Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Eingliederung der Abteilung Gummersbach der Universität-Gesamthochschule-Siegen in die Fachhochschule Köln


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Eingliederung der Abteilung Gummersbach
der Universität-Gesamthochschule-Siegen
in die Fachhochschule Köln

Vom 17. Mai 1983 (Fn1)

Inhaltsübersicht

§ 1

Grundsatz

§ 2

Überleitung von Studiengängen

§ 3

Personal

§ 4

Studenten

§ 5

Stellen und Haushaltsmittel

§ 6

Fachbereiche

§ 7

Neuwahlen

§ 8

Änderung von Gesetzen

§ 9

Inkrafttreten

§ 1
Grundsatz

Die Abteilung Gummersbach der Universität - Gesamthochschule - Siegen wird mit Wirkung vom 1. Juni 1983 nach Maßgabe dieses Gesetzes aus der Universität - Gesamthochschule - Siegen ausgegliedert und in die Fachhochschule Köln als Abteilung eingegliedert.

§ 2
Überleitung von Studiengängen

Die von der Universität - Gesamthochschule - Siegen am Standort der Abteilung Gummersbach angebotenen Studiengänge sind mit dem Zeitpunkt der Ausgliederung Studiengänge der Fachhochschule Köln.

§ 3
Personal

Die Professoren, die ihre Lehrverpflichtung ausschließlich in der Abteilung Gummersbach erfüllen, sind mit dem Zeitpunkt der Eingliederung dieser Abteilung in die Fachhochschule Köln Professoren an der Fachhochschule Köln; sie sind der Abteilung Gummersbach zugewiesen. Für die Beamten und Angestellten, die nicht Professoren sind, sowie für die Arbeiter und Auszubildenden gilt Satz 1 entsprechend, sofern sie an der Abteilung Gummersbach tätig sind.

§ 4
Studenten

(1) Die Studenten der Universität - Gesamthochschule - Siegen, die für die gemäß § 2 überzuleitenden Studiengänge eingeschrieben sind, werden mit dem Zeitpunkt der Eingliederung Mitglieder der Fachhochschule Köln und Mitglieder der Studentenschaft der Fachhochschule Köln.

(2) Die übergeleiteten Studenten können für die Dauer der Regelstudienzeit ihr Studium entsprechend den am 31. Mai 1983 geltenden Studienordnungen der Universität - Gesamthochschule - Siegen fortsetzen. Die Pflicht der Hochschule zur Anpassung der Studienordnungen nach § 86 Abs. 2 Fachhochschulgesetz (FHG) bleibt unberührt.

(3) Bis zur nächsten Wahl des Studentenparlaments der Fachhochschule Köln gehören aus jedem der in der Abteilung Gummersbach vorhandenen Fachbereiche zwei Studenten sowohl dem Studentenparlament als auch dem Allgemeinen Studentenausschuß der Studentenschaft der Fachhochschule Köln mit beratender Stimme an.

(4) Die durch die Überleitung freiwerdenden Sitze im Studentenparlament der Universität - Gesamthochschule - Siegen werden nach den für das Ausscheiden von Mitgliedern des Studentenparlaments geltenden Bestimmungen neu besetzt. Das Studentenparlament kann mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, daß diese freiwerdenden Sitze bis zum Ablauf der Amtszeit des Studentenparlaments unbesetzt bleiben.

§ 5
Stellen und Haushaltsmittel

(1) Mit der Eingliederung der Abteilung Gummersbach in die Fachhochschule Köln sind vom Minister für Wissenschaft und Forschung die Planstellen und Stellen der Abteilung Gummersbach der Universität - Gesamthochschule - Siegen nach Maßgabe der Zuordnung des Hochschulpersonals gemäß § 3 an die Fachhochschule Köln umzusetzen; dies gilt auch für unbesetzte Planstellen und Stellen. § 50 Landeshaushaltsgesetz (LHO) bleibt unberührt.

(2) Die Haushaltsmittel, die in der Universität - Gesamthochschule - Siegen für die Abteilung Gummersbach bestimmt sind, werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung der Fachhochschule Köln für die Abteilung Gummersbach zugewiesen.

§ 6
Fachbereiche

(1) Die Stellung der in der Abteilung Gummersbach vorhandenen Fachbereiche innerhalb der Fachhochschule Köln und ihre Vertretung in den zentralen Gremien richten sich nach der Grundordnung der Fachhochschule Köln. Bis zur nächsten Wahl nehmen die gewählten Organe dieser Fachbereiche ihre Aufgaben innerhalb der Fachhochschule Köln weiter wahr.

(2) Die Dekane dieser Fachbereiche sowie die bisherigen Gummersbacher Vertreter im Gründungssenat der Universität - Gesamthochschule - Siegen nehmen bis zur nächsten Wahl an den Sitzungen des Senats der Fachhochschule Köln mit beratender Stimme teil.

§ 7
Neuwahlen

Senat und Konvent der Fachhochschule Köln und der Konvent der Universität - Gesamthochschule - Siegen sind bis 1. September 1983 neu zu wählen. Die Regelung zur Wahl der Fachbereichsräte der Fachhochschule Köln trifft die Grundordnung. Sie hat einen einheitlichen Wahltermin zu gewährleisten. Hierzu kann sie abweichend von §§ 23 Abs. 3 Satz 3, 24 Abs. 3 Satz 2 FHG die Amtszeit von Fachbereichsräten, Dekanen und Prodekanen einmalig verlängern.

§ 8 (Fn2)
Änderung von Gesetzen

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wissenschaft
und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 165.

Aufgehoben durch Artikel 105 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 8 entfällt; Änderungsvorschriften.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Mai 1983.



Normverlauf ab 2000: