Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Hochschulbibliotheksgebührengesetz; Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Hochschulbibliotheksgebührengesetz;
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 26. Januar 1982 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 12 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes in der vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hochschulbibliotheksgebührengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Januar 1982

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Hochschulbibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind die Bibliotheken der wissenschaftlichen Hochschulen, der Kunsthochschulen und der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Zentralbibliothek der Medizin in Köln.

(2) Als Bücher gelten auch Zeitschriften, Handschriften, Reproduktionen, Tonträger, Bildträger und sonstige zur Ausleihe bestimmte Bestände der Hochschulbibliotheken.

§ 2
Gebührenerhebung
und Ersatzleistungen

(1) Bei der Benutzung der Hochschulbibliotheken werden Gebühren erhoben für die

1. Erteilung von Auskünften,

2. Überschreitung der Leihfristen,

3. Ausfertigung einer Zweitschrift des Benutzerausweises,

4. Verwaltungstätigkeit aus Anlaß der Ersatzleistung für verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Bücher; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Ersetzt der Benutzer verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Bücher nicht binnen einer von der Hochschulbibliothek bestimmten Frist, so hat er Geldersatz zu leisten.

§ 3 (Fn 2)
Gebührenordnungen

(1) Die Sätze für die Gebühren nach § 2 Abs. 1 sind in einer Gebührenordnung zu bestimmen.

(2) Die Gebührenordnung erläßt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzminister als Rechtsverordnung.

(3) Die §§ 3 bis 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung sind beim Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 4
(gestrichen)

§ 5
Fälligkeit

(1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden mit der Übersendung der schriftlichen Auskunft oder bei der Rückgabe des Buches, spätestens mit Ablauf der in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 oder in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fristen fällig.

(2) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sowie die Ersatzleistung nach § 2 Abs. 2 werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 6
Gebührenbefreiung

Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 7
Erstattung besonderer Auslagen

(1) Besondere Auslagen sind zu erstatten. Erstattungspflichtig sind insbesondere Kosten für die Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs und des Vormerkdienstes sowie für die Anfertigung von Kopien und die Versendung von Büchern an Benutzer.

(2) Diese Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(3) Handlungen der Hochschulbibliothek, die zu Auslagen nach Absatz 1 führen, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.

§ 8
Übergangsvorschrift

Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, können nach den bisherigen Bestimmungen erhoben werden.

§ 9
Verwaltungsvorschriften

Der zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 10 (Fn 3)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 71. Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

§ 3 Abs. 4 gegenstandslos; siehe jetzt VO v. 17. 9. 1987 (GV. NW. S. 355/SGV. NW. 223).

Fn 3

Diese Vorschrift betrifft das Hochschulbibliotheksgebührengesetz vom 5. Oktober 1971 (GV. NW. S. 320 - geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21. Juli 1981 GV. NW. S. 408). Die Änderungen des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes durch Artikel 6 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) sind am 1. Januar 1982 in Kraft getreten.



Normverlauf ab 2000: