Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Hütten- und Gießereitechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachprüfungsordnung - FPO - Hütten- und Gießereitechnik)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Hütten- und Gießereitechnik
an Fachhochschulen und in dem
entsprechenden Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Fachprüfungsordnung - FPO -
Hütten- und Gießereitechnik)

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351 (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Hütten- und Gießereitechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang der Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Hüttentechnik,

b) Gießereitechnik,

c) Glastechnik und Keramik.

(2) Innerhalb der Studienrichtung Hüttentechnik kann der Kandidat durch die Auswahl von Wahlpflichtfächern nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen im Hinblick auf die Vertiefungsgebiete Metallurgie oder Formgebung.

In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2
Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen;

b) maschinelle Arbeitstechniken mit Zerspanungsmaschinen;

c) Wärmebehandlung;

d) Physikalisches Laboratorium;

e) Chemisches Laboratorium;

f) Erhaltungsbetriebe (Maschinen- und Elektroabteilung).

(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) Hochofenbetrieb;

b) Stahlwerke;

c) Walzwerke;

d) Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs;

e) Formwerkzeug- und Modellbau;

f) Kernmacherei und Formerei;

g) Nachbehandlungsbetriebe;

h) Gemenge- und Massenaufbereitung;

i) Formgebung;

j) Schmelz- und Brennbetrieb.

Das Fachpraktikum soll in einem Betrieb abgeleistet worden sein, der dem Bereich der gewählten Studienrichtung entspricht.

(3) Andere Fachrichtungen einer Fachoberschule für Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO sind alle Fachrichtungen außer Hüttenwesen. Studienbewerber, die eine Fachoberschule für Technik in einer solchen anderen Fachrichtung abgeschlossen haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten; das Grundpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die eine Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Chemie, Elektrotechnik oder Maschinenbau abgeschlossen haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Hütten- und Gießereitechnik kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3 (Fn 4)
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Physik

3. Experimentalchemie.

In der Studienrichtung Hüttentechnik und in der Studienrichtung Gießereitechnik ist zusätzlich eine Fachprüfung im Fach Wärme- und Feuerungstechnik abzulegen. In der Studienrichtung Glastechnik und Keramik sind zusätzlich je eine Fachprüfung in den Fächern Theoretische Grundlagen der Hüttenprozesse und Silikatkunde abzulegen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 5)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Gießereitechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Metallkunde der Gußwerkstoffe

2. Theoretische Grundlagen der Hüttenprozesse

3. Formtechnik

4. Gußwerkstoffe und Wärmebehandlungsöfen

5. Produktverbesserung bei Gußstücken

6. Gießereimaschinenkunde

7. Stoffwirtschaft und Betriebsorganisation in Gießereien

8. als Wahlprüfungsfach:

Schmelztechnik der Eisenwerkstoffe

oder

Schmelztechnik der Nichteisenmetall-Gußwerkstoffe.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Hüttentechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Metallkunde der Stähle und Nichteisenmetall-Legierungen

2. Werkstoffprüfung

3. Theoretische Grundlagen der Hüttenprozesse

4. Stoffwirtschaft und Betriebsorganisation in Hüttenwerken.

Im Vertiefungsgebiet Metallurgie sind zusätzlich je eine Fachprüfung in den Fächern Eisenhüttenkunde und Metallhüttenkunde abzulegen. Im Vertiefungsgebiet Formgebung sind zusätzlich je eine Fachprüfung in den Fächern Walzwerkkunde und Hüttenmaschinenkunde abzulegen.

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Glastechnik und Keramik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Glashüttenkunde

2. Keramik

3. Arbeitsmaschinen für Glastechnik und Keramik

4. Ofenbau für Glastechnik und Keramik

5. Feuerfeste Baustoffe für Glastechnik und Keramik

6. Stoffwirtschaft und Betriebsorganisation.

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Hüttentechnik - Gießereitechnik an der Gesamthochschule Duisburg" vom 24. 11. 1978 mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ADPO sowie von § 18 Abs. 3 Satz 2 ADPO gilt für die Bewertung von Prüfungs- und Studienleistungen im Studiengang Hütten- und Gießereitechnik an der Universität - Gesamthochschule - Duisburg weiterhin folgendes:

1. Eine mit 4,3 benotete Prüfungs- oder Studienleistung gilt als ,,nicht ausreichend" bewertet.

2. Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert über 4,0 die Note ,,nicht ausreichend".

(4) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.

(5) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Hütten- und Gießereitechnik so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 377, geändert durch Art. VI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 2 neugefaßt durch Art. VI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 3 Abs. 1 geändert durch Art. VI d. VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn5

§ 4 geändert durch Art. VI d. VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.



Normverlauf ab 2000: