Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
am Oberstufen-Kolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b
SchVG - APO-OS)

Vom 23. November 1982 (Fn1)

Aufgrund des § 26 b Schulverwaltungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn2) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Ausbildungsvorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Versuchsauftrag

§ 2

Dauer des Bildungsgangs

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

§ 4

Information und Beratung

Zweiter Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 5

Gliederung der Ausbildung

§ 6

Fachbereichsgliederung

§ 7

Unterrichtsorganisation

§ 8

Einführungsveranstaltungen

§ 9

Wahlfächer

§ 10

Fächerwahl

§ 11

Fächerübergreifende Ausbildung

§ 12

Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

§ 13

Leistungsnachweise

§ 14

Versuchsklausel

§ 15

Leistungsbewertung

§ 16

Rückstufung

Dritter Abschnitt
Abschluß des Bildungsgangs

§ 17

Abschlußprüfung

§ 18

Vorzeitiges Verlassen des Oberstufen-Kollegs

§ 19

Abgangszeugnis

Zweiter Teil
Prüfungsvorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 20

Zweck der Prüfung

§ 21

Gliederung der Prüfung

§ 22

Zeit und Ort der Prüfung

§ 23

Leistungsbewertung

§ 24

Rücktritt, Versäumnis

§ 25

Krankheit und andere Hinderungsgründe

§ 26

Täuschung, Behinderung

Zweiter Abschnitt
Prüfungsgremien

§ 27

Prüfungsrat

§ 28

Prüfungskommissionen

§ 29

Prüfungsausschüsse

§ 30

Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht

§ 31

Niederschrift über die Durchführung der Abschlußprüfung

Dritter Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 32

Erster Prüfungsteil

§ 33

Fremdsprachenprüfung

§ 34

Gruppenarbeit

§ 35

Facharbeit

§ 36

Bestehen des ersten Prüfungsteils

§ 37

Kolloquium

§ 38

Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

§ 39

Zweiter Prüfungsteil

§ 40

Versuchsklausel

§ 41

Klausurvorschläge

§ 42

Klausuren - mündliche Prüfungen

§ 43

Wahlfachprüfungen

§ 44

Ergänzungsprüfungen

§ 45

Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben

§ 46

Gesamtnotenbildung

§ 47

Bestehen der Prüfung

§ 48

Zeugnis und Durchschnittsnote

§ 49

Prüfungsbericht

Vierter Abschnitt
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

§ 50

Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 51

Inkrafttreten

Erster Teil
Ausbildungsvorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Versuchsauftrag

(1) Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld hat den Auftrag, in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang Kollegiaten unterschiedlicher Vorbildung studienbezogene Ausbildungsinhalte der Sekundarstufe II in Verbindung mit Lehrinhalten des Grundstudiums der wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen zu vermitteln.

(2) Das Oberstufen-Kolleg entwickelt und erprobt zu diesem Zweck ausgewählte Bildungsgänge, in denen in Verbindung mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studienganges an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule gleichwertig sein müssen. Die Bildungsgänge, die schulisches Lernen und wissenschaftliches Studium verbinden, enthalten fachbezogene und allgemeinbildende Studienanteile in einem angemessenen Verhältnis.

(3) Das Oberstufen-Kolleg erprobt insbesondere neue Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufträge gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.

(4) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

§ 2
Dauer des Bildungsgangs

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert vier Jahre. Die Vorschriften der §§ 16, 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 3 und § 50 bleiben unberührt.

(2) Das Oberstufen-Kolleg kann in begründeten Fällen Kollegiaten bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils für insgesamt höchstens ein Jahr beurlauben.

(3) In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Ausbildungsdauer um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern der Kollegiat dafür wichtige Gründe vorträgt.

(4) Kollegiaten, die innerhalb der Höchstausbildungsdauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil nicht mehr erfüllen können, werden in der Regel vom Oberstufen-Kolleg entlassen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Oberstufen-Kolleg kann aufgenommen werden, wer

- die Fachoberschulreife erworben hat

oder

- den Hauptschulabschluß erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Ausgesiedelte oder aus dem Ausland kommende Schüler, die eine vergleichbare Berechtigung erworben haben und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können gleichfalls in das Oberstufen-Kolleg aufgenommen werden. Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife (auch nur schulischer Teil) erworben haben oder zu Beginn der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das 25. Lebensjahr überschritten haben, können nicht aufgenommen werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet das Oberstufen-Kolleg auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung des Aufnahmeverfahrens.

§ 4
Information und Beratung

Das Oberstufen-Kolleg informiert und berät Bewerber und Erziehungsberechtigte über die Aufnahmevoraussetzungen, das Aufnahmeverfahren, das Ausbildungsziel des Oberstufen-Kollegs und den Ausbildungsgang. Dies schließt Aufgaben der Studienberatung ein.

Zweiter Abschnitt
Bestimmungen für den Unterricht

§ 5
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfaßt Einführungsveranstaltungen (§ 9), die systematische Ausbildung in zwei Wahlfächern (§ 10), allgemeinbildende Ausbildungsanteile (§ 12) und zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 13). Sie wird in Kursen und Projekten durchgeführt.

(2) Die inhaltlichen Ausbildungsziele, die Ausbildungsformen am Oberstufen-Kolleg und die unterrichtliche Organisation der Ausbildung werden durch die Rahmenvorgaben festgelegt und durch exemplarische Bildungsgangbeschreibungen erläutert.

(3) Die Rahmenvorgaben und exemplarische Bildungsgangbeschreibungen werden vom Oberstufen-Kolleg erarbeitet. Die Rahmenvorgaben werden vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung genehmigt und in Kraft gesetzt. Die Bildungsgangbeschreibungen bedürfen der Zustimmung des Kultusministers.

(4) Die fachbezogenen Anteile sind in den Kursen und Projekten des Gesamtausbildungsganges so angelegt, daß sie inhaltlich aufeinander aufbauen (curriculare Sequenz). Die in den Rahmenvorgaben und den Curricula umschriebene Ausbildung im Wahlfach muß nach Inhalt und Umfang für das Fach repräsentativ sein und einen angemessenen Schwierigkeitsgrad haben.

(5) Die allgemeinbildenden Anteile der Ausbildung werden in Kurssequenzen unterschiedlicher Länge sowie in Einzelkursen und Projekten vermittelt. Sie sollen in einem inhaltlichen und methodischen Zusammenhang stehen und die in den Prüfungsanforderungen ausgewiesene Breite gewährleisten. Der Sicherung der allgemeinbildenden Anteile dienen die in den Rahmenvorgaben enthaltenen Grundsätze für die Kurs- und Projektwahl der Kollegiaten.

(6) Die Abschlußprüfung wird mit ihren einzelnen Teilen in den Ausbildungsgang einbezogen.

§ 6
Fachbereichsgliederung

Die in die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg einbezogenen Fächer sind zu drei Fachbereichen zusammengefaßt. Fachbereiche sind:

Fachbereich I:

Sozialwissenschaften

Fachbereich II:

Linguistik/Literaturwissenschaft

Künste/Musik

Fachbereich III:

Naturwissenschaften/Mathematik/Technik.

§ 7
Unterrichtsorganisation

(1) Die wöchentliche Ausbildungszeit des Kollegiaten beträgt in der Regel 24 Stunden.

(2) Das Semester umfaßt 20 Wochen. Es kann in Kursphasen, Intensivphasen und Projektphasen gegliedert sein. Die Rahmenvorgaben regeln im einzelnen, wie die einzelnen Unterrichtsarten auf die Unterrichtsphasen nach Umfang und Anordnung verteilt sind. Der notwendige Wahlfachunterricht (mindestens 500 Stunden je Wahlfach) ist in der Regel gleichmäßig auf die Semester zu verteilen. Entsprechendes gilt für den Ergänzungsunterricht (mindestens 1 000 Stunden).

(3) In der Kursphase wird der Kollegiat in seinen beiden Wahlfächern ausgebildet. Daneben belegt er zwei Kurse aus dem Ergänzungsunterrichtsangebot. In der Kursphase finden auch die obligatorischen Sportkurse statt.

(4) Während der Intensivphase belegt der Kollegiat zwei Kurse im Regelfall aus dem Bereich der obligatorischen Fremdsprache und aus dem Bereich wahlfachgebundener Kurse. Diese Phase kann zudem in begrenztem Umfang für den Ausgleich individueller Defizite genutzt werden.

(5) Während der Projektphase arbeitet der Kollegiat an einem Projekt seiner Wahl mit (24 Wochenstunden).

(6) Exkursionen sind für verschiedene Wahlfächer integrierter Bestandteil der Ausbildung. Diese werden in der Intensivphase, der Projektphase oder während der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt.

(7) Der Unterricht am Oberstufen-Kolleg wird fachgebunden und fächerübergreifend erteilt.

(8) Der Wahlfachunterricht wird in der Regel jahrgangsbezogen, der Ergänzungsunterricht in der Regel jahrgangsübergreifend angeboten.

(9) Jeder Kollegiat macht ein mindestens dreiwöchiges wahlfachbezogenes Praktikum, das vorbereitet und ausgewertet wird.

§ 8
Einführungsveranstaltungen

Am Oberstufen-Kolleg finden im ersten Semester Einführungsveranstaltungen statt. Die Einführungsveranstaltungen sollen

- die Kollegiaten über Zielvorstellung, Aufbau und Lehrangebot des Oberstufen-Kollegs unterrichten und sie befähigen, eine selbständige und begründete Wahl von zwei Fächern (Wahlfächer) zu treffen

- die Kollegiaten dabei unterstützen, sich in der Gruppe ihre verschiedenartigen Vorerfahrungen bewußt zu machen und unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen ihren Ausbildungsgang erfolgreich zu planen und durchzuführen.

§ 9
Wahlfächer

(1) Eine fachgebundene Ausbildung wird in den folgenden Wahlfächern angeboten:

Fachbereich I:

Geographie, Geschichte, Rechtswissenschaft, Soziologie, Sport, Theologie, Ökonomie, Pädagogik, Psychologie

Fachbereich II:

Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Künste, Musik

Fachbereich III:

Biologie, Chemie, Geologie, Mathematik, Physik, Technik.

(2) Der Kollegiat wählt zwei Wahlfächer aus. Die Rahmenvorgaben können Einschränkungen der Kombination von Wahlfächern vorsehen. In jedem Wahlfach hat der Kollegiat an sieben Semesterkursen und in den Wahlfachcurricula ausgewiesenen ergänzenden weiteren Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 10
Fächerwahl

(1) Auf der Grundlage der in den Einführungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen entscheidet sich der Kollegiat bis zum Ende des ersten Semesters für seine Wahlfächer.

(2) Der Kollegiat kann seine Wahlfachentscheidung spätestens bis zum Ende des dritten Semesters korrigieren. Das Oberstufen-Kolleg berät ihn bei dieser Entscheidung.

(3) Bei einem Wahlfachwechsel können Kurse des abgewählten Faches unter Berücksichtigung der von der Hauptkonferenz erlassenen Grundsätze auf Antrag angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Pädagogische Leiter.

§ 11
Fächerübergreifende Ausbildung

(1) Die fächerübergreifende Ausbildung wird durch themen- bzw. problemorientierte Kurse (Ergänzungsunterricht) und Projekte (Gesamtunterricht) geleistet. In ihnen liegt der Schwerpunkt auf einer allgemeinen Wissenschaftspropädeutik.

(2) Das Kursangebot des Ergänzungsunterrichts wird durch alle drei Fachbereiche inhaltlich bestimmt. Methoden und Inhalte aller drei Fachbereiche werden dabei gleichgewichtig berücksichtigt. Im Ergänzungsunterricht hat der Kollegiat an mindestens 14 Kursen (pro Semester in der Regel zwei) teilzunehmen, davon an mindestens vier Kursen aus jedem Fachbereich. Soweit Kollegiaten den erforderlichen Anteil der Mathematik nicht in anderer Weise erbringen, weisen sie die erfolgreiche Teilnahme an Kursen, in denen Methoden, Inhalte und Funktion der Mathematik Gegenstand sind (144 Stunden) sowie an einem Kurs mit mathematischem Anteil (72 Stunden) nach.

(3) Im Gesamtunterricht werden interdisziplinäre, problemorientierte Projekte durchgeführt, denen vornehmlich typische Anwendungssituationen zugrundeliegen. Projekte sollen den Kollegiaten Erfahrungen mit Aufgaben vermitteln, die durch die Fächergliederung nicht bestimmt sind. Jeder Kollegiat hat an mindestens fünf Projekten teilzunehmen.

§ 12
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

(1) Für jeden Kollegiaten ist die erfolgreiche Teilnahme an fremdsprachlichen Kursen im Umfang von 360 Stunden in einer Fremdsprache verpflichtend. Davon können bis zu 120 Stunden auf Kurse entfallen, die zu den jeweiligen Wahlfächern in Beziehung stehen.

(2) Kollegiaten, deren Kenntnisse den Anforderungen der Prüfungsordnung in der Fremdsprache genügen, können bis zu 240 Stunden der 360 Stunden in einer weiteren Fremdsprache ableisten.

(3) Für jeden Kollegiaten ist die Teilnahme an Sportkursen im Umfang von mindestens 48 Stunden verpflichtend.

(4) Der Kollegiat soll in jedem Semester an mindestens einem Sportkurs teilnehmen können.

§ 13
Leistungsnachweise

(1) Zur Beurteilung der Leistung von Kollegiaten setzt das Oberstufen-Kolleg herkömmliche und neu zu erprobende Leistungsnachweise ein. Mögliche Formen von Leistungsnachweisen am Oberstufen-Kolleg sind:

- schriftliche Leistungsnachweise

- mündliche Leistungsnachweise

- Leistungsnachweise bei der Planung, Durchführung und Herstellung von Produkten.

(2) Leistungsnachweise orientieren sich an den Lernzielen; sie sollen Aussagen darüber ermöglichen, ob der Kollegiat die vorgeschriebenen Lernziele erreicht hat. Durch die Teilnahme an unterschiedlichen Leistungsnachweisen weitet der Kollegiat seine Fähigkeiten systematisch aus.

(3) Kollegiaten können Leistungsnachweise als einzelne oder in der Gruppe erbringen. In letzterem Falle muß die Leistung jedes Kollegiaten erkennbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

(4) Leistungsnachweise werden in der Regel im Unterricht erbracht und wirken auf den Kursverlauf ein. Sie können sich auch auf eine außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbständige Leistung stützen, die die Kursinhalte vertieft (z. B. Hausarbeit).

(5) In den verschiedenen Unterrichtsarten sind je Semesterkurs folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

- im Wahlfachunterricht mindestens vier Leistungsnachweise, davon zwei schriftlich und zwei mündlich. Einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise muß eine Klausur sein

- in einem Kurs der Intensivphase mindestens ein Leistungsnachweis

- im Ergänzungsunterricht mindestens drei Leistungsnachweise, davon eine Klausur und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis

- im Gesamtunterricht mindestens zwei Leistungsnachweise.

(6) An die Stelle eines schriftlichen Leistungsnachweises (mit Ausnahme der Klausur) oder eines mündlichen Leistungsnachweises können nach den Anforderungen einzelner Curricula besondere Leistungsnachweise (z. B. künstlerische Darbietungen, Aufbau eines Experiments) treten.

§ 14
Versuchsklausel

Der Kultusminister kann versuchsweise zulassen, die Klausur im Ergänzungsunterricht während der ersten vier Semester durch einen anderen schriftlichen Leistungsnachweis zu ersetzen.

§ 15
Leistungsbewertung

(1) Durch die Leistungsbewertung wird festgestellt, ob der Kollegiat die Leistungsanforderungen der Veranstaltung erfüllt hat. Einzelnoten werden nicht erteilt. Die Leistungen werden mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(2) Die Leistungsanforderungen einer Veranstaltung sind durch die Ziele des Kurses oder Projektes inhaltlich begründet und bestimmt. Die Ziele werden in der Planungsphase jeder Veranstaltung unter Beachtung der Rahmenvorgaben (§ 5 Abs. 2) diskutiert und verbindlich festgelegt. Die abschließende Entscheidung trifft der verantwortliche Leiter der Veranstaltung.

(3) Umfang und Anspruch der einzelnen Leistung des Kollegiaten bestimmen sich vom Grundsatz her nach den Leistungsanforderungen der Veranstaltung. Einzelne Leistungsnachweise können sich in Umfang und Anspruch voneinander unterscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungsnachweise in der Gruppe erbracht werden.

(4) Leistungsnachweise, die den Leistungsanforderungen nicht genügen, können dem Kollegiaten unter Hinweis auf die Mängel zur einmaligen Überarbeitung zurückgegeben werden. Dies gilt nicht für die Klausuren.

(5) Der Kollegiat hat eine Veranstaltung erfolgreich abgeschlossen, wenn er regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat und die erforderlichen Leistungsnachweise des Kollegiaten in ihrer Gesamtheit erkennen lassen, daß er die Anforderungen des Kurses oder Projektes erfüllt hat.

(6) Der Veranstaltungsleiter gibt eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lernfortschritte des Kollegiaten ab.

(7) Erfüllt der Kollegiat die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht, so hat er den Kurs nicht bestanden.

§ 16
Rückstufung

Hat der Kollegiat im Verlauf mehrerer Semester einen so großen Teil der erforderlichen Kurse nicht bestanden, daß er die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg nicht mehr innerhalb der vierjährigen Ausbildungsdauer abschließen kann, so kann das Oberstufen-Kolleg auf Antrag des Kollegiaten die Rückstufung in den nachfolgenden Aufnahmejahrgang zulassen.

Dritter Abschnitt
Abschluß des Bildungsgangs

§ 17
Abschlußprüfung

Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg wird mit der Abschlußprüfung beendet.

§ 18
Vorzeitiges Verlassen des Oberstufen-Kollegs

Verläßt ein Kollegiat vorzeitig das Oberstufen-Kolleg, so erhält er eine Bescheinigung über Dauer und Inhalt sowie über die erfolgreich bestandenen Teile seiner bisherigen Ausbildung.

§ 19
Abgangszeugnis

(1) Verläßt ein Kollegiat, der die Zulassungsbedingungen zum zweiten Prüfungsteil erfüllt hat, das Oberstufen-Kolleg vor erfolgreicher Beendigung der Abschlußprüfung, erhält er ein Abgangszeugnis. In diesem Abgangszeugnis werden ihm die erfolgreich bestandenen Teile seiner Ausbildung bestätigt.

(2) Das Abgangszeugnis des Oberstufen-Kollegs gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Ausbildungsordnung vom 21. 8. 1969 (ABl. KM. NW. S. 386) und den dazu ergangenen Ergänzungen als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zweiter Teil
Prüfungsvorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung am Oberstufen-Kolleg stellt den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg fest.

(2) Mit dem Bestehen der Abschlußprüfung weist der Kollegiat zugleich die Befähigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen nach (allgemeine Hochschulreife).

(3) Die Abschlußprüfung dient dem Nachweis, daß der Kollegiat den Ausbildungsgang mit Erfolg durchlaufen und aufgrund einer vierjährigen Ausbildung in zwei Wahlfächern Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule gleichwertig sind. Die bestandene Abschlußprüfung berechtigt den Kollegiaten, sein am Oberstufen-Kolleg gewähltes Fachstudium (erstes und/oder zweites Wahlfach) nach Maßgabe einer Anrechnungsentscheidung des zuständigen Fachbereiches aufgrund einer Feststellung der Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe der zwischen dem Oberstufen-Kolleg und den zuständigen Fachbereichen geschlossenen Rahmenvereinbarungen in einem höheren Fachsemester fortzusetzen. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) In der Abschlußprüfung soll der Kollegiat nachweisen, daß er sich in den Wahlfächern die inhaltlichen Grundlagen dieser Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das gewählte Fachstudium mit Erfolg zu Ende zu führen. Zugleich weist der Kollegiat in der Abschlußprüfung nach, daß er über grundlegende Kenntnisse in seinen Prüfungsgebieten verfügt und diese mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden auf neue Sachverhalte selbständig anwenden kann. Prüfungsaufgaben dürfen nicht nur die Wiedergabe von Kenntnissen fordern. Die Aufgabenstellung hat dies zu gewährleisten.

§ 21
Gliederung der Prüfung

Die Abschlußprüfung besteht aus dem ersten Prüfungsteil und dem zweiten Prüfungsteil. Über die Zulassung des Kollegiaten zum zweiten Prüfungsteil wird nach Abschluß des ersten Prüfungsteils entschieden (§ 38).

§ 22
Zeit und Ort der Prüfung

(1) Der erste Prüfungsteil wird in der Regel bis zum Ende des siebten Semesters abgeschlossen. Der zweite Prüfungsteil findet am Ende des achten Semesters statt.

(2) Die Abschlußprüfung wird am Oberstufen-Kolleg durchgeführt.

§ 23
Leistungsbewertung

Die in der Abschlußprüfung erbrachten Leistungen der Kollegiaten werden mit den folgenden Notenstufen bewertet:

1. sehr gut (1)

Die Note ,,sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2. gut (2)

Die Note ,,gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (3)

Die Note ,,befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (4)

Die Note ,,ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. mangelhaft (5)

Die Note ,,mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. ungenügend (6)

Die Note ,,ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 24
Rücktritt, Versäumnis

(1) Tritt ein Kollegiat vor Beginn oder im Verlauf des ersten Prüfungsteils zurück, so wird der erste Prüfungsteil nach Möglichkeit im darauffolgenden Semester begonnen. Im Falle eines erneuten Rücktritts gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt ein Kollegiat vor Beginn des zweiten Prüfungsteils zurück, so muß er den zweiten Prüfungsteil spätestens nach Ablauf eines Jahres ablegen. Vor Beginn des zweiten Prüfungsteils wird erneut ein Kolloquium durchgeführt. Im Falle eines erneuten Rücktritts oder eines Rücktritts nach Beginn des zweiten Prüfungsteils gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden. Letzteres gilt auch, wenn der Kollegiat nach erfolgtem Rücktritt den zweiten Prüfungsteil nicht spätestens nach Ablauf eines Jahres ablegt.

(3) Versäumt ein Kollegiat einen Teil der Abschlußprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

§ 25
Krankheit und andere Hinderungsgründe

(1) Erkrankt ein Kollegiat unmittelbar vor oder während der Abschlußprüfung, so kann er nach seiner Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Abschlußprüfung nachholen, wenn er unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn er der Prüfung aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grunde fernbleibt und dies unverzüglich nachweist.

(3) Ist der Kollegiat wegen Krankheit oder anderer von ihm nicht zu vertretender Gründe nicht in der Lage, die Facharbeit termingerecht abzuschließen, so kann der Abgabetermin um bis zu zwei Wochen hinausgeschoben werden. Entsprechendes gilt für die Gruppenarbeit.

(4) Die Entscheidungen gemäß Absatz 2 und 3 trifft der Prüfungsrat.

§ 26
Täuschung, Behinderung

(1) Kollegiaten, die sich zur Erbringung von Prüfungsleistungen unerlaubter Hilfen bedienen, begehen eine Täuschungshandlung. Prüfungsteile, auf die sich eine Täuschungshandlung erstreckt, müssen wiederholt werden (§ 50 Abs. 1).

(2) Kommt es bei der Wiederholung des Prüfungsteils zu einer erneuten Täuschungshandlung, gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Abschlußprüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Prüfung Täuschungshandlungen festgestellt werden.

(4) Behindert ein Kollegiat durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Entscheidung des Prüfungsrats durch die obere Schulaufsichtsbehörde bestätigt wird. Wird die Bestätigung versagt, entscheidet der Prüfungsrat, in welchem Umfange die Abschlußprüfung nachzuholen ist.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsgremien

§ 27
Prüfungsrat

(1) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Bestellung der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse (§§ 28, 29) sowie des Prüfers der schriftlichen Ergänzungsprüfung (§ 44 Abs. 1)

b) Benennung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, sofern nicht der jeweilige Fachdezernent den Vorsitz übernimmt, und der Schriftführer für die Prüfungsausschüsse (§ 29 Abs. 1)

c) Entscheidung gemäß § 34 Abs. 3

d) Beauftragung der Koreferenten (§ 45 Abs. 2)

e) Zulassung zum zweiten Prüfungsteil auf der Grundlage des Ergebnisses des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37)

f) Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der danach erforderlichen mündlichen Prüfungen

g) Feststellung der Ergebnisse des ersten Prüfungsteils, des zweiten Prüfungsteils und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 47)

h) Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten

i) Entscheidung gemäß § 25 Abs. 4 und § 26

j) Zulassung von Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§§ 28 Abs. 6, 29 Abs. 5).

(2) Dem Prüfungsrat gehören an:

- der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent

- der Schulleiter

- der Organisationsleiter oder der Pädagogische Leiter

- der Wissenschaftliche Leiter oder ein von ihm benanntes Mitglied des Wissenschaftlichen Rates als Vertreter

- zwei weitere Lehrende des Oberstufen-Kollegs

- ein Vertreter der Kollegiaten mit beratender Stimme.

Die Hauptkonferenz beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Der Vertreter der Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 unter c), f), g) und i) näher bezeichneten Aufgaben nicht mit.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsrat führt der zuständige schulfachliche Dezernent oder der an seiner Stelle berufene schulfachliche Dezernent. Im Falle der Abwesenheit vertritt ihn der Schulleiter.

(4) Der Prüfungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(5) An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen.

§ 28
Prüfungskommissionen

(1) Für jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Durchführung des Kolloquiums (§ 37)

- Festlegung der Aufgaben für die schriftliche Ergänzungsprüfung (§ 44 Abs. 1)

- Festlegung des Themenbereichs der mündlichen Ergänzungsprüfung und ihre Durchführung (§ 44 Abs. 2).

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Fachbereiche vertreten.

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

- je einem Lehrenden aus dem Bereich der Wahlfächer des Kollegiaten

- dem Lehrenden, der die Gruppenarbeit des zu prüfenden Kollegiaten betreut

- weiteren Lehrenden aus anderen Fachbereichen, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Fachbereiche vertreten.

Der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die demselben Fachbereich angehören, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die demselben Fachbereich angehören, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Mit Zustimmung des zu prüfenden Kollegiaten kann der Prüfungsrat Kollegiaten des dritten Kollegjahres, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung ist ausgeschlossen.

§ 29
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache und in den Wahlfächern werden für jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse der Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und dem Schriftführer zusammen. Sie müssen die Lehrbefugnis in dem betreffenden Fach besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Der zu prüfende Kollegiat schlägt den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Den Schriftführer benennt der Prüfungsrat aus dem Kreis der Lehrenden in dem entsprechenden Fachbereich.

(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.

(4) Vertreter des Kultusministers, des Ministers für Wissenschaft und Forschung, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, des Rektorats und des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen.

(5) § 28 Abs. 6 findet entsprechend Anwendung.

§ 30
Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei
Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht

(1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.

§ 31
Niederschrift über die Durchführung
der Abschlußprüfung

(1) Der Prüfungsrat hält alle Maßnahmen und Beschlüsse in einer Niederschrift fest.

(2) Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission bzw. dem Prüfungsausschuß eine Niederschrift anzufertigen, bei der folgendes zu berücksichtigen ist:

1. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsgebiet/Prüfungsfach und die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung sowie die Namen des Prüflings und der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. des Prüfungsausschusses ersichtlich sein. Der Prüfungsverlauf ist in seinen wesentlichen Zügen und Ergebnissen möglichst genau wiederzugeben. Die Niederschrift schließt mit der erteilten Note, einer Begründung der erteilten Note und der Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung.

2. Die Niederschrift ist so abzufassen, daß sich die Begründung der erteilten Note daraus ableiten läßt. Die Formulierung der Begründung muß erkennbar machen, wie die Lösungsschritte zu qualifizieren sind und welches Gewicht den einzelnen Prüfungsleistungen zukommt.

3. Die Niederschrift soll eindeutig und verständlich sein. Sie ist vom Prüfer, vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Dritter Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 32
Erster Prüfungsteil

(1) Der erste Prüfungsteil umfaßt

- die Fremdsprachenprüfung

- die Gruppenarbeit

- die Facharbeit.

(2) Kollegiaten, deren eines Wahlfach eine Fremdsprache ist, legen nach ihrer Wahl die Fremdsprachenprüfung in einer weiteren Fremdsprache oder eine auf den Ergänzungsunterricht bezogene Prüfung im Fachbereich I oder III ab.

(3) Kollegiaten, deren beide Wahlfächer Fremdsprachen sind, legen eine auf den Ergänzungsunterricht bezogene Prüfung im Fachbereich I oder III ab.

§ 33
Fremdsprachenprüfung

(1) Die Fremdsprachenprüfung wird nach Abschluß der für die Prüfung erforderlichen Fremdsprachenkurse abgenommen. Sie wird als vierstündige schriftliche Prüfung oder nach Wahl des Prüflings als dreistündige schriftliche Prüfung mit einem zusätzlichen mündlichen Prüfungsteil von 30 Minuten durchgeführt. Die Prüfungsaufgaben werden so gestellt, daß sie die Befähigung des Kollegiaten erkennen lassen, fremdsprachliche Texte zu erschließen und zu verstehen und im Falle moderner Fremdsprachen dieses Verständnis in einer eigenen fremdsprachlichen Darstellung nachzuweisen. Die Fremdsprachenprüfung hat in ihren Anforderungen dem nach der Ausbildungsordnung zu erreichenden Ausbildungsstand auf der Grundlage von 360 Stunden in einer Fremdsprache zu entsprechen. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Prüfungsaufgaben.

(2) Die an die Stelle der Fremdsprachenprüfung tretende Prüfung im Fachbereich I oder III wird als vierstündige Klausur am Ende des sechsten Semesters durchgeführt. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Prüfungsaufgaben.

§ 34
Gruppenarbeit

(1) Die Gruppenarbeit erstellt der Kollegiat zusammen mit mindestens einem, höchstens drei weiteren Kollegiaten im dritten Studienjahr und liefert sie spätestens am Ende des sechsten Semesters ab. Die Gruppenarbeit dient dem Nachweis, daß der Kollegiat im Rahmen seiner Studien zu arbeitsteiliger und kooperativer Leistung befähigt ist. Das Thema der Gruppenarbeit steht in engem sachlichen Zusammenhang mit einem fächerübergreifenden Kurs des Ergänzungsunterrichts oder mit einem Kurs des Gesamtunterrichts. Es wird von einem Lehrenden des jeweiligen Kurses (Kursleiter) gestellt. Gehören beide Wahlfächer einem Fachbereich an, so muß der thematische Schwerpunkt der Gruppenarbeit in einem anderen Fachbereich liegen.

(2) Zusammen mit der Gruppenarbeit fertigt jeder Kollegiat einen Bericht an, der die Entstehung der Gruppenarbeit und seinen Anteil an der Gruppenarbeit beschreibt. Der Kursleiter legt über die gesamte Gruppenarbeit einen Bericht vor, der mit einem Gutachten und einer Note für jeden Kollegiaten abschließt.

(3) Sofern keine Gruppenarbeit zustandekommt, legt jeder Kollegiat seinen bisherigen Anteil an der Gruppenarbeit zusammen mit einem Bericht über den Arbeitsprozeß der Gruppe und über die Gründe für das Nichtzustandekommen der Gruppenarbeit vor. Der Kursleiter begutachtet den Arbeitsprozeß und den vom jeweiligen Kollegiaten erbrachten Anteil sowie den Bericht und unterbreitet auf dieser Grundlage dem Prüfungsrat einen Vorschlag zur Bewertung der Leistung des Kollegiaten. Der Prüfungsrat entscheidet unter Heranziehung des Kursleiterberichts, ob der Anteil des Kollegiaten und der Kollegiatenbericht eine ausreichende Grundlage für eine Leistungsbewertung bieten. Ist eine Leistungsbewertung auf der Grundlage der erbrachten Leistungen nicht möglich, schreibt der Kollegiat eine vierstündige Klausur. Die Klausuraufgabe stellt der Kursleiter aus dem weiteren Themenbereich der Gruppenarbeit. In diesem Falle beauftragt der Prüfungsrat einen Koreferenten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 entsprechend.

§ 35
Facharbeit

(1) Die Facharbeit schreibt der Kollegiat im Verlauf des siebten Semesters und liefert sie zu Beginn des achten Semesters ab. Sie dient dem Nachweis, daß der Kollegiat eine wissenschaftliche Aufgabe selbständig lösen und den Erkenntnisprozeß verständlich darstellen kann. Das Thema der Facharbeit stellt der Lehrende des vom Kollegiaten bestimmten Wahlfaches. Die Anforderungen der Facharbeit haben dem nach der Ausbildungsordnung im Wahlfach zu erreichenden Ausbildungsstand zu entsprechen. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Prüfungsaufgaben. Für die Ausarbeitung der Facharbeit stehen dem Kollegiaten acht Wochen zur Verfügung.

(2) Die Facharbeit kann im Falle nicht ausreichender Leistungen wiederholt werden (§ 50). Der Kollegiat erhält in jedem Wiederholungsfalle ein neues Thema.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann sich die Facharbeitsthemen zur Genehmigung vorlegen lassen.

§ 36
Bestehen des ersten Prüfungsteils

Der Kollegiat hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn er in der Fremdsprachenprüfung oder in der an die Stelle der Fremdsprachenprüfung tretenden Prüfung, in der Gruppenarbeit und in der Facharbeit jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

§ 37
Kolloquium

(1) Nach Abschluß des ersten Prüfungsteils findet ein Kolloquium vor der Prüfungskommission statt. In dem Kolloquium werden der Ablauf des zweiten Prüfungsteils festgelegt und die Prüfungsgebiete der Ergänzungsprüfungen unter Berücksichtigung der Wahlfachprüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung bestimmt. Weitergehende Absprachen über die Prüfungsgegenstände sind unzulässig.

(2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll geführt, das die Bereiche ausweist, auf die sich die schriftlichen und mündlichen Wahlfachprüfungen und die Ergänzungsprüfungen erstrecken.

§ 38
Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil sind:

- Bestehen des ersten Prüfungsteils

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 14 Kursen aus dem Bereich des Wahlfachunterrichts

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 14 Kursen aus dem Bereich des Ergänzungsunterrichts, davon mindestens vier aus jedem Fachbereich

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an fünf Kursen aus dem Bereich des Gesamtunterrichts

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in den Rahmenvorgaben vorgeschriebenen wahlfachbezogenen Intensivphasen und sonstigen Veranstaltungen

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Kursen mit mathematischem Schwerpunkt

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fremdsprachenkursen

- Nachweis der Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Sportkursen

- Nachweis der Teilnahme am wahlfachbezogenen Praktikum.

Der Kultusminister kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen in beschränktem Umfange gestatten, wenn sie aus curricularen Gründen zur Erfüllung des Versuchsauftrages erforderlich sind.

(2) Erfüllt der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage des Ergebnisses des Kolloquiums (§ 37) und der im achten Semester erbrachten Leistungen die Zulassung des Kollegiaten aus.

(3) Erfüllt der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des achten Semesters nicht, hat er die noch fehlenden Voraussetzungen in angemessener Zeit nachzuweisen. Die Zulassung muß spätestens am Ende des zehnten Semesters erreicht sein. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 39
Zweiter Prüfungsteil

(1) Der zweite Prüfungsteil umfaßt:

- eine Klausur in jedem der beiden Wahlfächer

- eine mündliche Prüfung in dem Wahlfach, in dem die Facharbeit nicht geschrieben wurde

- eine weitere Klausur als schriftliche Ergänzungsprüfung

- eine mündliche oder mündlich-praktische Ergänzungsprüfung.

(2) Zum Ausgleich einer nicht ausreichenden Leistung in der Klausur im Wahlfach mit Facharbeit (§ 46) kann der Kollegiat eine zusätzliche mündliche oder mündlich-praktische Prüfung im jeweiligen Wahlfach ablegen. Entsprechendes gilt für die schriftliche Ergänzungsprüfung. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der jeweiligen Klausur darstellen.

§ 40
Versuchsklausel

Der Kultusminister kann versuchsweise zulassen, daß die Klausur in dem Wahlfach entfällt, in dem die Facharbeit geschrieben wird. In diesem Falle wird an Stelle der Klausur eine mündliche Prüfung durchgeführt, die sich überwiegend auf Gegenstände des Faches erstrecken muß, die nicht bereits Thema der Facharbeit waren.

§ 41
Klausurvorschläge

(1) Das Oberstufen-Kolleg reicht für jede Klausur eine angemessene Zahl von Vorschlägen - mindestens zwei, höchstens vier - ein, von denen einer durch die obere Schulaufsichtsbehörde gestrichen wird. Jeder Vorschlag kann bis zu drei selbständige Aufgaben - gegebenenfalls auch zur Wahl für den Kollegiaten - enthalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Prüfungsaufgaben verändern (auch einschließlich der Bearbeitungszeit), ergänzen und zur Überarbeitung zurückreichen, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit dem Fachprüfer. Die Vorschläge sind für alle Kollegiaten des Jahrgangs rechtzeitig vorzulegen.

(2) Jedem Vorschlag sind auf einem besonderen Blatt folgende Anmerkungen beizufügen:

- unterrichtliche Voraussetzungen des Kollegiaten

- konkrete aufgabenbezogene Angaben zu den Leistungserwartungen

- Bearbeitungszeit

- erlaubte Hilfsmittel.

Zugleich legt das Oberstufen-Kolleg auf einem gesonderten Blatt eine Aufstellung der zu prüfenden Kollegiaten und eine Übersicht vor, aus der sich erkennen läßt, auf welche Weise der Kollegiat die drei Fachbereiche im Prüfungsverfahren abdeckt.

§ 42
Klausuren - mündliche Prüfungen

(1) Klausuren des zweiten Prüfungsteils sind zu einem maßgeblichen Teil schriftliche Darstellungen. Zu einem geringeren Teil können auch andere angemessene Aufgaben- und Darstellungsformen zugelassen werden. Andere Aufgabenformen sind:

- eine musikalische Notierung

- ein künstlerischer Entwurf.

(2) Zur Bearbeitung der Aufgaben können Hilfsmittel in begrenzter Zahl zur Verfügung gestellt werden. Bei der Aufgabenstellung ist auf diesen Sachverhalt Rücksicht zu nehmen. Die Hilfsmittel müssen dem Charakter der Aufgaben angemessen sein.

(3) Für die Bearbeitung der Klausuren stehen mindestens vier, höchstens sechs Stunden zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit ist dem Kollegiaten jeweils mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils dauern in der Regel 30 Minuten.

§ 43
Wahlfachprüfungen

(1) Die Klausuren in den Wahlfächern erstrecken sich auf einzelne Bereiche der jeweiligen Wahlfächer. Wahlfachklausuren sind in der Regel zu einem einheitlichen Thema zu stellen. Die Aufgaben können gegliedert sein. Die Klausurthemen, die eindeutig formuliert, klar umgrenzt sein und der Bearbeitungszeit entsprechen müssen, wählen die Prüfer aus Bereichen des jeweiligen Wahlfachs aus, die sie vorher dem Kollegiaten mitteilen. Diese dem Kollegiaten mitgeteilten Bereiche müssen die Unterrichtsgegenstände von mindestens vier Semesterkursen im Wahlfach umfassen. Eine weitergehende Absprache über die Prüfungsgegenstände ist unzulässig.

(2) Klausuraufgaben haben in ihren Anforderungen dem nach der Ausbildungsordnung zu erreichenden Ausbildungsstand zu entsprechen. Sie dürfen nicht bereits bearbeitet oder im Unterricht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige neue Leistung erfordert. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Klausuraufgaben.

(3) Die mündliche Prüfung im Wahlfach erstreckt sich auf die gemäß Absatz 1 vom Prüfer mitgeteilten Bereiche des Fachs. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der Klausur im Wahlfach darstellen. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 44
Ergänzungsprüfungen

(1) Die Klausur in der schriftlichen Ergänzungsprüfung ergänzt die Wahlfachprüfungen. Sie kann aus höchstens drei voneinander unabhängigen Einzelaufgaben bestehen. Die Prüfungskommission legt Zahl, Art und Fachbereiche für die Prüfungsaufgaben so fest, daß die Fachbereiche unter Berücksichtigung der Facharbeit, der Klausuren in den Wahlfächern und der Gruppenarbeit im wesentlichen abgedeckt sind. § 43 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung knüpft an die Gruppenarbeit an und erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaft, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Prüfungskommission legt die Themen der mündlichen Ergänzungsprüfung so fest, daß die Wahlfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Prüfer ist der Lehrende, der die Gruppenarbeit betreut hat. § 43 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Bewertung der Leistung in der zusätzlichen Ergänzungsprüfung (§ 39 Abs. 2) wird bei der Gesamtnotenbildung nur berücksichtigt, wenn sie geeignet ist, das Leistungsbild des Kollegiaten zu verbessern.

§ 45
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben

(1) Der zuständige Fachprüfer (Facharbeit, Wahlfachprüfung, Ergänzungsprüfung, Fremdsprachenprüfung oder Prüfung, die an die Stelle der Fremdsprachenprüfung tritt) korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.

(2) Jede Arbeit wird von einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt.

(3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt der Vorsitzende des Prüfungsrats einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß entschieden.

(4) Für die Beurteilung der Gruppenarbeit gilt § 34.

§ 46
Gesamtnotenbildung

(1) Der Prüfungsausschuß bildet je eine Gesamtnote

a) aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung im Wahlfach

b) aus der Note der Klausur und einer etwaigen mündlichen Prüfung im Wahlfach (§ 39 Abs. 2)

c) aus der Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung und einer etwaigen zusätzlichen mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 39 Abs. 2).

Im Falle des § 40 entfällt die Gesamtnotenbildung.

(2) Schriftliche und mündliche Leistungen sind in der Regel gleichwertig. Bei der Gesamtnotenbildung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

§ 47
Bestehen der Prüfung

Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn im zweiten Prüfungsteil alle Gesamtnoten (zwei Wahlfachprüfungen, zwei Ergänzungsprüfungen) mindestens ausreichend sind.

Die Prüfung ist nicht bestanden

a) bei einer ungenügenden Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil

b) bei zwei oder mehr mangelhaften Gesamtnoten im zweiten Prüfungsteil

c) bei mangelhafter Gesamtnote in einem Wahlfach, die nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in dem anderen Wahlfach ausgeglichen wird

d) bei einer mangelhaften Gesamtnote in einer Ergänzungsprüfung, die nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einer anderen Prüfung ausgeglichen wird.

§ 48
Zeugnis und Durchschnittsnote

(1) Nach Bestehen der Abschlußprüfung am Oberstufen-Kolleg erkennt der Prüfungsrat dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu und gibt das Prüfungsergebnis bekannt. Der Kollegiat erhält ein Abschlußzeugnis nach beiliegendem Muster. (Anlage)

(2) Die Durchschnittsnote wird aus den auf dem Zeugnis ausgewiesenen Noten des ersten und des zweiten Prüfungsteils gebildet. Die Note in dem Wahlfach, in dem der Kollegiat keine Facharbeit geschrieben hat, wird doppelt gewertet. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt. Es wird nicht gerundet.

§ 49
Prüfungsbericht

Nach Abschluß der Prüfung legt das Oberstufen-Kolleg einen Bericht über das Gesamtergebnis der Prüfung der oberen Schulaufsichtsbehörde vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Vierter Abschnitt
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

§ 50
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

(1) Nicht bestandene Teile des ersten Prüfungsteils (Facharbeit, Gruppenarbeit, Fremdsprachenprüfung) und des zweiten Prüfungsteils können einmal wiederholt werden. Im Falle einer erneuten Täuschungshandlung ist die gesamte Abschlußprüfung zu wiederholen (§ 26 Abs. 2).

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, sofern besondere Gründe vorliegen. Eine zweite Wiederholung von Teilen des zweiten Prüfungsteils ist ausgeschlossen, wenn Teile des ersten Prüfungsteils erst nach zweimaliger Wiederholung bestanden worden sind.

Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 51
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1982 in Kraft.

(2) Für den Aufnahmejahrgang 1979 kann der Kultusminister Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.



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