Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Umsetzung
der EU-Richtlinien zur Anerkennung
der Hochschuldiplome im Lehrerbereich

Vom 21. Mai 1991 (Fn 1, 9, 10)

Aufgrund der §§ 16 Abs. 5, 17 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 11)
Gleichstellung

(1) Der Befähigung zu einem Lehramt gemäß LABG stehen die ihr entsprechenden Lehramtsbefähigungen gleich, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit einem Diplom im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. 12. 1988 (89/48/EWG) in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. II 1993 S. 266) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. II 1993 S. 1294) nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben oder ihnen anerkannt wurden. Entsprechendes gilt für Lehramtsbefähigungen im Sinne der Richtlinie des Rates vom 18.6.1992 (92/51/EWG). Voraussetzung ist, daß im Verfahren der Antragstellung die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die Tätigkeit in der Schule und für den Unterricht in den Fächern nachgewiesen werden.

(2) Die Gleichstellung kann davon abhängig gemacht werden, daß die für die Ausübung des betreffenden Lehramtes erforderlichen erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der erworbenen Lehramtsbefähigung nicht enthalten sind, nach eigener Wahl in einem Anpassungslehrgang erworben oder in einer Eignungsprüfung nachgewiesen werden. Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung erstrecken sich auf eine Auswahl der Inhalte, die bei einem Vergleich mit den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht enthalten sind und deren Beherrschung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung von Unterricht in Schulen der jeweiligen Schulstufe darstellt. Die durch einschlägige Unterrichtserfahrung im Herkunftsland im Rahmen des dort erlangten Lehramtes nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden, soweit sie den Anforderungen der Sätze 1 und 2 entsprechen, als Nachweis für die erforderlichen erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt.

(3) Der Befähigung zu einem Lehramt gemäß LABG steht die entsprechende, durch ein Diplom im Sinne der Richtlinie nachgewiesene Lehramtsbefähigung auch dann gleich, wenn

1. sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und

2. die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird.

Wird die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese verlangt werden.

§ 2 (Fn 5)
Anpassungslehrgang

(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Lehramtsbefähigung entsprechendes Lehramt in beiden Fächern bezieht, üben die Antragsteller unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen (Fachleiter) die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.

(2) Anpassungslehrgang und Zusatzausbildung erstrecken sich auf Bereiche, in denen die Ausbildung Defizite aufweist. Sie werden von einem Studienseminar des betreffenden Lehramtes organisiert und durchgeführt.

(3) Die Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang treten in ein Angestelltenverhältnis auf Zeit zum Lande Nordrhein-Westfalen ein. Das Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Bezirksregierung legt entsprechend den festgestellten Defiziten die Dauer des Anpassungslehrgangs fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern.

§ 3 (Fn 3)
Eignungsprüfung

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die Antragsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, daß die Antragsteller bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen.

(2) Die Prüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

§ 4 (Fn 5)
Verfahren

(1) Mit dem Antrag, der an das Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Bezirksregierung zu richten ist, wird das Gleichstellungsverfahren eingeleitet. Dem Antrag sind Nachweise der nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen (Diplom oder Prüfungszeugnis, Studiennachweis oder Studienbuch, Studien- und Prüfungsordnung, Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes, dass es sich um ein Diplom im Sinne der Richtlinie handelt) beizufügen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls Nachweise über die einschlägige Unterrichtspraxis gemäß § 1 Abs. 2 vorzulegen. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse wird in einem Kolloquium erbracht, das von dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Dortmund, Außenstelle Bochum, durchgeführt wird.

(2) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Bezirksregierung über den Antrag und erteilt einen begründeten Bescheid. Der Bescheid enthält die Entscheidung über

1. das Ergebnis des Kolloquiums gemäß Absatz 1,

2. die Gleichstellung,

3. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einem Lehramt gemäß LABG, eine verbindliche Aussage über gegebenenfalls vorliegende wesentliche Defizite in den Fächern des nachgewiesenen Diploms oder wesentliche nicht abgedeckte berufliche Tätigkeitsbereiche (Verzeichnis der Sachgebiete),

4. gegebenenfalls die Mitteilung

a) der Erforderlichkeit eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung

b) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines Anpassungslehrgangs (Ausbildungsplan) und

c) der Prüfungsgegenstände und des ungefähren Prüfungstermins einer Eignungsprüfung.

(3) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Anpassungsmaßnahmen üben die Antragsteller das Wahlrecht aus.

2. Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

1. die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 nachgewiesen hat,

2. nach dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen hat.

§ 6 (Fn 4)
Bewerbungsverfahren

(1) Bewerbungen sind bis zum 15. Oktober jeden Jahres an das Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Bezirksregierung zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein handschriftlicher tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,

2. ein Lichtbild im Paßbildformat mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,

3. das Zeugnis über den Schulabschluß,

4. das Diplom im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,

5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

6. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit röntgenologischem Befund - nicht älter als drei Monate -,

7. ein Führungszeugnis,

8. eine Erklärung, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

9. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Lande der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde,

10. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

Lebenslauf und Erklärungen sind in deutscher Sprache anzufertigen; den in beglaubigter Kopie einzureichenden Urkunden ist eine deutsche Übersetzung (vereidigter Dolmetscher) beizufügen.

(2) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin.

3. Abschnitt
Anpassungslehrgang

§ 7 (Fn 4)
Organisation

(1) Anpassungslehrgänge werden von Studienseminaren durchgeführt. Das Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Bezirksregierung beauftragt das Studienseminar und weist die Lehrgangsteilnehmer der zuständigen Bezirksregierung zur Einstellung zu.

(2) Die zuständige Bezirksregierung stellt die Lehrgangsteilnehmer für die festgelegte Lehrgangszeit ein.

(3) Einstellungstermin ist der 15. Dezember jeden Jahres.

§ 8
Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang umfaßt:

1. eine fachdidaktische und gegebenenfalls ergänzende fachwissenschaftliche Unterweisung,

2. eine schulpraktische Unterweisung.

Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule erfolgen.

(2) Die fachdidaktische und gegebenenfalls fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Studienseminar, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule durchgeführt, die dem jeweiligen Studienseminar zugeordnet ist. Die Unterweisung im Fachseminar kann erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einer wissenschaftlichen Hochschule geleistet werden.

(3) Verantwortlich für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist der Leiter des Studienseminars. Er übt die Vorgesetztenfunktionen aus. Die betreuenden Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt.

§ 9
Ausbildungsveranstaltungen

(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Studienseminars ist verbindlich.

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:

1. an den Studienseminaren: Hauptseminare und Fachseminare für mindestens zwei Unterrichtsfächer/Fachrichtungen, die Bestandteil des Diploms sind oder dessen Fächern entsprechen,

2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbständigen Unterricht umfaßt.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer besuchen regelmäßig die stattfindenden Hauptseminare und die Fachseminare in den zwei Fächern und erteilen wöchentlich durchschnittlich 10 Stunden Ausbildungsunterricht. Die Ausbildenden im Studienseminar (Seminarleiter/Fachleiter) führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

§ 10
Bewertung

(1) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.

(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leitung des Studienseminars unter Berücksichtigung der Lehrproben in einem Lehrgangsbericht zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden verbalen Gesamtbewertung zusammengefaßt. Der Lehrgangsbericht wird den Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.

§ 11
Beendigung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen verletzt werden oder sonstige allgemeine Entlassungsgründe vorliegen.

(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Angestelltenverhältnis.

§ 12
Vergütung der Lehrgangsteilnehmer

Lehrgangsteilnehmer erhalten während der Dauer des Lehrgangs eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.

§ 13 (Fn 5)
Verwaltungsvereinbarungen

Anpassungslehrgänge können auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen von mehreren Ländern gemeinsam durchgeführt werden. Das Ministerium wird ermächtigt, sich - falls erforderlich unter Abweichung von den vorstehenden Vorschriften - daran zu beteiligen.

4. Abschnitt
Eignungsprüfung

§ 14 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller sich entschieden, eine Eignungsprüfung abzulegen, wird von dem vom Ministerium bestimmten Prüfungsamt ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2. ein Leiter eines Studienseminars,

3. zwei Fachleiter der Fächer, in denen geprüft werden soll,

4. der Schulleiter, der Stellvertreter oder ein anderer Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden.

Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein geeigneter Vertreter bestellt.

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuß kann übernehmen, wer

1. als Leiter oder Geschäftsführer eines Prüfungsamtes oder

2. als schulfachlicher Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde oder

3. als Leiter oder Stellvertreter eines Studienseminars oder

4. als Fachleiter in einem Fachseminar eines Studienseminars

tätig ist und in der Regel die Befähigung für das betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung abgenommen wird.

(3) Die Prüfer sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungist nicht zulässig.

§ 15
Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:

1. je einer Unterrichtsprobe in den beiden der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,

2. einer mündlichen Prüfung.

(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.

(3) Die Prüfungen finden zweimal jährlich statt.

§ 16
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten.

1 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

6 = ungenügend

= eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,5

sehr gut,

über 1,5

bis 2,5

gut,

über 2,5

bis 3,5

befriedigend,

über 3,5

bis 4,0

ausreichend,

über 4,0

bis 5,0

mangelhaft,

über 5,0

ungenügend.

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 17
Unterrichtsproben

(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im Benehmen mit der Leitung des Studienseminars und der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 4) die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die Unterrichtsprobe.

(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.

(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluß an die zweite Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten.

(2) Gegenstände der mündlichen Prüfung dürfen nur aus dem Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 ausgewählte Sachgebiete sein.

§ 19
Beurteilung, Bescheinigung

(1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfaßt.

(2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. (Anlage 1, 2)

§ 20
Zuhörer

Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen:

1. Bewerber, die eine entsprechende Prüfung abzulegen beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht,

2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.

An der Beratung und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen.

§ 21
Niederschriften

Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Verlauf und Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind.

§ 22
Rücktritt

(1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.

(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.

(3) Die Prüfung muß spätestens zum nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.

§ 24
Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Nach der Zulassung zur Prüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.

§ 25
Einsicht in die Prüfungsakte

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 19 seine Prüfungsakte einzusehen.

§ 26 (Fn 6)
Ministerium

Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 27 (Fn 7) (Fn 8)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Zweckmäßigkeit der Regelung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 246, geändert durch 1. VO v. 26. 5. 1994 (GV. NW. S. 320), 16.10.2002 (GV. NRW. S. 535); Artikel 74 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 12.8.2005 (GV. NRW. S. 738).

Aufgehoben durch VO v. 22.10.2007 (GV. NRW. S. 430), in Kraft getreten am 8. November 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 5. 1994 (GV. NW. S. 320); in Kraft getreten am 8. Juli 1994.

Fn 4

§§ 6 u. 7 zuletzt geändert durch VO v.16.10.02, (GV. NRW. S. 535); in Kraft getreten am 23. November 2002.

Fn 5

§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 u. 2, § 13 und § 14 Abs. 1 geändert durch VO v.16.10.02, (GV. NRW. S. 535); in Kraft getreten am 23. November 2002.

Fn 6

§ 26 neu eingefügt mit VO v.16.10.02, (GV. NRW. S. 535); in Kraft getreten am 23. November 2002.

Fn 7

§ 27 (alt § 26) umbenannt durch VO v.16.10.02, (GV. NRW. S. 535); in Kraft getreten am 23. November 2002.

Fn 8

§ 27 Satz 2 angefügt durch Artikel 75 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

Die Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19/16),
ergänzt durch die Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 (ABl. EG 1992 Nr. L 209/25),
geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206/1).

Fn 10

Normüberschrift neu gefasst durch VO v. 12.8.2005 (GV. NRW. S. 738).

Fn 11

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 12.8.2005 (GV. NRW. S. 738).



Normverlauf ab 2000: