Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Versorgungstechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 'Fachprüfungsordnung - FPO'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Versorgungstechnik
an Fachhochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen
'Fachprüfungsordnung - FPO'

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Versorgungstechnik an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Technische Gebäudeausrüstung,

b) Kommunal- und Umwelttechnik.

(2) Innerhalb der Studienrichtungen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlagen 1 und 2)

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Fachhochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen;

b) maschinelle Arbeitstechniken mit Zerspanungsmaschinen und Maschinen der spanlosen Formgebung;

c) Verbindungstechniken;

d) Wärmebehandlung;

e) Oberflächenbehandlung.

(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) Werkzeug-, Vorrichtungs- und Lehrenbau sowie Apparate- und Anlagenbau;

b) Montage von Maschinen, Geräten und Anlagen;

c) Qualitätskontrolle (Messen und Prüfen im Labor und in der Fertigung);

d) Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs.

Das Fachpraktikum soll in einem Betrieb abgeleistet werden, der dem Bereich des Studiengangs und der gewählten Studienrichtung entspricht.

(3) Andere Fachrichtungen einer Fachoberschule für Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO sind alle Fachrichtungen außer der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und der Fachrichtung Maschinenbau. Studienbewerber, die eine Fachoberschule für Technik in einer solchen anderen Fachrichtung abgeschlossen haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten; das Grundpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die eine Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Elektrotechnik abgeschlossen haben. Ein Fachpraktikum müssen auch die Studienbewerber leisten, die eine Fachoberschule für Technik im Schwerpunkt Physik der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Versorgungstechnik kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Werkstofftechnik

2. Wärmelehre

4. Elektrotechnik

5. Konstruktionselemente des Apparatebaus

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Technische Gebäudeausrüstung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Heizungstechnik

2. Klimatechnik

3. Sanitäre Haustechnik

4. Wärmewirtschaft

5. Immissionsschutz

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots (Anlage 1)

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Kommunal- und Umwelttechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Gasversorgung

2. Wasserversorgung

3. Abwassertechnik

4. Elektrizitätsversorgung

5. Immissionsschutz

6. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots (Anlage 2)

(3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(2) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Maschinenwesen in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 17. 5. 1976 (GABl. NW. S. 363) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305), vom 7. 9. 1978 (GABl. NW. S. 402) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 65) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Kandidaten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1981/82 aufgenommen haben, können Wahlprüfungsfächer aus der Anlage zu der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots weiterhin, jedoch längstens bis zum Ende des Sommersemesters 1985, durch eine Fachprüfung abschließen.

(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(5) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Versorgungstechnik an der jeweiligen Fachhochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Düsseldorf, den 25. Juni 1982

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hans Schwier

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 390.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: