Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung für das Weiterbildungsgesetz (Weiterbildungsverordnung - VO WbG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung für das Weiterbildungsgesetz
(Weiterbildungsverordnung - VO WbG)

Vom 1. Februar 2022 (Fn 1)

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft verordnet auf Grund

- des § 6 Absatz 6 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Ministerium für Schule und Bildung und nach Anhörung der für Schule und Weiterbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags,

- des § 13a Absatz 2 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) eingefügt worden ist, nach Anhörung der für Weiterbildung und für Kommunales zuständigen Ausschüsse des Landtags,

- des § 25 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und nach Anhörung der für Weiterbildung und Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags:

§ 1
Inhalt der zusätzlichen Förderung für nachträgliche Schulabschlusskurse

(1) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten eine zusätzliche Förderung für die gemäß § 6 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, durchgeführten Angebote.

(2) Das gemäß § 5 der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 547), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, vorgesehene Mindestvolumen der Lehrgänge kann dabei um bis zu 20 Prozent überschritten und für zusätzliche sozialpädagogische Maßnahmen eingesetzt werden.

(3) Weiterhin werden auch die auf den Lehrgang vorbereitenden zielgruppenbezogenen Angebote (Vorkurse) gefördert sowie Unterrichtsstunden, die auf anrechenbare modularisierte Teilangebote entfallen, wie Sprachzertifikate.

(4) Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde beträgt 66,50 Euro für Volkshochschulen und 39,90 Euro für Einrichtungen in anderer Trägerschaft. Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde an Volkshochschulen beträgt 41,00 Euro und an Einrichtungen in anderer Trägerschaft 25,60 Euro.

(5) Diese Durchschnittsbeträge gelten auch für die zusätzlichen sozialpädagogischen Maßnahmen.

§ 2
Verfahren der zusätzlichen Förderung

(1) Die Einrichtungen melden bis zum 15. Juli eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksregierung für das laufende Jahr ihren Bedarf an Unterrichtsstunden. Nachmeldungen erfolgen bis zum 31. August eines jeden Jahres. Die Bezirksregierungen teilen dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium bis zum 15. September eines jeden Jahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit.

(2) Gefördert werden zunächst die Volkshochschulen, die eine Förderung im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes erhalten haben. Wird mit den dann noch beantragten Maßnahmen der Haushaltsansatz rechnerisch überschritten, wird mindestens eine Maßnahme jeder weiteren Einrichtung gefördert, soweit hierdurch der Haushaltsansatz nicht überschritten wird. Ansonsten ist eine Auswahl zwischen den beantragten Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.

§ 3
Inhalt der zusätzlichen Förderung „Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung“

(1) Volkshochschulen können eine zusätzliche Förderung insbesondere für Maßnahmen erhalten, mit denen sie sich innerhalb regionaler Bildungslandschaften, wie z.B. Regionaler Bildungsnetzwerke, vernetzen, mit denen sie über Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen. Die Förderung erfolgt auf Antrag und in Höhe von jeweils bis zu 35 000 Euro je Maßnahme.

(2) Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in Projekten. Diese können zum Beispiel Beratungen, die Vorbereitung und Durchführung von Fach- und Informationsveranstaltungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sach- und Personalkosten beinhalten.

§ 4
Verfahren der zusätzlichen Förderung

(1) Die Projektanträge für ein Jahr sind bis zum 15. November des Vorjahres bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Abweichend davon endet die Antragsfrist für Projektanträge für das Jahr 2022 am 1. März 2022. Bei Kooperationen legen die beteiligten Volkshochschulen fest, welche Volkshochschule den Antrag stellt und den Verwendungsnachweis führt.

(2) Vor der Bewilligung legen die zuständigen Bezirksregierungen dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium eine Übersicht der Projektanträge mit einer fachlichen Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag vor.

(3) Die Entscheidung über die Förderung der in der Übersicht (Projektliste) enthaltenen Vorhaben trifft das für Weiterbildung zuständige Ministerium unter Einbeziehung des Landesverbandes der Volkshochschulen von NRW e.V..

(4) Wird der zur Verfügung stehende Haushaltsansatz durch die eingehenden Anträge rechnerisch überschritten, dann sollen vorrangig regionale Verbundprojekte und die Projekte kleiner Volkshochschulen mit zwei hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern berücksichtigt werden.

(5) Die Bewilligung erfolgt als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent, maximal aber 35 000 Euro, der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.

§ 5
Organisatorische Stellung und Aufgaben des Landesweiterbildungsbeirats

(1) Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung (Landesweiterbildungsbeirat) gebildet.

(2) Der Landesweiterbildungsbeirat hat die Aufgabe

1. die Landesregierung in allen Fragen der allgemeinen Weiterbildung zu beraten,

2. Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Weiterbildung zu erarbeiten,

3. die Erstellung des Weiterbildungsberichts nach § 27 des Weiterbildungsgesetzes fachlich zu begleiten,

4. Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten bei den innovativen Maßnahmen nach den §§ 17 bis 19 des Weiterbildungsgesetzes zu erarbeiten und

5. bei der Auswahl der zu fördernden innovativen Weiterbildungsvorhaben nach § 19 des Weiterbildungsgesetzes mit zu beraten.

§ 6
Zusammensetzung

(1) Der Landesweiterbildungsbeirat besteht aus bis zu 27 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender

2. insgesamt zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der vom Land geförderten Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen. Davon entsenden

a) der Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V. vier Vertreterinnen und Vertreter,

b) der Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung in Nordrhein-Westfalen e.V. zwei Vertreterinnen und Vertreter,

c) die Evangelische Erwachsenenbildung Nordrhein-Westfalen zwei Vertreterinnen und Vertreter,

d) der Landesarbeitsgemeinschaft für eine andere Weiterbildung NRW e.V.  zwei Vertreterinnen oder Vertreter und

e) die Landesarbeitsgemeinschaften der Familienbildung in NRW zwei Vertreterinnen und Vertreter.

3. drei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirchen,

5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

6. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V., des Westdeutschen Handwerkskammertages und des Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Nordrhein-Westfalen,

8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. und

9. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft.

Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden. Das Ziel der geschlechterparitätischen Besetzung im Sinne des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, soll dadurch erreicht werden, dass bei der Benennung der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern möglichst beide Geschlechter berücksichtigt werden.

(2) Mit beratender Funktion wirken mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter an den Aufgaben des Landesweiterbildungsbeirats mit:

1. die Staatskanzlei,

2. das für Weiterbildung zuständige Ministerium,

3. das für Eltern- und Familienbildung zuständige Ministerium,

4. das für berufliche Bildung zuständige Ministerium,

5. das für Integrationsfragen zuständige Ministerium,

6. das für regionale Bildungsnetzwerke zuständige Ministerium und

7. die Landeszentrale für politische Bildung sowie die Supportstelle Weiterbildung.

(3) Der Landesweiterbildungsbeirat kann beschließen, weitere Teilnehmende als Gäste zu den Sitzungen einzuladen. Insbesondere kann er sich in Fachfragen von Sachverständigen beraten lassen.

§ 7
Berufung der Mitglieder und der weiteren Vertretungen

(1) Die Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen. Das für Weiterbildung zuständige Ministerium fordert die genannten Organisationen zur Abgabe entsprechender Vorschläge auf. Die Berufung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 9 nimmt das für Weiterbildung zuständige Ministerium eigenständig vor.

(2) Die Vertretungen nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag der genannten Stellen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen.

§ 8
Amtsdauer und konstituierende Sitzung

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

(2) Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung des Landesweiterbildungsbeirates im Amt.

(3) Zu den Sitzungen des Landesweiterbildungsbeirats lädt das für Weiterbildung zuständige Ministerium ein.

§ 9
Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium führt die Geschäftsstelle des Landesweiterbildungsbeirats.

(2) Der Landesweiterbildungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen können ihre Vertreterinnen und Vertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zurückziehen. Mit Zugang der Erklärung beim für Weiterbildung zuständigen Ministerium scheidet die Vertreterin oder der Vertreter als Mitglied des Landeweiterbildungsrats aus. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.

(2) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 können auch von sich aus ihre Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium beenden. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.

(3) Im Falle einer Nachberufung findet § 7 entsprechende Anwendung.

§ 11
Kosten

Die Kosten des Landesweiterbildungsbeirats und der Geschäftsstelle einschließlich der Reisekosten der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an den Sitzungen trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für Reisen sind auf Antrag Reisekosten nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Reisekostenbestimmungen zu erstatten.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).



Normverlauf ab 2000: