Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zusammenarbeit von Schulen (Kooperationsverordnung - KVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Zusammenarbeit von Schulen
(Kooperationsverordnung - KVO)

Vom 24. März 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 5 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NW. S. 155) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 243), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Maßnahmen der Kooperation

§ 2

Zuständigkeiten

§ 3

Entscheidung über die Zusammenarbeit

§ 4

Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte

§ 5

Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen

§ 6

Gemeinsame Verwaltungsführung

II. Besondere Bestimmungen
zur Zusammenarbeit

§ 7

Grundschulen

§ 8

Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen

§ 9

Zusammenarbeit in der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen

§ 10

Berufskollegs

§ 11

Weiterbildungskollegs

§ 12

Sonderschulen

III. Inkrafttreten

§ 13

Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziele und Maßnahmen der Kooperation

(1) Durch schulfachliche und organisatorische Zusammenarbeit sollen Schulen dazu beitragen, ein effektives Bildungs- und Abschlußangebot in allen Landesteilen zu sichern. Das Leistungsangebot der Schulen soll regional ausgewogen gestaltet und die Bildungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sollen durch ein Angebot vielfältiger aufeinander abgestimmter Wahlmöglichkeiten verbessert und ausgebaut werden.

(2) Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Möglichkeiten sollen Schulen als Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 insbesondere

1. den lehrplanmäßigen Unterricht kleiner Schulen sicherstellen (§ 16a Abs. 4 Satz 3 SchOG, § 10a Abs. 3 Satz 2 SchVG),

2. Lehrerinnen und Lehrer über die einzelne Schule hinaus einsetzen,

3. schulische Einrichtungen möglichst effektiv nutzen,

4. Verwaltungsaufgaben arbeitsteilig erfüllen,

5. Angebote von Bildungsgängen und Abschlüssen aufeinander abstimmen,

6. ihre Unterrichtsangebote und außerunterrichtlichen Angebote durch gemeinsame Veranstaltungen sicherstellen, erweitern und füreinander öffnen,

7. den Schülerwechsel von einer Schulform und Schulstufe in eine andere erleichtern,

8. ihre Beratungsangebote aufeinander abstimmen, um das Beratungsangebot insgesamt zu erweitern.

(3) Die Zusammenarbeit mit anderen Schulen ist Aufgabe der Schulen aller Schulstufen und Schulformen. Die einzelne Schule ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um mit anderen Schulen die Ziele der Kooperation nach Absatz 1 durch Maßnahmen nach Absatz 2 zu erreichen. Dies gilt insbesondere für Schulen, die in Schulzentren (§ 30 Abs. 2 SchVG) zusammengefaßt sind.

(4) Öffentliche Schulen und private Ersatzschulen sollen prüfen, ob und inwieweit sie zusammenarbeiten können.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Schulleitung der einzelnen Schule stellt fest, ob die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit anderen Schulen im Einzelfall gegeben sind. Sie legt der Schulkonferenz ein mit der anderen Schule abgestimmtes Konzept der Zusammenarbeit vor und weist gegebenenfalls auf alternative Möglichkeiten der Zusammenarbeit hin.

(2) Die Schulkonferenz der einzelnen Schule entscheidet im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung über die der Berufskollegs untereinander (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 SchMG). Die Schulkonferenz kann das vorgeschlagene Konzept ändern oder ein anderes Konzept beschließen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(3) Schule und Schulträger wirken bei der Planung und Durchführung der Zusammenarbeit von Schulen zusammen (§ 15 Satz 1 SchMG). Der Schulträger ist über die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zu unterrichten; er wirkt im Rahmen des § 4 Abs. 8 SchMG in der Schulkonferenz mit und kann Anregungen zur Zusammenarbeit geben. Soweit die Zusammenarbeit Zuständigkeiten von Schulträgern berührt, insbesondere zusätzliche Kosten für diese entstehen, ist zuvor das Einvernehmen herzustellen.

(4) Die gemäß §§ 15 und 16 SchVG zuständige Schulaufsichtsbehörde wirkt darauf hin, daß die Schulen Möglichkeiten der Zusammenarbeit nutzen; sie regt an und berät die Schulen ebenso wie die Schulträger. Sie trifft im Rahmen der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen insbesondere die Maßnahmen für die personelle Zusammenarbeit.

§ 3
Entscheidung über die Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen Schulen wird durch übereinstimmenden Beschluß der Schulkonferenzen begründet.

(2) Sofern im Rahmen der Zusammenarbeit der Austausch von Lehrkräften oder gemeinsamer Unterricht unterschiedlicher Schulformen vorgesehen ist, bedarf der Beschluß der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

§ 4
Stellung der Schülerinnen und Schüler
sowie der Lehrkräfte

(1) Schülerinnen und Schüler, die an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen einer anderen Schule teilnehmen, bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer bisherigen Schule (Stammschule). Die Stammschule trifft alle für das Schulverhältnis maßgeblichen Entscheidungen. Sie erteilt insbesondere die Zeugnisse, trifft Entscheidungen über Versetzungen und die Zulassung zu Prüfungen sowie über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

(2) Soweit Lehrerinnen und Lehrer der anderen Schule eine Schülerin oder einen Schüler unterrichten, gelten sie als Lehrerin oder Lehrer der Stammschule und wirken in den für das Schulverhältnis und die Schullaufbahn maßgeblichen Konferenzen und Ausschüssen mit, soweit die von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler betroffen sind.

§ 5
Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen

(1) Schulträger und Schulen wirken auf eine gemeinsame Nutzung schulischer Einrichtungen durch benachbarte Schulen hin (§ 1 Abs. 2 Nr. 3).

(2) Die gemeinsame Nutzung soll sich insbesondere auf Einrichtungen für den Schulsport, auf Fachräume, auf Werkstätten und Bibliotheken erstrecken.

§ 6
Gemeinsame Verwaltungsführung

(1) Die Zusammenarbeit von Schulen, die räumlich in Schulzentren zusammengefaßt oder sonst in einem Gebäude untergebracht sind, soll sich auch auf die gemeinsame Nutzung schulischer Einrichtungen zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit, auf die gegenseitige Vertretung des Verwaltungspersonals, die gemeinsame Aufsicht und Überwachung des Schulgeländes und die gemeinsame Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie sonstiger Materialien erstrecken (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4).

(2) Die gegenseitige Vertretung des Verwaltungspersonals und die gemeinsame Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln sowie sonstiger Materialien setzt das Einvernehmen mit dem Schulträger voraus.

II. Besondere Bestimmungen
zur Zusammenarbeit

§ 7
Grundschulen

(1) Grundschulen arbeiten mit anderen Grundschulen, mit Sonderschulen und mit weiterführenden Schulen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Grundschulen und mit Sonderschulen erstreckt sich insbesondere auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Unterrichts- und außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6, an Sonderschulen darüber hinaus auf alle erforderlichen Maßnahmen, die der Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Hilfe bei erheblichen Lernschwierigkeiten dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8).

(3) Die Zusammenarbeit mit weiterführenden Schulen erstreckt sich insbesondere auf den Übergang in die Erprobungsstufe oder die Klasse 5 der Gesamtschule durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8. Zur Erleichterung der Übergänge sollen Grundschulen im Einzugsbereich weiterführender Schulen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit diesen Schulen durch gegenseitige Unterrichtsbesuche der Lehrerinnen und Lehrer, durch Teilnahme der Grundschullehrerinnen und -lehrer an Erprobungsstufenkonferenzen beziehungsweise Klassenkonferenzen der Jahrgänge 5 und 6 und durch sonstigen Informationsaustausch pflegen.

§ 8
Hauptschulen, Realschulen,
Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen arbeiten mit Grundschulen, mit Schulen ihrer Schulform und im Rahmen der pädagogischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten mit Schulen anderer Schulformen und Schulstufen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Beratung und Information (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8) während der Erprobungsstufe (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), während der Klassen 5 und 6 der Gesamtschule und bei einem späteren Schulform- oder Schulstufenwechsel. Die Zusammenarbeit erstreckt sich ferner auf die Abstimmung und Durchführung von gemeinsamen Unterrichtsveranstaltungen und auf außerunterrichtliche Veranstaltungen durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6.

(3) Hauptschulen sollen durch Zusammenarbeit die Bildung der Klassen 10 Typ A und Typ B sicherstellen, um die Vergabe der Sekundarabschlüsse I (Hauptschulabschluß nach Klasse 10 und Fachoberschulreife) zu ermöglichen.

§ 9 (Fn 4)
Zusammenarbeit in der gymnasialen Oberstufe
der Gymnasien und Gesamtschulen

(1) In der gymnasialen Oberstufe ist durch Zusammenarbeit der Schulen nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 6 ein größtmögliches Wahlangebot an Grund- und Leistungskursen in allen Fächern zu gewährleisten (§ 6 APO-GOSt).

(2) Schülerinnen und Schüler, die an Grund- oder Leistungskursen einer anderen Schule teilnehmen, bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule (§ 4 Abs. 1). Die Abiturprüfung in Grundkursen und Leistungskursen der anderen Schule wird an der anderen Schule abgelegt (§ 26 Abs. 1 APO-GOSt); sie teilt die Ergebnisse unverzüglich der Stammschule mit. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2.

§ 10 (Fn 5)
Berufskollegs

(1) Berufskollegs arbeiten untereinander und im Rahmen der pädagogischen und dienstrechtlichen Möglichkeiten mit Schulen anderer Schulformen und Schulstufen sowie berufsbildenden Sonderschulen zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit der Berufskollegs untereinander erstreckt sich insbesondere darauf, durch fachliche Schwerpunktbildung in den Bildungsgängen und Schulformen ein regional abgestimmtes breites Bildungsangebot zu gewährleisten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5). Besondere Regelungen für die Berufsschule (§ 9 SchVG, § 12 AO-BS) bleiben unberührt.

(3) Benachbarte Berufskollegs sollen in vollzeitschulischen Bildungsgängen gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen in Wahl- und Wahlpflichtbereichen sowie außerunterrichtliche Angebote durch Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 durchführen.

(4) Berufskollegs arbeiten mit Schulen anderer Schulformen zusammen, um insbesondere die Übergänge aus der Sekundarstufe I in berufsqualifizierende Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II zu erleichtern (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8).

(5)Berufskollegs arbeiten mit den Weiterbildungskollegs zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 8.

§ 11 (Fn 5)
Weiterbildungskollegs

(1) Weiterbildungskollegs arbeiten untereinander zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf gemeinsame Bildungsberatung, gemeinsame Durchführung von Unterrichtsveranstaltungen und gemeinsame Fachkonferenzen zur inhaltlichen Abstimmung der Übergänge.

(2) Weiterbildungskollegs und Berufskollegs arbeiten zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 8.

§ 12
Sonderschulen

(1) Sonderschulen arbeiten mit anderen Sonderschulen, mit Grundschulen (§ 7 Abs. 2) und mit Schulen der Sekundarstufen I und II zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Sonderschulen erstreckt sich insbesondere auf die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Ermittlung des geeigneten Förderortes (§ 1 Abs. 2 Nr. 8).

(3) Die Zusammenarbeit mit Grundschulen und mit Schulen der Sekundarstufe I erstreckt sich insbesondere auf die erforderlichen Maßnahmen, die der Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler sowie der pädagogischen Hilfe bei erheblichen Lernschwierigkeiten dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 8).

(4) Insbesondere sollen Sonderschulen mit berufsbildenden Schulen bei der Planung und Durchführung von Fördermaßnahmen (unterstützende Maßnahmen) in den berufsbildenden Schulen für Schülerinnen und Schüler mit Lernbeeinträchtigungen zusammenarbeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 und 8).

III. Inkrafttreten

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 3)

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 360, geändert durch Verordnung zur Neufassung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und zur Änderung der Kooperationsverordnung v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290; ber. S. 496).

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 2 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 geändert durch VO v. 5.10.1998 (GV. NW. S. 594);in Kraft getreten am 1. August 1999.

Fn 5

§ 10 und § 11 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.



Normverlauf ab 2000: