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Bekanntmachung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung mit Spielen programmierten Bildträgern nach § 14 Abs. 6 Jugendschutzgesetz


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Freigabe und
Kennzeichnung mit Spielen programmierten
Bildträgern nach § 14 Abs. 6 Jugendschutzgesetz

vom 22. April 2013 (Fn 1)

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung mit Spielen programmierten Bildträgern nach § 14 Abs. 6 Jugendschutzgesetz geschlossen.

Die Ländervereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.

Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute Schäfer

Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung
mit Spielen programmierten Bildträgern
nach § 14 Abs. 6 Jugendschutzgesetz

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen - vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die obersten Landesbehörden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung von mit Spielen programmierten Bildträgern nach § 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) als gutachterliche Stelle. Die Prüfungsvoten der USK sind mit der Unterzeichnung des Freigabedokuments durch die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter von den obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen, und die Bildträger gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.

Artikel 2

(1) Die obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Unterhaltungssoftwarewirtschaft eine Ständige Vertreterin oder einen Ständigen Vertreter der obersten Landesbehörden bei der USK. Dienstherr ist das für die Kennzeichnung der in Artikel 1 genannten Bildträger jeweils federführende Land. Die Bestellung erfolgt zunächst für die Dauer von 3 Jahren, Wiederbestellung ist zulässig. Bei hauptamtlich tätigen Personen kann die Bestellung mit Zustimmung der Länder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Kommt die Weiterbeschäftigung der Ständigen Vertreterin bzw. des Ständigen Vertreters in dem zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Betracht, werden die Länder eine Übernahme nach Möglichkeit in geeignete Bereiche ihrer Verwaltung veranlassen, wenn eine Entlassung nicht möglich ist.

(2) Zur Vertretung und Entlastung der Ständigen Vertreter bestellen die obersten Landesbehörden einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Bürokosten, tragen die Länder gemäß dem Königsteiner Schlüssel vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Die Bürokosten (Ausstattung, Räume, personelle Unterstützung) trägt die USK.

(4) Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit § 14 JuSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere:

(1) die Führung des Vorsitzes bei der Prüfung im Regelausschuss,

(2) die Mitwirkung als nicht stimmberechtigtes Mitglied im vereinfachten Verfahren und in den Berufungsverhandlungen,

(3) die Unterzeichnung des Originaldokuments der Freigabebescheinigung.

Artikel 3

(1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in Grundsätzen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen geregelt.

(2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendschutzprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.

Artikel 4

(1) Die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) vor dem 01.04.2003 erteilten Altersempfehlungen gelten als Freigaben und Kennzeichnungen der Programme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JuSchG. Dies gilt nicht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Bildträger mit einer USK–Empfehlung.

(2) Die von der USK vor dem 01.04.2003 erteilten Empfehlungen „nicht geeignet unter 18 Jahren“ gelten nicht als Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG.

(3) Für das anzubringende, auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen wird zu Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung auf dem Bildträger mit Spielprogrammen folgende Bestimmung getroffen:

Das Zeichen ist ein Quadrat mit einer innenliegenden Raute, die eine Seitenlänge von mindestens 22,2 mm hat. Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG.

Das auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen nach § 14 Abs. 2

- Nr. 1 JuSchG ist transparent weiß (Deckkraft: 70 %) mit einer volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 0 freigegeben“. Die Zahl „0“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 2 JuSchG ist transparent gelb (vgl. HKS 2, Deckkraft: 70 %) mit einer gelben volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 6 freigegeben“. Die Zahl„6“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 3 JuSchG ist transparent grün (vgl. HKS 57, Deckkraft: 70 %) mit einer grünen volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 12 freigegeben“. Die Zahl „12“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 4 JuSchG ist transparent blau (vgl. HKS 46, Deckkraft: 70 %) mit einer blauen volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 16 freigegeben“. Die Zahl „16“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 5 JuSchG ist transparent rot (vgl. HKS 13, Deckkraft: 70 %) mit einer roten volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: USK ab 18“. Die Zahl „18“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z. B. durch einen Rahmen.

(4) Für die Anbringung des Kennzeichens auf der Hülle von Sonderverpackungen werden nachfolgende Regelungen getroffen:

A. Schuber bzw. Sonderverpackungen in Buchoptik, die sämtliche Informationen enthalten, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers (meist Plastikbox) selbst sind

Ein Schuber, der sämtliche Informationen enthält, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers (z. B. Plastikbox) selbst sind, wird als Hülle nach dem JuSchG angesehen und ist entsprechend § 12 Abs. 2 JuSchG zu kennzeichnen. Ein im Schuber liegendes textfreies Inlay (Plastikbox) muss dann nicht zusätzlich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch, wenn der Schuber mit einem abnehmbaren Cover versehen ist.

B. "Schmuckschuber" bzw. Sonderverpackungen (Metallboxen, Verpackungen aus Sondermaterial pp.)

Die Originalhülle des Bildträgers im "Schmuckschuber" bzw. der Sonderverpackung ist gemäß § 12 Abs. 2 JuSchG zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen „Schmuckschuber“ bzw. Sonderverpackungen für den Verkauf auf der Zellophanierung zusätzlich gestickert werden; sofern der Schuber mehrere Spiele beinhaltet, ist außen das Kennzeichen der höchsten Altersfreigabe aufzubringen. Die Nachstickerung kann entfallen, wenn das Kennzeichen der Originalhülle von außen erkennbar ist.

(5) Das Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), lautet „Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und „Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich sichtbar in einem Quadrat auf transparentem weißem Grund (Deckkraft 70 %) mit schwarzer Schrift aufzubringen. Größe und Positionierung des Zeichens ergeben sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG.

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z. B. durch einen Rahmen.

(6) Für Zeitschriften mit Bildträgern, die mit Spielen programmiert sind, gilt:

- Die unmittelbare graphische Abbildung des Kennzeichens auf der Titelseite der Druckschrift ist nur dann erforderlich, wenn sich der gekennzeichnete Bildträger nicht auf der Titelseite befindet, sondern in die Druckschrift eingelegt ist.

- Die Platzierung des Kennzeichens auf der Titelseite einer Zeitschrift kann an einer Stelle im unteren Drittel der Titelleiste erfolgen.

(7) Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, ist der Hinweis „Keine Jugendbeeinträchtigung“ deutlich sichtbar anzubringen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Für Bildträger unter einer Größe von 2000 mm² kann das Kennzeichen auf eine Größe von ca. 144 mm²reduziert werden. Sofern der Anbieter nachweist, dass aus technischen Gründen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, kann eine Ausnahme hiervon zu gelassen werden. Für Bildträger unter 1500 mm² sowie für die farbliche Ausgestaltung kann die federführende Oberste Landesjugendbehörde weitere Ausnahmen zulassen.

Artikel 5

Artikel 1 und Artikel 3 gelten entsprechend für die Übernahme der Prüfungsvoten der Freiwilligen Selbstkontrolle der Automatenwirtschaft (ASK) für die Freigabe und Kennzeichnung der Programme nach § 13 JuSchG. Die nach Artikel 2 bestellten Ständigen Vertreter bei der USK nehmen die genannten Aufgaben auch gegenüber der ASK wahr.

Artikel 6

Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Die Kündigung hat die Wirkung, dass das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet. Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Abs. 3 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen.

Artikel 7

Die Vereinbarung tritt zum 01.05.2011 in Kraft.

Für das Land Baden-Württemberg:

Stuttgart, den 29.03.2011

Dr. Monika  S t o l z

Für den Freistaat Bayern:

München, den 11.07.2011

Christine  H a d e r t h a u e r

Für das Land Berlin:

Berlin, den 13.04.2011

Prof. Dr. E. Jürgen  Z ö l l n e r

Für das Land Brandenburg:

Potsdam, den 02.05.2011

Dr. Martina  M ü n c h

Für das Land Bremen:

Bremen, den 22.03.2011

Ingelore  R o s e n k ö t t e r

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Hamburg, den 26.04.2011

Ties  R a b e

Für das Land Hessen:

Wiesbaden, den 28.03.2011

Stefan  G r ü t t n e r

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Schwerin, den 30.03.2011

Nikolaus  V o s s

Für das Land Niedersachsen:

Hannover, den 11.04.2011

Aygül  Ö z k a n

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 13.03.2011

Ute  S c h ä f e r

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Mainz, den 14.04.2011

Doris  A h n e n

Für das Land Saarland:

Saarbrücken, den 24.03.2011

Annegret  K r a m p - K a r r e n b a u e r

Für den Freistaat Sachsen:

Dresden, den 19.07.2011

Christine  C l a u ß

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Magdeburg, den 13.12.2011

Norbert  B i s c h o f f

Für das Land Schleswig-Holstein:

Kiel, den 25.03.2011

Dr. Heiner  G a r g

Für den Freistaat Thüringen:

Erfurt, den 22.03.2011

gez. Heike  T a u b e r t

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 285.