Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulgebührengesetzes


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Hochschulgebührengesetzes

Vom 26. Januar 1982 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 12 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) wird nachstehend der Wortlaut des Hochschulgebührengesetzes in der vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung bekanntgemacht.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hochschulgebührengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Januar 1982

§ 1 (Fn 2)
Gebührenerhebung

(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen und an den Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen werden folgende Gebühren für die Staatskasse erhoben:

1. Gasthörergebühren,

2. Verwaltungsgebühren.

Abweichend von Satz 1 werden an der Fernuniversität - Gesamthochschule - in Hagen erhoben:

1. Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial,

2. besondere Gasthörergebühren und

3. Verwaltungsgebühren.

Die Zulassung als Gasthörer und die Verwaltungstätigkeiten nach § 3 sind von dem Nachweis der Entrichtung der Gebühr abhängig zu machen.

(2) Prüfungsgebühren für Hochschulprüfungen und allgemeine Studiengebühren werden nicht erhoben.

(3) Unberührt bleiben Gebühren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen und Gebühren für Veranstaltungen außerhalb des Studienbetriebes.

§ 2 (Fn 3)
Allgemeine Gasthörergebühr

Die allgemeine Gasthörergebühr beträgt je Halbjahr37,50 Euro.

§ 2 a (Fn 3)
Besondere Gasthörergebühr

(1) Die besondere Gasthörergebühr wird für die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot der Hochschule (weiterbildendes Studium oder sonstige Veranstaltung der Weiterbildung) erhoben. Sie ist so zu bemessen, daß grundsätzlich die Kosten, die durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstehen, gedeckt werden.

(2) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Personal- und Sachausgaben, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Personalausgaben ist pro Stunde Lehrveranstaltung ein Betrag von 107,50 Euro zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Sachausgaben sind alle durch das jeweilige Weiterbildungsangebot zusätzlich entstehenden Ausgaben, insbesondere für Lernmittel, Verbrauchsmaterialien, Mieten, Bewirtschaftung und Beschaffungen, zu berücksichtigen.

(3) Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens je Halbjahr37,50 Euro.

(4) Die Hochschule kann bis zur Höhe von 10 vom Hundert der durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme bedürftigen Teilnehmern auf Antrag Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren gewähren.

(5) Die Hochschule kann die besondere Gasthörergebühr, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen wird, bis zu einem Betrag von 37,50 Euro erlassen, wenn an dem Weiterbildungsangebot im Hinblick auf die Zielgruppe und den angestrebten Erfolg ein vom zuständigen Fachminister festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzminister den Betrag nach Absatz 2 Satz 2 unter Berücksichtigung wesentlicher Veränderungen bei den Personalkosten neu festzusetzen.

§ 3 (Fn 4)
Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben:

1. für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienbuches15,- Euro,

2. für die Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades jeweils5,- Euro,

3. für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils 10,- Euro.

§ 3 a (Fn 3)
Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial

(1) Die Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial beträgt für Studenten, Zweithörer und Gasthörer 90,- Euro je Halbjahr.

(2) Die Entrichtung der Grundgebühr berechtigt zum Bezug von 10 Kurseinheiten.

(3) Für jede darüber hinausgehende Kurseinheit beträgt die Gebühr 9,- Euro. Für studienvorbereitende Kurse vor der Einschreibung oder Zulassung ist nur die Gebühr für die Kurseinheiten zu entrichten; eine Grundgebühr wird nicht erhoben.

(4) Die Fernuniversität wird ermächtigt, bis zur Höhe einer im Haushaltsplan für die Fernuniversität ausgewiesenen Gebührenerlasssumme bedürftigen Studenten, Zweithörern oder Gasthörern auf Antrag Erlaß oder Ermäßigung der Gebühren nach Absatz 1 und 3 zu gewähren.

(5) Die Fernuniversität kann den Versand von Fernstudienmaterial von dem Nachweis der Entrichtung der Gebühren nach Absatz 1 und 3 abhängig machen.

(6) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Gebühren für den Bezug von Fernstudienmaterial unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Herstellung und dem Versand der Materialien neu festzusetzen. Durch Rechtsverordnung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzminister soll vorgesehen werden, die Gebühr nach Absatz 1 zu ermäßigen, sofern für einen vorangegangenen Studienabschnitt die erfolgreiche Teilnahme am Fernstudium nachgewiesen wird. Dabei ist die Art des Nachweises näher zu bestimmen.

§ 4 (Fn 5)
Entstehung und Fälligkeit
der Gebühren

(1) Es entsteht

1. die Gasthörergebühr (§ 2 und § 2 a) mit dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer,

2. die Ausfertigungsgebühr (§ 3 Nrn. 1 und 2) mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

3. die Säumnisgebühr (§ 3 Nr. 3) mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

4. die Gebühr für eine Änderung der Belegung (§ 3 Nr. 3) mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,

5. die Grundgebühr (§ 3 a Abs. 1) mit der Einschreibung, Rückmeldung oder Zulassung bei der Fernuniversität,

6. die Gebühr für eine Kurseinheit (§ 3 a Abs. 3) mit dem Belegen.

(2) Die Gebühren werden mit der Entstehung fällig.

§ 4 a (Fn 6)

§ 5
Verwaltungsvorschriften

Der zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 6 (Fn 7)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes

(Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28. 1. 2003 (GV. NRW S. 36)).(Fn 8)

Das Hochschulgebührengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) wird aufgehoben. Bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung zur Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fernstudien an der Fernuniversität in Hagen nach Artikel 2 § 13 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes gelten die §§ 3a, 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 und Abs. 2 des Hochschulgebührengesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung fort.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 70, geändert durch VO v. 3. 7. 1987 (GV. NW. S. 246), Art. IX des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), 5. 11. 1991 (GV. NW. S. 452), 15.3.1999 (GV. NRW. S. 91), geändert durch Artikel 51 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 1. Februar 2003.

Fn 2

§ 1 geändert durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 3

§ 2, § 2 a und § 3a zuletzt geändert durch Artikel 51 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 3 geändert durch Artikel 51 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 4 geändert durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 6

§ 4 a gestrichen mit Wirkung vom 22. November 1987 durch Art. IX des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366).

Fn 7

Diese Vorschrift betrifft das Hochschulgebührengesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 313 - neu gefaßt am 19. August 1971 GV. NW. S. 236). Die Änderungen des Hochschulgebührengesetzes durch Artikel 5 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) sind am 1. Januar 1982 in Kraft getreten.

Fn 8

Aufhebungsvorschrift in Kraft getreten am 1. Februar 2003.



Normverlauf ab 2000: