Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -)

Vom 24. März 1980 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NW. S. 288) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 479), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr sowie mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt -
Allgemeines

§ 1

Schülerfahrkosten

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Zuständigkeit

§ 4

Kostenträger

Zweiter Abschnitt -
Notwendige Fahrkosten

§ 5

Notwendigkeit

§ 6

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

§ 7

Schulweg

§ 8

Unterrichtsort

§ 9

Nächstgelegene Schule

§ 10

Familienheimfahrt

§ 11

Notwendige Begleitperson

Dritter Abschnitt -
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12

Wirtschaftlichste Beförderung

§ 13

Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 14

Schülerspezialverkehr

§ 15

Beförderung mit Privatfahrzeugen

§ 16

Wegstreckenentschädigung

Vierter Abschnitt - Schlußvorschriften

§ 17

Sonderregelungen

§ 18

Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 7 SchFG und zurück notwendig entstehen.

§ 2 (Fn 3)
Geltungsbereich

(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 7 Abs. 2 SchFG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger gemäß § 7 Abs. 1 SchFG festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 7 Schulpflichtgesetz.

(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Sonderschüler und Berufsschüler eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.

(4) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 6 Abs. 5 EFG diese Verordnung entsprechend.

§ 3
Zuständigkeit

Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

§ 4 (Fn 4)
Kostenträger

(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers oder der Schülerin (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.

(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

§ 5 (Fn 5)
Notwendigkeit

(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülern.

(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I mehr 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen.

(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichen Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulweges aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.

§ 6
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muß. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 9 Abs. 3 ASchO zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.

§ 7
Schulweg

(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).

(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.

§ 8
Unterrichtsort

(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.

(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher Unterricht für ausländische Schüler, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte im Lande, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.

§ 9 (Fn 6)
Nächstgelegene Schule

(1) Für Schüler einer Grundschule ist nächstgelegene Schule

a) die Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, oder

b) die von den Erziehungsberechtigten gemäß §§ 25 und 26 SchOG gewählte Schule, selbst wenn die Schule einer anderen Schulart der Wohnung des Schülers näher liegt, oder

c) die Schule, die der Schüler als zugewiesener Schüler gemäß § 28 Abs. 1 SchVG besucht, oder

d) die Schule, die der Schüler mit Genehmigung nach § 6 Abs. 3 SchpflG besucht.

(2) Für Schüler des Berufsgrundschuljahres, der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und einer Bezirksfachklasse ist nächstgelegene Schule

a) die Berufsschule des Schulbezirks, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SchpflG zu besuchen ist, oder

b) die andere Berufsschule, die der Schüler als zugewiesener Schüler gemäß § 28 Abs. 1 SchVG oder mit Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG besucht.

(3) Für Schüler der anderen Schulen ist nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schuleinzugsbereich (§ 9 Abs. 1 SchVG) der Schüler wohnt. Ist kein Schuleinzugsbereich gebildet worden, ist die nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 13 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NW. S. 496) besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des gewählten oder von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Sonderschultyps.

(4) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen eigenen Schultyp; für Schülerinnen, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben ausschließlich für Mädchen eingerichtete Schulen außer Betracht.

(5) - entfallen -

(6) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 3 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe.

(7) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Sonderschule besuchen wollen, entsprechende öffentliche Sonderschulen außer Betracht.

(8) Für Kinder in einem Schulkindergarten gilt Absatz 1, für Kinder in einem Sonderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 10 (Fn 7)
Familienheimfahrt

(1) Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung der Erziehungsberechtigten und dem gleichfalls im Lande gelegenen Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit. Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort ausgeschlossen.

(2) Die Unterbringung in einem Internat ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei Sonderschulen und berufsbildenden Schulen auch des gewählten Schultyps, nicht möglich ist. Umstände, die im persönlichen Bereich der Erziehungsberechtigten liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht.

§ 11
Notwendige Begleitperson

Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung des geistig oder körperlich behinderten Schülers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12
Wirtschaftlichste Beförderung

(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülern notwendig entstehen.

(2) Für die Beförderung von Schülern kommen in Betracht:

1. öffentliche Verkehrsmittel,

2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

3. die von den Erziehungsberechtigten oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.

§ 13 (Fn 11)
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Sonderschulen, des Schulkindergartens und des Sonderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.

(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet über drei Stunden in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muß. Für Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Sonderschule, des Schulkindergartens und des Sonderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

(4) Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.

(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrtausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

§ 14
Schülerspezialverkehr

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, dem Regierungspräsidenten anzuzeigen.

(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.

§ 15
Beförderung mit Privatfahrzeugen

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

(2) Die Benutzung eines Privatfahrzeuges ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.

(3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeuges für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.

(4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 (Fn 10)
Wegstreckenentschädigung

(1) Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei notwendiger Benutzung eines

1. Personenkraftwagens

0,13 Euro

2. sonstigen Kraftfahrzeugs

0,05 Euro

3. Fahrrads

0,03 Euro

je Kilometer.

(2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Erziehungsberechtigten oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

(3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig.

(4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für jeden regelmäßig mitgenommenen weiteren Schüler, der die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllt, in Höhe von 0,03 Euro je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.

(5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen, mit Ausnahme des § 11.

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 17 (Fn 8)
Sonderregelungen

(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb deren eine entsprechende geeignete Praktikumstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.

(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.

§ 18 (Fn 9)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(
Artikel 12 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254))

Wiederherstellung des Verordnungsrangs

Die auf den Artikeln 4, 6, 8 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Zusatz:
Befristung von Vorschriften

Artikel 17 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413): Die Vorschriften dieses Gesetzes treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

Zusatz:
künftige Regelungen

Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

Artikel 12 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413) mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können.

1. § 9 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Für Kinder in einem Sonderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Sonderschulen" das Komma und die Wörter "des Schulkindergartens" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort "Sonderschule" das Komma und die Wörter "des Schulkindergartens" gestrichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1980 S. 468, geändert durch VO v. 1. 1. 1982 (GV. NW. S. 3), 17. 4. 1989 (GV. NW. S. 240), 17. 9. 1993 (GV. NW. S. 686), 20. 1. 1995 (GV. NW. S. 39), Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), Art. II Nr. 8 d. Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel 50 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 8 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.

Aufgehoben durch VO v. 16.4.2005 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 1. August 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 50 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 4 geändert durch Art. 12. d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 5

§ 5 Abs. 2 geändert durch VO v. 1. 1. 1982 (GV. NW. S. 3); in Kraft getreten am 9. Januar 1982.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch Art. 12. d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 7

§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 17. 4. 1989 (GV. NW. S. 240); in Kraft getreten am 1. August 1989.

Fn 8

§ 17 zuletzt geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 9

§ 18 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 10

§ 16 geändert d. Artikel 50 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 11

§ 13 Abs. 2 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 29. 4. 2003 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. August 2003.



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