Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Architektur an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen 'Fachprüfungsordnung - FPO'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Architektur
an Fachhochschulen und in dem entsprechenden
Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
'Fachprüfungsordnung - FPO'

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen; Besonderheiten
des Studiengangs

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 3) . Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Architektur an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Architektur/Hochbau,

b) Städtebau und Regionalplanung.

(2) Innerhalb der Studienrichtungen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlagen 1 und 2)

(3) Das Ziel des Studiums und der Zweck der Diplomprüfung nach § 2 ADPO schließen im Studiengang Architektur die Vermittlung gestalterischer und planerischer Erkenntnisse und Methoden und eine entsprechende Ausprägung der Prüfungsinhalte ein.

(4) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(5) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 4 ADPO kann im Prüfungsausschuß an die Stelle des fachpraktischen Mitarbeiters eine Lehrkraft für besondere Aufgaben treten, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.

§ 2 (Fn 4)
Praktische Tätigkeit und
besondere studiengangbezogene Eignung
als Studienvoraussetzungen

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten in mindestens einem Rohbau- oder Ausbaugewerk laut VOB umfassen, die geeignet sind, exemplarisch in konstruktive Zusammenhänge des Baugeschehens einzuführen, z. B. im Mauerwerksbau, Beton- und Stahlbetonbau.

(2) Das Fachpraktikum kann sowohl in einer Baustellentätigkeit, z. B. im Holzbau, Stahlbau, Innenausbau, Ingenieurbau, als auch in einer berufsspezifischen Tätigkeit in der Stadt-, Bau- oder Innenausbauplanung bestehen. Das Fachpraktikum soll nach Möglichkeit in einem Bereich abgeleistet werden, der der gewählten Studienrichtung entspricht.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Architektur kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

(5) Als weitere Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums kann der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung gefordert werden (§ 43 Abs. 2 Satz 2 FHG). Die künstlerisch-gestalterische Eignung wird anhand von Arbeitsproben des Studienbewerbers durch einen vom zuständigen Fachbereich bestellten Ausschuß in einem gesonderten Aufnahmeverfahren festgestellt. Bewertungskriterien sind die Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Darstellungsfähigkeit des Studienbewerbers. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Hochschulen in besonderen Ordnungen, die sie als Satzungen erlassen.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Grundlagen der Gestaltung

2. Grundlagen des Entwerfens

3. Baukonstruktion

4. Tragwerkslehre

(2) Die Fachprüfungen in den Fächern nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 bestehen jeweils aus der Präsentation der nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung anzufertigenden Studienarbeiten und einem dazugehörigen Kolloquium von etwa zwanzig Minuten Dauer, das als mündliche Prüfung gemäß § 17 ADPO durchgeführt wird; hierbei wird der Kandidat in der Regel von mehreren Prüfern geprüft. Die Fachprüfungen in Baukonstruktion und in Tragwerkslehre bestehen jeweils in einer schriftlichen Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht; abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 1 ADPO kommen Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen als Studienleistungen nicht in Betracht. Die Studienordnung soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Wird für einen Leistungsnachweis in den Fächern mit der Prüfungsform nach Absatz 2 Satz 1 die Anfertigung von entwerferischen Studienarbeiten gefordert, kann die Studienordnung bestimmen, daß für die Wiederholung des Leistungsnachweises § 20 Abs. 4 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Architektur/Hochbau auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Entwerfen

2. Baukonstruktion

3. Städtebau

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Städtebau und Regionalplanung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Städtebauliches Entwerfen

2. Stadtbaulehre

3. Stadt- und Regionalentwicklung

4. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2

(3) In folgenden Fächern nach den Absätzen 1 und 2 bestehen die Fachprüfungen jeweils aus einer Präsentation und einem dazugehörigen Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1:

- Studienrichtung Architektur/Hochbau -

1. Entwerfen

2. Städtebau

3. Innenraumgestaltung/Ausbaukonstruktion

- Studienrichtung Städtebau und Regionalplanung -

1. Städtebauliches Entwerfen

2. Stadt- und Regionalentwicklung

3. Verkehrsplanung

4. Grünraum- und Landschaftsplanung

5. Entwerfen von Gebäuden

Die Fachprüfungen in Baukonstruktion und Stadtbaulehre bestehen jeweils in einer mündlichen Prüfung oder ausnahmsweise in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit, die auf nicht mehr als sieben Zeitstunden erweitert werden kann. In den übrigen Fächern nach den Absätzen 1 und 2 bestehen die Fachprüfungen jeweils in einer Klausurarbeit gemäß Satz 2 oder in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3 ADPO).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.

§ 6 (Fn 5)
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Architektur in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 11. 10. 1974 (GABl. NW. S. 708) mit Änderungen vom 21. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 60), vom 28. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 62) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 63) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung (§ 2 Abs. 5) kann von Studienbewerbern erstmals bei der Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1983/84 gefordert werden.

(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(5) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 361; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 2 Abs. 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn4

§ 6 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.



Normverlauf ab 2000: