Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Weiterbildungsgesetz (WbG), Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Weiterbildungsgesetz (WbG),
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 7. Mai 1982 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 12 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung (Haushaltsfinanzierungsgesetz) vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) wird nachstehend der Wortlaut des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der vom 1. Januar 1982 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus

- der Bekanntmachung der Neufassung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Februar 1980 (GV. NW. S. 156)

- Artikel 4 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732)

ergibt.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Erstes Gesetz
zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz - WbG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 7. Mai 1982

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1
Recht auf Weiterbildung

(1) Jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben.

(2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an Bildungsgängen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen.

(3) Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungseinrichtungen.

§ 2
Gesamtbereich der Weiterbildung

(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in staatlicher oder in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen.

(3) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht Bildungsstätten, die überwiegend der Weiterbildung der Mitglieder des Trägers im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung oder die überwiegend der Weiterbildung der Bediensteten des Trägers dienen oder die überwiegend Lehrveranstaltungen in einem Spezialgebiet planen und durchführen.

(4) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich. Bei abschlußbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

§ 3
Aufgaben der Weiterbildung

(1) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Lehrveranstaltungen kann folgende gleichwertige, aufeinanderbezogene Sachbereiche umfassen:

1. Bereich der nichtberuflichen, abschlußbezogenen Bildung,

2. Bereich der beruflichen Bildung,

3. Bereich der wissenschaftlichen Bildung,

4. Bereich der politischen Bildung,

5. Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung,

6. Bereich der Eltern- und Familienbildung,

7. Bereich der personenbezogenen Bildung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sachbereiche sind nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren.

§ 4
Sicherung der Weiterbildung

(1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen des Landes, der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden sowie anderer Träger gewährleistet werden.

(2) Das Land kann bei Bedarf Einrichtungen der Weiterbildung mit überregionaler Bedeutung errichten und unterhalten. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen, denen ein Internat angegliedert ist.

(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen. Hierzu kann der Kultusminister eine Mustersatzung erlassen.

§ 5
Zusammenarbeit

Schulen und Hochschulen sowie Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Schulen des Zweiten Bildungswegs arbeiten mit den Einrichtungen der Weiterbildung zusammen.

§ 6
Prüfungen

(1) Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des zuständigen Ministers und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde.

(2) Der zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von Zeugnissen und Abschlußzertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.

(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erläßt der Kultusminister durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 26b Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

II. Abschnitt
Aufgaben des Landes

§ 7
Förderung der Weiterbildung

Das Land ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung verpflichtet.

§ 8 (Fn 4)

§ 9
Rahmenrichtlinien für die Entwicklungsplanung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags bedarf, Rahmenrichtlinien für die Aufstellung kommunaler Weiterbildungsentwicklungspläne zu erlassen.

In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß die Erstellung und die Geltungsdauer der Weiterbildungsentwicklungsplanung und der Koordinierungsplanung im Kreisgebiet zeitgleich erfolgen.

(2) Die Rahmenrichtlinien müssen insbesondere Regelungen treffen zur Abstimmung der kommunalen Weiterbildungsentwicklungsplanung mit

1. der Schulentwicklungsplanung,

2. dem Ausbau der anderen kommunalen Kultureinrichtungen,

3. der Ausbau- und Strukturplanung der am Ort befindlichen Hochschuleinrichtungen,

4. den Planungen der Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,

5. der kommunalen Förderungsplanung der Jugendhilfe.

§ 10
Ausbildung

An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung geschaffen.

III. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft
von Gemeinden und Gemeindeverbänden

§ 11
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen
der Weiterbildung

(1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten.

(2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf den Kreis übertragen.

(3) Für den Bereich der übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreis verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25 000 Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.

(4) Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden heißen Volkshochschulen.

§ 12
Entwicklungsplanung

(1) Die kommunalen Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich einen Weiterbildungsentwicklungsplan im Benehmen mit den in ihrem Bereich tätigen anderen Trägern von Einrichtungen der Weiterbildung und den am Ort befindlichen Hochschulen aufzustellen und fortzuschreiben. Diese Verpflichtung trifft die Kreise für diejenigen kreisangehörigen Gemeinden ihres Gebietes, die nicht Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind.

Die Kreise sind darüber hinaus verpflichtet, im Einvernehmen mit denjenigen kreisangehörigen Gemeinden ihres Gebiets, die Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind, Koordinierungspläne für das Kreisgebiet aufzustellen und fortzuschreiben.

(2) Die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne müssen Angaben über die erforderliche Personalausstattung, den Raumbedarf sowie die notwendigen Investitions-, Sach- und Folgekosten enthalten.

(3) Durch die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne ist in Abstimmung mit der Schulentwicklungsplanung die Mitbenutzung von Schulen, Schulzentren und anderen Kultureinrichtungen der betroffenen kommunalen Träger sicherzustellen.

§ 13
Grundversorgung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung führen Lehrveranstaltungen zu den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 genannten Sachbereichen durch.

(2) Die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden (Mindestangebot) beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 11 wahrnehmen, ab 25 000 Einwohner 4 800 Unterrichtsstunden.

(3) Das Mindestangebot erhöht sich ab 60 000 Einwohner je angefangene 40 000 Einwohner um 2 400 Unterrichtsstunden.

§ 14
Personalstruktur

(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:

1. pädagogische Mitarbeiter für Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,

2. Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,

3. sonstige Mitarbeiter.

(2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.

(3) Einrichtungen der Weiterbildung werden von einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.

(4) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.

§ 15
Sach- und Raumausstattung

(1) Der Träger einer Einrichtung der Weiterbildung ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.

(2) Zu diesem Zweck stellen die Träger den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen der Weiterbildung entsprechend ausgestattete Unterrichts- und Fachräume sowie die erforderlichen Verwaltungsräume zur Verfügung.

(3) Andere Einrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 3 mitzubenutzen.

§ 16
Zusammenarbeit

Die Träger treffen eine Regelung über die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, den kommunalen Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten sowie den kommunalen Büchereien und Bildstellen und den anderen kommunalen Kultureinrichtungen.

§ 17
Satzung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft sind Einrichtungen im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung oder des § 16 der Kreisordnung. Kommunale Träger sind verpflichtet, für die jeweils von ihnen unterhaltenen Einrichtungen der Weiterbildung eine Satzung zu erlassen.

(2) Die Satzung regelt insbesondere Stellung und Aufgabenbereich des Leiters und der Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung.

(3) In der Satzung sind Art und Umfang der Mitwirkungsrechte festzulegen, die den Mitarbeitern und den Teilnehmern an Lehrveranstaltungen einzuräumen sind.

(4) Vor Verabschiedung einer Satzung oder deren Änderung ist die Stellungnahme der betroffenen Einrichtungen einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.

§ 18
Gliederung

Einrichtungen der Weiterbildung sind nach Fachbereichen zu gliedern. Die Einrichtungen der Weiterbildung können Zweigstellen haben.

§ 19
Förderung der Einrichtungen
der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft

Die Vorlage und Fortschreibung eines Weiterbildungsentwicklungsplans entsprechend den Rahmenrichtlinien ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 20
Zuweisungen des Landes

(1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Mindestangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter, soweit je Stelle 2400 Unterrichtsstunden im Jahr durchgeführt werden; für die erste besetzte Stelle werden diese Personalkosten bereits erstattet, wenn 2400 Unterrichtsstunden im Jahr geplant werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach einem Durchschnittsbetrag, der jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird und bei dessen Festsetzung durch einen Abschlag von 10 vom Hundert zu berücksichtigen ist, daß die Unterrichtstätigkeit dieser Mitarbeiter bereits durch die Bezuschussung der Unterrichtsstunden bzw. der Teilnehmertage erfaßt wird.

(2) Das Land erstattet dem Träger für über den Rahmen des Mindestangebots hinaus besetzte Stellen 60 vom Hundert der Personalkosten, soweit je Stelle 2400 Unterrichtsstunden oder 2000 Teilnehmertage im Jahr durchgeführt werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem gemäß Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrag.

(3) Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, Weihnachtszuwendungen, Beiträge und Umlagen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie bei einem Träger, der einer Versorgungskasse angehört, die Umlage nach Maßgabe der Satzung der Versorgungskasse.

(4) Die Kostenerstattung erfolgt nur, wenn der hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt wird.

(5) Das Land gewährt für jede im Rahmen des Mindestangebots durchgeführte Unterrichtsstunde eine Zuweisung in Höhe eines Durchschnittsbetrages, der jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird. Die Höhe des Durchschnittsbetrages wird ermittelt aus der durchschnittlichen Stundenvergütung für einen nebenamtlichen oder nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter, zuzüglich eines Zuschlages von 50 vom Hundert für Kosten für Verwaltungspersonal.

(6) Das Land gewährt für jede über den Rahmen des Mindestangebots hinaus durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß Absatz 5 festgesetzten Durchschnittsbetrages. Bei Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land einen Zuschuß zu den Kosten je Teilnehmertag nach einem Durchschnittsbetrag, der jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird.

(7) Lehrveranstaltungen, die nach bundesrechtlichen Regelungen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, dürfen auf die Zahl der durchgeführten Unterrichtsstunden nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.

(8) Die Zuweisungen des Landes verringern sich, falls in der Jahresrechnung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, um den entsprechenden Überschußbetrag.

(9) Die Erstattung nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 erfolgt auf der Grundlage bzw. in Höhe der im Jahre 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, vermindert um 20 vom Hundert der in den Sachbereichen 1 und 4 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage sowie vermindert um 40 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage. Solange das Mindestangebot noch nicht erfüllt ist, kann die verminderte Zahl der durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden ab 1982 jährlich um 15 vom Hundert erhöht werden. Eine weitergehende Förderung kann nach Maßgabe der Bewilligung im Haushaltsplan gewährt werden.

(10) Der zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung,

1. welche Mindestanforderungen an eine Unterrichtsstunde und an einen Teilnehmertag, insbesondere im Hinblick auf Dauer und Teilnehmerzahl, zu stellen sind,

2. in welchem Umfang ganz- oder mehrtägige Lehrveranstaltungen als Unterrichtsstunden zählen,

3. inwieweit Leistungen für Teilnehmer bezuschußt werden können, die ihren Wohnsitz nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben,

4. inwieweit außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführte Lehrveranstaltungen förderungsfähig sind,

5. in welchen Fällen und nach welchen Bedingungen anstelle der Zahl der im Jahre 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage die Festsetzung einer anderen Basiszahl erfolgt.

§ 21
Sachkosten

Die Sachkosten übernimmt der jeweilige Träger.

IV. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung
in anderer Trägerschaft

§ 22
Allgemeines

(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 23 und 24 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.

(2) Das Angebot an Lehrveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 Abs. 1 genannten Sachbereiche umfassen.

§ 23
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch den zuständigen Minister.

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Sie muß nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

2. Sie muß ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 600 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Abweichend von Satz 1 muß eine Einrichtung der Weiterbildung mit Internatsbetrieb (z. B. Heimvolkshochschule) 1500 Teilnehmertage im Jahr durchführen.

3. Sie muß ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

6. Der Träger muß sich verpflichten, dem zuständigen Minister auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.

7. Der Träger muß sich verpflichten, die Kapazitätsplanung im Benehmen mit betroffenen kommunalen Trägern aufzustellen.

8. Der Träger muß zur Kontrolle seines Finanzgebarens in bezug auf die Bildungsstätte durch den zuständigen Minister bereit sein.

9. Der Träger muß die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

10. Die Bildungsstätte muß eine Satzung entsprechend § 17 haben.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 24
Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

(2) Für jeweils 2400 durchgeführte Unterrichtsstunden im Jahr erstattet das Land dem Träger 60 vom Hundert der Personalkosten für einen hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter. Bei Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen erfolgt die Erstattung gemäß Satz 1 auf der Grundlage von 2000 durchgeführten Teilnehmertagen im Jahr. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrag.

(3) Die Erstattung der Personalkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 für einen ersten hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter erfolgt für die Dauer von höchstens zwei Jahren bereits dann, wenn die Durchführung von 2400 Unterrichtsstunden im Jahr geplant wird.

(4) Das Land gewährt für jede durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß § 20 Abs. 5 festgesetzten Durchschnittsbetrages. Bei Einrichtungen mit Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land einen Zuschuß in Höhe des gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrages.

(5) Lehrveranstaltungen, die nach bundesrechtlichen Regelungen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, dürfen auf die Zahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.

(6) § 20 Abs. 3, 4, 8, 9 Satz 3 und 10 findet Anwendung. Die Erstattung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt auf der Grundlage bzw. in Höhe der 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, vermindert um 12 vom Hundert der in den Sachbereichen 1 und 4 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage sowie vermindert um 40 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und um 30 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Teilnehmertage. Die Erstattung erfolgt aber mindestens in Höhe von 2400 durchgeführten Unterrichtsstunden oder 2000 durchgeführten Teilnehmertagen, zuzüglich einer Steigerungsrate von jährlich 15 vom Hundert, solange die Zahl von 4800 Unterrichtsstunden oder 4000 Teilnehmertagen nicht erreicht ist.

In besonderen Fällen kann die Zuweisungsgrundlage mit Genehmigung des zuständigen Ministers aus dem Durchschnitt der Förderung der letzten drei Jahre, aus der höchsten früheren Jahresförderung oder aus der Erweiterung der Trägerkapazität errechnet werden.

V. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

§ 25
Investitionskosten

(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.

(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.

§ 26
Einrichtungen der Weiterbildung
mit Internatsbetrieb

Für Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb in kommunaler und anderer Trägerschaft (z. B. Heimvolkshochschulen) sowie für die Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land Zuweisungen bzw. Zuschüsse zu den Teilnehmerkosten nach Maßgabe eines jährlich im Landeshaushalt festzusetzenden Durchschnittsbetrages.

§ 27
Weiterförderung von Förderungsmaßnahmen

Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der entsprechenden außerschulischen Jugendbildung, der politischen Bildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung und der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt.

§ 28
Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die Zuschüsse werden auf Antrag des Trägers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Der Antrag ist jeweils bis zum 1. April für das abgelaufene Haushaltsjahr zu stellen.

(2) Der Zuschuß wird vom Regierungspräsidenten festgesetzt, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuß in vierteljährlichen Teilbeträgen gewährt.

(3) Dem Zuschußantrag sind beizufügen:

1. die Jahresrechnung

2. die Angaben über die durchgeführten Lehrveranstaltungen, aufgegliedert nach den Sachbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage und deren Anteil an der Gesamtzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage,

3. eine Aufstellung über das eingesetzte Personal, seine Ausbildung und Tätigkeit sowie die gezahlten Bezüge.

(4) Die Festsetzung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr erfolgt auf der Grundlage der Zuschußfestsetzung für das Vorjahr.

(5) Der Träger und der Leiter der Einrichtung der Weiterbildung sind verpflichtet, dem Regierungspräsidenten, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist, jederzeit Einblick in den Betrieb der Einrichtung der Weiterbildung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung des Zuschusses erforderlich ist.

(6) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Förderungsvoraussetzungen und des Förderungsverfahrens.

§ 29
Bericht der Landesregierung

Die Landesregierung legt dem Landtag, erstmalig zum 1. Januar 1982, alle fünf Jahre einen Bericht über die Situation der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen vor.

VI. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 30

(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 19 am 1. Januar 1975 in Kraft; § 19 tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. (Fn 2)

(2) § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 Satz 2 treten am 1. Januar 1981 in Kraft. (Fn 3)

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.



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