Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln für den 'Offenen Kanal Dortmund'


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
für den 'Offenen Kanal Dortmund'

Vom 18. Januar 1985 (Fn 1)

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats hat der Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks Köln am 18. Dezember 1984 die Satzung für den ,,Offenen Kanal Dortmund" beschlossen. Die Satzung wird gemäß § 14 Abs. 6 des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 446) (Fn 2) bekanntgemacht.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
des Westdeutschen Rundfunks Köln

Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
für den ,,Offenen Kanal Dortmund"

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats hat der Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks Köln gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den ,,Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) vom 25. Mai 1954 (GS. NW. S. 446) (Fn 2) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kabelversuchsgesetzes NW (KabVersG NW) vom 20. Dezember 1983 (GV. NW. S. 640) (Fn 2) am 18. Dezember 1984 folgende Satzung für den ,,Offenen Kanal Dortmund" beschlossen:

§ 1
Zweck

Der Offene Kanal dient dem Zweck, Erkenntnisse über neue Formen der Kommunikation durch je ein Fernseh- und Hörfunkversuchsprogramm zu gewinnen, deren Beiträge auf Initiative und in der Verantwortung von Personen oder Personengruppen entstehen oder verbreitet werden, die in Dortmund ihre Hauptwohnung, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.

§ 2
Nutzung

(1) Der Offene Kanal kann für live- und für vorproduzierte Beiträge genutzt werden. Live-Beiträge sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Kapazitäten von Einfügungspunkten oder vom Funkhaus Lindemannstraße möglich. Vorproduzierte Beiträge müssen 48 Stunden vor dem vorgesehenen Sendetermin vorliegen. Das Nähere regelt eine von der Projektleitung zu erlassende Benutzungsordnung.

(2) Für jeden Beitrag ist eine natürliche Person als verantwortlich zu benennen. Außerdem sind für jeden Beitrag eine Sendeanmeldung und eine Freistellungserklärung einzureichen. Namen und Anschriften der Unterzeichner müssen mit den in der Sendung zu nennenden Verantwortlichen übereinstimmen.

Die Sendeanmeldung muß Angaben enthalten über

a) Titel und voraussichtliche Länge des Beitrages im Rahmen der Regelungen gemäß § 5 dieser Satzung;

b) das Medium der gewünschten Verbreitung: Fernsehen oder Hörfunk oder beides, ggfs. ausschließlich zeitgleich oder unabhängig voneinander;

c) die Produktionsart (live mit dem gewünschten Einfügungspunkt oder vorproduziert mit dem vorgesehenen Abspielsystem);

d) Gewährung oder Verweigerung der Genehmigung zur Vorführung des Beitrags außerhalb der angemeldeten Sendung im Offenen Kanal;

die Sendeanmeldung kann Angaben enthalten über

e) die gewünschte Sendezeit gemäß § 5 dieser Satzung;

f) Inhalt und Absicht des Beitrags zur Orientierung des Publikums (,,Pressetext");

g) Verfügung von zur Veröffentlichung geeigneten Fotografien über die Entstehung des Beitrags;

h) Bereitschaft der Verantwortlichen zur Teilnahme an auf den Beitrag bezogenen öffentlichen Diskussionsveranstaltungen vor und/oder nach der Ausstrahlung.

(3) Mit der Freistellungserklärung versichert die für einen Beitrag verantwortliche Person oder Personengruppe, daß

1. der Beitrag nicht gegen geltendes Recht verstößt,

2. sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrags besitzt,

3. sie sich verpflichtet, den Westdeutschen Rundfunk Köln von aus der Verbreitung des Beitrags entstehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 3
Aufgaben der Projektleitung

(1) Die Projektleitung hält im Rahmen der bereitstehenden Mittel Studiokapazität mit ausreichenden technischen und personellen Hilfen, mobile Aufnahmetechnik einschließlich Bandmaterial sowie Nachbearbeitungstechnik (Fernsehen und Hörfunk) für Nutzer des Offenen Kanals zur Verfügung. Sie trägt für angemessenen Versicherungsschutz der von ihr ausgeliehenen Geräte Sorge. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung.

(2) Die Projektleitung bietet den Nutzern des Offenen Kanals organisatorische, dramaturgische und redaktionelle Beratung und deren Vermittlung in dem der Zwecksetzung entsprechenden Umfang an. Dieses Angebot kann auch die Beratung in rechtlicher Hinsicht umfassen, soweit dadurch die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsberatungen nicht verletzt werden. Die Beratung führt nicht zu einer Haftung der Projektleitung oder des WDR.

(3) Die Projektleitung stellt die Information der Öffentlichkeit über den Programmablauf sicher.

(4) Die Projektleitung organisiert Test- und Wiederholungsvorführungen von Beiträgen des Offenen Kanals im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen auch unter Nutzung von anderer als Breitbandkabeltechnik, sofern die für die Beiträge Verantwortlichen dem zustimmen, und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den beteiligten Personen und Personengruppen.

§ 4
Kosten

(1) Ein Entgelt für die laufenden Betriebskosten sowie für die Kosten der Beratung, Geräteeinweisung, der organisatorischen, technischen und personellen Hilfe und der Studiobenutzung wird von den Nutzern des Offenen Kanals nicht erhoben.

(2) Erwachsen einer Person oder Personengruppe, die mit unentgeltlicher Produktionshilfe des Westdeutschen Rundfunks Köln einen Beitrag hergestellt hat, aus der Verwertung dieses Beitrags mehr als geringfügige Einnahmen, ist die Produktionsleitung berechtigt, eine angemessene Kostenerstattung zu fordern.

§ 5
Sendezeiten

(1) Für die Ausstrahlung von Beiträgen im Offenen Kanal werden von dem Projektleiter bestimmte Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Hörfunk, festgelegt.

(2) Einzelne Programmbeiträge dürfen eine Länge von neunzig Minuten nicht überschreiten. In begründeten Fällen und ohne daß Interessen anderer Beteiligter eingeschränkt werden, kann die Projektleitung Ausnahmen zulassen.

(3) Die monatliche Höchstzahl der Beiträge einer Person oder Personengruppe wird auf vier festgelegt. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung zur Ausstrahlung vorgemerkt; in der ersten halben Stunde des Sendetages können vorrangig kurze Beiträge in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung berücksichtigt werden.

(5) Wenn an vier aufeinanderfolgenden Sendetagen die Wartezeit für die Ausstrahlung von vorrangig berücksichtigten Beiträgen länger als zwei Tage beträgt, kann die Projektleitung die dafür reservierte Sendezeit bis zu einer Stunde ausdehnen.

(6) Wenn in vier aufeinanderfolgenden Wochen die Wartezeit für die Ausstrahlung von nicht vorrangig berücksichtigten Beiträgen länger als sieben Tage beträgt, wird die entsprechende Sendezeit im Rahmen des Möglichen entsprechend erweitert.

(7) Live-Beiträge werden nur dann außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt, wenn

a) der Zeitpunkt des zu übertragenden oder zu kommentierenden Ereignisses der anmeldenden Person oder Personengruppe nachweislich erst kurzfristig bekannt geworden ist,

b) dieser Zeitpunkt von der anmeldenden Person oder Personengruppe nicht beeinflußt werden kann,

c) dem nicht früher eingegangene außerordentliche Live-Anmeldungen anderer Nutzer entgegenstehen.

§ 6
Mißbrauch, Beschwerden

(1) Wird im Beitrag einer Person oder Personengruppe ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sowie die Satzung oder die Benutzungsordnung für den Offenen Kanal festgestellt, so lehnt die Projektleitung die Ausstrahlung des Beitrags ab.

(2) Beschwerden über einen im Offenen Kanal gesendeten Beitrag werden vom Projektleiter beschieden, nachdem er der für den Beitrag verantwortlichen Person oder Personengruppe die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat. Hilft er der Beschwerde nicht ab, so leitet er sie - ggf. mit der Stellungnahme der Person oder Personengruppe, gegen deren Beitrag sich die Beschwerde richtet - zur abschließenden Entscheidung dem Projektrat zu.

§ 7
Experimentierklausel

Nach Anhörung des Projektrats kann die Projektleitung zeitlich befristete Versuche mit anderen als den gemäß § 5 dieser Satzung vorgesehenen Regelungen über Sendezeiten und Programmablauf durchführen, sofern diese Versuche zweckdienlich sind und nicht im Gegensatz zu § 10 Abs. 3 KabVersG NW stehen.

§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3).

(2) Diese Satzung gilt bis zum Ende des Modellversuchs gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 5 KabVersG NW.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 115.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 20. Februar 1985.