Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVO-FH)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gleichwertigkeit von
Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis
der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung
Fachhochschule - QVO-FH)

Vom 1. August 1988 (Fn 1)

Aufgrund des § 44 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 144), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen und in den entsprechenden Studiengängen an den Universitäten - Gesamthochschulen - wird durch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife der Fachoberschule sowie des entsprechenden Bildungsganges der Kollegschule nachgewiesen. § 23 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst bleibt unberührt.

§ 2

Zum Studium gemäß § 1 berechtigt auch ein im Land Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife der dreijährigen höheren Berufsfachschule (§ 4 f Abs. 5 Schulverwaltungsgesetz), des Abendgymnasiums, des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife), des Telekollegs II, der Nichtschülerprüfung sowie einer Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 6 Weiterbildungsgesetz.

§ 3

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die Zeugnisse, die uneingeschränkt zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen. Dies gilt auch für das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise richtet sich nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (AQVO-FH).

§ 4

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenen Zeugnisse der Fachhochschulreife der Fachoberschule und der Nichtschülerprüfung, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) entsprechen.

§ 5 (Fn 3)

(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Ausbildungsordnung des Kultusministers berechtigen zum Studium gemäß § 1

a) das im Land Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

b) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums und des Kollegs, das in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gemäß den Übereinkünften mit diesen Ländern zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erworben wurde,

c) das im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnis der Hochschulreife (schulischer Teil) einer öffentlichen oder als Ersatzschule genehmigten oder vorläufig erlaubten zweijährigen Höheren Handelsschule,

d) das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife, das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt; § 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Absatz 1 wird nachgewiesen durch

a) das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,

b) das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

c) das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung.

(3) Einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß Absatz 1 ist gleichgestellt

a) eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes,

b) im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums und des Kollegs eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit.

(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c muß vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen nach Absatz 1 erworben worden sein. Dies gilt nicht für das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums und des Kollegs.

§ 6

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch sonstige außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse, die aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom Kultusminister als Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt worden sind.

§ 7

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die folgenden, gemäß den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworbenen Zeugnisse:

a) das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule,

b) die an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,

c) das Abschlußzeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Grenzschutzfachschule.

§ 8

Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch

a) das Zeugnis der Fachhochschulreife einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz oder vom Kultusminister anerkannt worden ist,

b) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz oder vom Kultusminister anerkannt worden ist, in Verbindung mit einem Nachweis über eine Berufsausbildung oder ein Praktikum gemäß § 5 Abs. 1.

§ 9 (Fn 4)

(1) Zum Studium der Fachrichtung Design ist auch ohne Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt, wer eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweist.

(2) Die Feststellung über die besondere künstlerisch-gestalterische Begabung trifft die Fachhochschule.

(3) Der Nachweis der den Anforderungen der Fachhochschule entsprechenden Allgemeinbildung wird durch eine Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Bewerbers in einem der Fächer Politik oder Wirtschaftsgeographie erbracht. Für die Prüfung gelten § 24 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachoberschule und § 3 bis § 5, § 7 bis § 11, § 13, § 14, § 16 bis § 21 der Allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen entsprechend. Verwaltungsvorschriften hierzu erläßt das Kultusministerium.

§ 10 (Fn 5)

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Nachweise der Fachhochschulreife, die bisher im Land Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, berechtigen weiterhin zum Studium gemäß § 1. Soweit es sich dabei um den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife handelt, können die weiteren Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt werden.

(2) Soweit mit dem Abschluß der zweijährigen Höheren Handelsschule, Schwerpunkt Bürowirtschaft, die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nicht erworben wurde, kann das fehlende naturwissenschaftliche Fach entweder im Rahmen eines Fachhochschulreife-Lehrganges nach § 6 Weiterbildungsgesetz an einer Einrichtung der Weiterbildung oder im Rahmen des Telekollegs II nachgeholt werden. Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellt in diesem Fall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde aus.

§ 11

Zeugnisse nach dieser Verordnung müssen nicht ausdrücklich bestätigt werden. Nur bei Zweifeln über die Anerkennung entscheidet im Einzelfall die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 12

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 354, geändert durch VO v. 23.1.1991 (GV. NW. S. 20).

Aufgehoben durch VO. v. 20.6.2002 (GV. NRW. 2002 S. 312); in Kraft getreten am 30. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 5 Abs. 1 geändert durch VO v. 23. 1. 1991 (GV. NW. S. 20): in Kraft getreten am 13. Februar 1991.

Fn4

§ 9 Abs. 1 und 3 geändert durch VO v. 23. 1. 1991 (GV. NW. S. 20): in Kraft getreten am 13. Februar 1991.

Fn5

§ 10 Abs. 2 eingefügt durch VO v. 23. 1. 1991 (GV. NW. S. 20); in Kraft getreten am 13. Februar 1991.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1988.



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