.

(2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 354) (Fn3) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuß erläßt.

Artikel 7
Zulassung von Fernlehrgängen

Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn

1. der Fernlehrgang nach Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles geeignet ist oder

2. der Fernlehrgang, sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen, oder

3. Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG) oder

4. der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, daß eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG), oder

5. die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).

Artikel 8
Eignung des Fernlehrgangs

(1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Der Fernlehrgang muß die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermitteln.

Dies erfordert

1. die Vollständigkeit des Lehrmaterials,

2. die Gleichwertigkeit des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem Bildungsgang entsprechen oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,

3. die Orientierung am Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,

4. eine einwandfreie sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,

5. bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,

6. die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgversprechender didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesondere

a) eine angemessene Anzahl geeigneter Kontrollfragen oder Übungsaufgaben zur ständigen Selbstkontrolle des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,

b) eine angemessene Anzahl von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nicht eine mehrmalige Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,

c) begleitender Unterricht, soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,

d) sonstige Anleitungen, soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben oder begleitendem Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften einen Überblick über den Leistungsstand zu geben, und

e) eine persönliche Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt.

(3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muß hinsichtlich

1. seiner Art und Dauer,

2. der verwendeten Unterrichtsmittel,

3. der Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und

4. der Abstimmung mit dem Fernunterricht

geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.

(4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe befähigt sein.

(5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende Bewertungssystem anzuwenden.

(6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erläßt der Verwaltungsausschuß Richtlinien.

Artikel 9
Beteiligungsverfahren

Über die Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt. Beabsichtigt die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

Artikel 10
Verzeichnis

Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.

Artikel 11
Wesentliche Änderungen,
unvollständige Fernlehrgänge

(1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.

(2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.

Artikel 12
Eignungsanerkennung

Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.

Artikel 13
Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern

Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.

Artikel 14
Finanzierung der Zentralstelle

(1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuß und ihren ständigen Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende Land.

(2) Sämtliche Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden Aufgaben zweckgebunden. Fehlbeträge erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten Jahres zur Minderung des Zuschußbedarfs als Einnahme auszuweisen.

(3) Die Kultusminister(-senatoren) der Länder stellen jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister(-senatoren) der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen der Kultusminister(-senatoren) und Finanzminister(-senatoren) der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(4) Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Nordrhein-Westfalen teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.

Artikel 15
Kündigung, Auflösung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.

(2) Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen. Diese Ausgleichsverpflichtung umfaßt auch die Pensionslasten der während der Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder gekündigt worden ist. In diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister(-senatoren) der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemißt sich der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft (Fn4) der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort.

Bonn, den 16. Februar 1978

Für das Land Baden-Württemberg:
Filbinger

Für den Freistaat Bayern:
Goppel

Für das Land Berlin:
Stobbe

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Willms

Für die Freie und Hansestadt Hamburg,
vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft:
Biallas

Für das Land Hessen:
Börner

Für das Land Niedersachsen:
Albrecht

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Heinz Kühn

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Otto Theisen

Für das Saarland:
Röder

Für das Land Schleswig-Holstein:
Stoltenberg

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 102.

Fn 2

Siehe hierzu auch Bek. des Staatsvertrages v. 18. 6. 1992 (GV. NW. S. 275).

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

siehe Bek. v. 2. 4. 1979 (GV. NW. S. 232 / SGV. NW. 223).